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Reifen Versicherung

KFZ: Unfall ohne Winterreifen

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw. Das entspricht einer situativen Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht

Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug. Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne Winterreifen bereits für längere Zeit genutzt wurde  (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Winterreifen (Profiltiefe < 1,6 mm) selbst ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko

Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Als Verkehrsteilnehmer sollten Sie den gesunden Menschenverstand einschalten und für angemessene Ausstattung am Kfz sorgen. Auf Nummer gehen Sie, wenn Ihr Tarif auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Kfz-Versicherungsfalls verzichtet.

Quelle: VEMA

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Versicherungsdeutsch: „Grobe Fahrlässigkeit“ oder „bedingter Vorsatz”?

Versicherungsverträge warten häufig mit Formulierungen auf, die der Unternehmer kaum noch unterscheiden kann. Damit Sie wissen, was in Ihrem Vertrag steht, erklären wir den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der fahrlässig verursachte Schaden

„Huch, das wollte ich nicht!“

Beispiel: Einem Dachdecker fällt bei der Arbeit am Haus ein Ziegel aus der Hand und verletzt einen Passanten am Kopf.

Der Schaden wird fahrlässig verursacht, da kein aktives Handeln des Dachdeckers kausal zum Schaden beiträgt. Vorzuwerfen wäre ihm allenfalls, dass er den Ziegel hätte fester greifen müssen. Es liegt daher keine Absicht vor, jemanden zu schädigen.

Der grob fahrlässig verursachte Schaden

„Da hätte ich aber besser aufpassen müssen!“

Beispiel: Ein Dachdecker deckt ein Dach ein. Einer der Ziegel ist beschädigt und kann nicht verwendet werden. Gedankenlos wirft er diesen über die Schulter das Dach hinab, wodurch das Geschoss einen Passanten am Kopf verletzt.

Dieser Schaden wird grob fahrlässig verursacht, da der Dachdecker eine andere Absicht verfolgt als jemanden zu schädigen. Um niemanden zu verletzen, hätte er sich zunächst mindestens vergewissern müssen, dass kein Passant vorbeiläuft, der gefährdet werden könnte.

Der bedingt vorsätzlich verursachte Schaden

„Mir egal…!“

Beispiel: Der Dachdecker bemerkt eine Gruppe Nachbarskinder, die sich vor dem Haus versammelt, ihm bei der Arbeit zuschaut und Faxen macht. Als er einen beschädigten Ziegel entdeckt, wirft er diesen das Dach hinab. Ihm ist dabei bewusst, dass die Gefahr besteht, die Kinder zu treffen. Da er genervt ist, ist ihm dies jedoch gleich. Der Ziegel trifft einen Zehnjährigen im Gesicht.

Dieser Schaden wird bedingt vorsätzlich verursacht. Der Dachdecker kann die potenzielle Gefahr für andere, die in seinem Handeln steckt, abschätzen. Wichtiger Unterschied: Es liegt zwar weiterhin keine Absicht vor, jemanden zu schädigen, wird aber billigend in Kauf genommen.

Der vorsätzlich verursachte Schaden

„Ha! Den hab ich gut getroffen!“

Beispiel: Gegen Ende des Tages kommt der Bauherr zur Baustelle, um den Fortschritt zu begutachten. Ununterbrochen maßregelt er den Handwerker und verhält sich diesem gegenüber sehr herablassend. Der genervte Dachdecker nimmt einen Ziegel und wirft ihn gezielt nach dem Bauherren, den er so mit geübtem Auge niederstreckt.

Dieser Schaden wird vorsätzlich begangen. Die Handlung ist bei vollem Bewusstsein einzig darauf ausgelegt, jemanden zu schädigen.

 

Je nach Vertragsgestaltung werden Schäden durch grobe Fahrlässigkeit nicht oder nur teilweise ersetzt. Fritz & Fritz bietet in seinem Allgefahren-Konzept einen umfangreichen Schutz auch bei Fahrlässigkeit!

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Winter Schnee Versicherung

Winter: Typische Schäden und wie sie versicherbar sind

Gegen Ende des Jahres wird es ziemlich kalt. Der Winter naht unaufhaltsam und beschert uns verschiedene Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können.

Winterdienst: Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer bzw. Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter so zu Schaden, besteht folglich auch Schadenersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Ob Ihre Privathaftpflicht noch ausreicht, müssen wir anhand konkreter Gegebenheiten prüfen.

Rohrbruch:Nehmen durch Frost Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und der Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder die Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch für Frostschäden nur, wenn in der kalten Jahreszeit die Heizungsrohre ausreichend geheizt wurden. Sorgen Sie daher stets für entsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.

Schneelast: Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in Mittel- und Hochgebirgslagen ein regelmäßiges Problem. Vor allem Flachdächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.

Dachlawinen: Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Einige Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht ggf. aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.

Quelle: VEMA

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Sicherheit Rechtsversicherung

Disco: Stress mit Marken, die keine sind

“Ballermann-Party” und “Malle Opening” – Synonyme für Urlaub, große Feiern und exzessiven Alkoholgenuss. Wer als Discotheker jedoch diese umgangssprachlichen Begriffe zur Bewerbung seiner Events benutzt, erwacht wenig später mit einem Kater.

Die werblichen Verwendung der Begriffe „Malle“ und “Ballmann” sind nur gegen Zahlung einer Nutzungslizenz erlaubt und werden ansonsten abgemahnt. Der Unternehmer Jörg Lück hat sich „Malle“ bereits 2005 als Marke eintragen lassen. Europaweit ist „Malle“ für Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie Partys geschützt. Wer den Begriff trotzdem nutzen will, muss eine Lizenz (Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen kostet 499 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) erwerben.

Bereits im August wurden nach Angaben des BDT ca. 100 Clubbetreiber von Lück abgemahnt. Neben den Abmahngebühren von ca. 1800 Euro soll noch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro unterschrieben werden. Betroffene Betrieb können sich an den Verband wenden, um juristischen Hilfe zu bekommen.

Unter Experten ist die Schutzfähigkeit des Begriffs “Malle” mehr als umstritten. Bereits im Februar hat die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. „Malle“ hätte niemals als Marke eingetragen werden dürfen, da laut Art. 7 der Verordnung über Gemeinschaftsmarken keine geografische Herkunftsangaben geschützt werden können. „Malle“ sei eine schon immer übliche Formulierung für Mallorca und somit nicht schutzfähig.

Zumindest beim Begriff „Ballermann“ haben Gerichte aber anders entschieden. Die Marke wurde bereits 1998 vom einem Ehepaar Engelhardt eingetragen. Im Rechtsstreit ging es darum, ob „Ballermann“ überhaupt schutzfähig sei, “da der Begriff als Synonym für Party-Exzesse im Allgemeinen stehe”. Solche beschreibenden oder geläufigen Begriffe dürfen nicht in Marken enthalten sein. Das OLG München folgte dieser Ansicht nicht und urteilte zu Gunsten der Engelhardts.

Quelle: onlinehaendler-news

 

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Brandschutz Hotel

Disko: Brandrisiko weiterhin hoch

Brand in einer Disco in Düsseldorf, Großbrand in Hotel-Disco in Kempten – immer wieder brechen in Tanzlokalen Brände aus. Die Ursachen kann häufig nicht ermittelt werden, die Geschädigten sind aber leicht zu ermitteln: Wer seine Disko nicht vernünftig versichert, bleibt auf den Kosten eines Brandes sitzen.

In Zeiten des Rauchverbotes in deutschen Diskotheken sollte das nicht mehr passieren: Brennende Veranstaltungsräume. Trotzdem ereignen sich Jahr für Jahr viele Brände in Diskobetrieben. Aktuell gehen beispielsweise die Ermittlungen im Berliner „Club der Visionäre“ durch die Presse.

Die Ursache der Brände ist meist nicht der unbedachte Umgang mit offenem Feuer, sondern häufig Defekte in der elektrischen Anlage oder der Elektronik. Bei vielen Schäden finden die Ermittler aber auch Zeichen von Brandstiftung. Deshalb ist es umso wichtiger, mit einer Versicherung mögliche Brandrisiken abzudecken.

Aber auch unverschuldet kommen Discotheken in Bedrängnis: Im Frühjahr drohte ein Brand eines ehemaligen Stalls auf die benachbarte Disco in Neukirchen vorm Wald überzugreifen. Die Feuerwehr war im Großeinsatz, die Polizei beendete eine Veranstaltung in der Disco vorzeitig. Es entstand ein Schaden von rund 100.000 Euro.

 

Wichtige Punkte, die Ihre Versicherung enthalten sollte:

  • Die korrekte Versicherungssumme (siehe Artikel in TopHotel). Wir empfehlen eine Bewertung Ihres Betriebes durch die Experten von Fritz & Fritz.
  • Umfassender Schutz in einer Police. Dann gibt es keine Deckungslücken oder Überschneidungen im Vertrag.
  • Schutz vor grober Fahrlässigkeit: Jeder macht einen Fehler. Aber nicht jeder Fehler sollte Ihre Existenz gefährden.
  • Betreuung durch einen Experten, der im Schadenfall Ihre Interessen bei der Versicherung vertritt.

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