Coronavirus

(Aktualisierte/ergänzte Fassung vom 02.04.2020)

Der Coronavirus, der die schwere Lungenkrankheit Covid-19 auslöst, breitet sich weltweit aus. Um die Bevölkerung vor einer Ansteckung zu schützen, wurden öffentliche Veranstaltungen abgesagt, Schulen und Kindereinrichtungen geschlossen. Die private und geschäftliche Reisetätigkeit kommt zum Erliegen – mit verheerenden Folgen für Hoteliers und Gastronomen! Welche Maßnahmen können Sie jetzt einleiten, wie sind Sie versichert?

Viele Hoteliers und Gastronomen haben vorsorglich eine Betriebsunterbrechungsversicherung und eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Beide haben ihren Sinn, greifen aber im Coronafall nur bedingt!

Betriebsunterbrechung

In der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung wird der Versicherungsschutz ausgelöst, wenn Ihr Betrieb einen direkt physischen Schaden durch eine versicherte Gefahr erleidet (z.B. durch Feuer, Leitungswasser, Sturm). Der Virus verursacht jedoch keinen Sach-Schaden an Ihrem Betrieb. Abdeckung von Betriebsunterbrechungen infolge ansteckender Krankheiten zählt allgemein nicht zu den versicherten Schadensereignissen.

Das gleiche gilt für solche Schadenereignisse, die nur selten und unregelmäßig eintreten, dann aber den Charakter allgemeiner Katastrophen annehmen, z.B. Krieg, Schäden durch Kernenergie, Sturmfluten. Bei diesen Schadenereignissen werden alle oder doch so viele Einzelwirtschaften betroffen, dass der Schadenausgleich mit Hilfe der Versicherung seinen Sinn verliert und somit nicht versicherbar sind.

Betriebsschließung

Finanzieller Schäden können – infolge behördlich erzwungener Betriebsschließungen aufgrund von Seuchen – über eine “Betriebsschließungsversicherung” abgesichert werden. Gedacht war diese Versicherung für Bakterien und andere Krankheitserreger wie etwa Legionellen im Trinkwasser oder Salmonellen im Eis. Bei einer Betriebsschließung werden nicht nur die Desinfektionskosten bezahlt, sondern auch eine notwendige Warenvernichtung, Schließungskosten und entgangene Verluste.

Sonderfall Corona

Voraussetzung bei der Betriebsschließungsversicherung ist, dass die Krankheit unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) §6 fällt und meldepflichtig ist. Der Coronavirus zählt erst seit Februar 2020 zu den meldepflichtigen Erkrankungen!

Achtung: Viele Versicherungsverträge haben NICHT die aktuellste Fassung des IfSG als Grundlage. Das Coronavirus ist dort nicht versichert! Fritz & Fritz Kunden mit ALL-RISK Versicherung für Hotels genießen Versicherungsschutz!

Aktuell wird darüber diskutiert, ob die Allgemeinverfügungen der Bundesländer und das Bundes ausreichen, um einen Versicherungsfall auszulösen. Da jedoch in den meisten Versicherungsbedingungen nicht geregelt ist, dass sich die behördliche Anordnung unmittelbar an das betroffene Unternehmen richten muss, gehen wir von einem Versicherungsfall aus!

Hier die wichtigsten Antworten zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließung:

  • Wenn die zuständige Behörde den versicherten Betrieb schließt; Tätigkeitsverbote gegen Betriebsangehörige werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.
  • Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 25 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen gemäß § 29 IfSG angeordnet werden, weil jemand krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig ist.

  • Umsatzausfälle durch Stornierungen, Absagen oder das Fernbleiben von Gästen.
  • Betriebsinterne Schließungen oder auch Teilschließungen ohne Anordnung der zuständigen Behörden.
  • Tätigkeitsverbote einzelner Mitarbeiter, die nicht auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Behörden erfolgen

Abhängig vom jeweiligen Bedingungswerk besteht Versicherungsschutz für Umsatzausfälle und Mehrkosten bei:

  • Sperrung des gesamten Hauses;
  • Untersagung der Beschäftigung von Mitarbeitenden infolge von Infektionskrankheiten;
  • Anordnung von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen durch das Gesundheitsamt
  • Desinfektion und Reinigung, die über das übliche Maß hinausgehen,
  • Kosten für Vernichtung oder Brauchbarmachung von Waren/Vorräten

Entschädigt wird mit Tagessätzen (orientiert am Rohertrag des Hotels) und einer maximalen Haftzeit von 90 Tagen.

Richtiges Vorgehen im Schadenfall

Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Infektionsschutzgesetz, Landesgesetze) sind zwingend zu beachten
  • Der Schadenfall ist unverzüglich bei der Versicherung zu melden.
  • konkretes Vorgehen und Nachweise sind mit dem Versicherer abzusprechen
  • Bei einem konkreten Coronafall im Hotel: Die Ergebnisse von (ggf. zwei bis drei) anonymisierten Laboruntersuchungen müssen ebenfalls an den Versicherer übermittelt werden.

Dem Versicherer muss dargelegt werden, welche Abstimmungen, Empfehlungen und Anordnungen mit und durch die zuständige Gesundheitsbehörde erfolgt sind. Hierzu sollten entsprechende Schriftwechsel und Gesprächsprotokolle eingereicht werden. Hilfreich ist eine Bestätigung der Behörde über Ausbruch und Dauer der Infektionen sowie die abgestimmten Maßnahmen.

Um eine Ausbreitung von Corona zu verhindern, ordnen die zuständigen Behörden Quarantäne an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Staat für den Verdienstausfall entschädigt.

Arbeitgeber müssen für unter Quarantäne gestellte Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Höhe der Entschädigung entspricht ab diesem Zeitpunkt der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Der Arbeitnehmer muss dann selbst die Entschädigung beantragen.

Wichtig ist: Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein.

Die Abläufe bestimmen die zuständigen Behörden, sodass diese als erstes kontaktiert werden sollten. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.

Zur Absicherung über den staatlich gedeckten Entschädigungsanspruch hinausgehender Kosten und Mehraufwendungen ist die Betriebsschließungsversicherung sinnvoll. Auch, weil der Versicherungsfall weit vor Inkrafttreten der Erstattungsansprüche aus dem IfSG auslöst. Die Betriebsschließungsversicherung bietet grundsätzlich umfassenderen Schutz als die Entschädigungsansprüche nach dem IfSG, insbesondere im Fall der Betriebsschließung.

Corona und Ihre Mitarbeiter

Die Eindämmung des Coronavirus fordert von allen Beteiligten ein vernünftiges Verhalten und ein koordiniertes Vorgehen. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer erfordert die Krisensituation tiefe Einschnitte und solidarisches Verhalten.

Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.

Auch wenn ein Mitarbeitender sich mit Corona angesteckt haben könnte, besteht ein Versicherungsschutz nur, wenn es eine Anordnung des Gesundheitsamtes zur Quarantäne gibt!

Arbeitgeber sind gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sofern sich jedoch keine behördlichen Anordnungen/Empfehlungen direkt auf den Betrieb beziehen, ist die Deckung fraglich. Prüfen Sie bitte zunächst in Kooperation mit der Gesundheitsbehörde, ob ein staatlicher Entschädigungsanspruch besteht. Sollte das nicht der Fall sein, kann eine Prüfung im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung erfolgen.

Die Stornierung von Urlaubsreisen wird in der Regel nicht auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen sein. Ist jedoch ein Betrieb vom Coronavirus betroffen und können durch die Stornierungen Mehrkosten (zum Beispiel der Einsatz von Ersatzpersonal) vermieden oder verringert werden, sind die Kosten als Schadenminderungskosten prüfbar.

Das geht mit der Meldepflicht einher, daher muss das Tätigkeitsverbot vom Gesundheitsamt ausgesprochen werden. Diese Anordnung gilt als Nachweis.

Als Arbeitgeber haben Sie eine „Fürsorgepflicht“ gegenüber Ihren Arbeitnehmern. Ihre Aufgabe ist es, ein möglichst gefahrloses Arbeitsumfeld zu schaffen. Im Rahmen Ihres Direktionsrecht können Sie Arbeitnehmer verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände gründlich zu waschen und abzutrocknen. Persönlichkeitsrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbieten allerdings eine Impfpflicht und ärztliche Untersuchung gegen den Willen des Arbeitnehmers.

Ihre Arbeitnehmer müssen grundsätzlich im Unternehmen erscheinen. Verweigert ein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen Sie ihn abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen. Die diplomatischere Variante wäre die Vereinbarung von Arbeit im Home-Office (wenn dies realisierbar).

Sie müssen den Betroffenen umgehend nach Hause schicken und ihn anweisen, das Gesundheitsamt telefonisch zu kontaktieren. Weisen auch andere Arbeitnehmer Corona-Symptome (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, Abgeschlagenheit, in manchen Fällen auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Schüttelfrost, Übelkeit und Durchfall) auf, sollten Sie sie nach Hause schicken.

Ihr Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei einer Erkrankung mit COVID 19 dies auch bei der Krankmeldung anzugeben!

Umsatz und Geschäftsbetrieb

Für die allermeisten Betriebe im Gastgewerbe stellt der Coronavirus eine bedrohliche wirtschaftliche Bedrohung dar. Täglich werden neue Regelungen veröffentlicht, um die Ausbreitung zu verlangsamen.

Gemäß der Vereinbarung der Bundesregierung mit den Regierungschefs der Bundesländer dürfen Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

Aktuell gibt es einige Hoteliers, die kreativ mit der Situation umgehen. So besteht die Möglichkeit, seine Hotelzimmer als Homeoffice zu vermieten und darüber Einnahmen zu generieren. Denn: Viele Mitarbeiter dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mehr am Arbeitsplatz im Unternehmen präsent sein, sollen den täglichen Arbeitsanfall im Homeoffice erledigen. Zu Hause besteht jedoch keine vernünftige räumliche Trennung. Die Kinder sind aufgrund von Schulschließungen und Kita-Verbot ebenfalls zu Hause und verlangen nach Aufmerksamkeit. Das nahe Hotel ist da der perfekte Rückzugsort zum Arbeiten. Bitte achten Sie jedoch auf klare Regeln für die Gäste (Kontaktverbot!), auf ausreichend Internetkapazität und auf Serviceleistungen, etwa Roomservice für Essen und Getränke. Zudem sollten die Hygienevorschriften streng eingehalten werden und Kontaktpunkte wie Knöpfe am Fahrstuhl oder Türklinken regelmäßig desinfiziert werden.

Wir empfehlen Ihnen zudem, regelmäßig mit Ihren Gästen zu kommunizieren. Ob übers Telefon oder über Social Media: Ihre Gäste werden verstehen, dass es um Ihre Existenz geht. Mund-zu-Mund-Propaganda und Online-Rezensionen sind wichtiger denn je.

Beschränkungen für das Gastgewerbe und Förderprogramme der Länder finden Sie hier.

Nach dem 20.3.2020 sind gastronomische Angebote in Restaurants, Cafes und Bars verboten. Ausschließlich Lieferdienste und Angebote zum Takeaway sind noch erlaubt.

Beschränkungen für das Gastgewerbe und Förderprogramme der Länder finden Sie hier.

Um Ihre Verluste zu reduzieren, sollten Sie darüber nachdenken, die Lieferung Ihrer Speisen und Getränke anzubieten oder eine Abholung einzurichten. Natürlich empfiehlt es sich, das Essen kontaktlos abzuliefern und diese vorab bargeldlos zu bezahlen.

Stand: 02.04.2020, Quelle DEHOGA

Nach Ausführungen des DEHOGA bestehen gute Gründe für die Annahme, dass im Fall einer behördlich angeordneten Schließung von Betrieben die Geschäftsgrundlage der jeweiligen Miet- bzw. Pachtverträge im Sinne von § 313 BGB gestört sein kann. Eine solche Störung der Geschäftsgrundlage kann zu einer Anpassung des Miet-/Pachtvertrags im Wege der Reduzierung der geschuldeten Miete/Pacht führen. Es spricht einiges dafür, das Risiko, das sich durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie realisiert, zwischen den Vertragsparteien hälftig aufzuteilen. Auf dieser Grundlage könnte man als Mieter/Pächter dann wohl eine hälftige Reduzierung der Miete/Pacht für den Zeitraum der Betriebsschließung vom Vermieter/Verpächter verlangen.

Mehr Informationen hält für Sie das Infoblatt des DEHOGA bereit.

Sie müssen Ihre Versicherung unbedingt informieren, wenn Ihr Betrieb leer steht! Dem Versicherer müssen gefahrenerhebliche Umstände angezeigt werden, die das Risiko eines Schadenfalls erhöhen könnten.

Bitte sorgen Sie dafür, dass während eines teilweise oder vollständigem Leerstandes, alle Versorgungseinrichtungen, technische Anlagen und Ein/Ausgänge regelmäßig in kurzen Abständen überwacht und geprüft werden.

Eine Checkliste zur Betriebsstillegung finden Sie hier.

Der Bundesfinanzminister hat einen Notfallfonds für kleine und mittelständische Firmen auf den Weg gebracht.

Wie Sie Ihre Liquidität sichern können, zeigt eine Entscheidungshilfe des HOGA.

Aber auch die Bundesländer geben Betrieben, die wegen der Corona-Krise Probleme haben, finanzielle Unterstützung. Einen aktuellen Stand für jedes Bundesland bekommen Sie hier.

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Bereits am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat abgesenkte Voraussetzungen und erweiterten Leistungen für Kurzarbeit beschlossen. Am 16. März 2020 wurde bekannt, dass die Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen und auch rückwirkend ausgezahlt werden.

FAQs zum Thema Kurzarbeit bietet auch das Infoblatt des Dehoga.

Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es hier.

Beantragung von Kurzarbeitergeld:

Um Kurzarbeitergeld (KUG) abrechnen zu können, müssen Sie vorher eine „Anzeige über Arbeitsausfall“ bei der zuständigen Agentur für Arbeit abgeben. Das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ finden Sie hier.

Wichtig: schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich!

Die Entscheidung, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird, obliegt der Bundesagentur für Arbeit. Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers die Vergütung in voller Höhe weiterzuzahlen hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat (§ 615 BGB).

Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber deshalb nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung (strittig) oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist. Es ist also eine schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern erforderlich. Wurde die Kurzarbeit nach den genannten Kriterien nicht wirksam angeordnet, hat der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung anbietet, trotz des Arbeitsausfalls den vollen Vergütungsanspruch. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht wegen des fehlenden Entgeltausfalls nicht.

Wenn Sie aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise keine Steuer mehr bezahlen können, melden Sie dies bitte Ihrem zuständigen Finanzamt. Hierzu können Sie dieses Formular verwenden. Beim Anschreiben können Sie folgenden Hinweis aufnehmen: „Wir beantragen in unseren Fällen die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bereits ab dem I. Quartal 2020.”

Laut unseren Informationen werden auch bereits bezahlte oder abgebuchte Vorauszahlungen für das I. Quartal zurückerstattet.

Einen Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finden Sie hier.

Beitragszahlungen an die betrieblichen Altersversorgungen können in den meisten Fällen ausgesetzt und ggf. nach Beendigung der Kurzarbeit nachgezahlt werden. Alle notwendigen Unterlagen erhalten Sie bei uns.

Als Kunde der KS-Auxilia können Sie sich direkt an die Versicherung wenden. Sie hat eine Hotline eingerichtet und beantwortet alle wichtigen Fragen rund ums Reiserecht und Arbeitsrecht auf ihrer Website.