Größere Haftungsrisiken für Grundstückseigentümer

Sie beauftragen einen Handwerker, der während seiner Arbeiten das Nachbarhaus in Brand setzt. Und Sie sollen jetzt haften?

Ein BGH-Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) legt dies zumindest nahe: Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Schäden am Nachbargebäude ersatzpflichtig, die infolge eines übergreifenden Feuers eintreten.

Ein durch den Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker hatte durch Unachtsamkeit bei der Ausführung von Dacharbeiten einen Brand verursacht, welcher über die Grundstücksgrenze gelangte und das Nachbargebäude schädigte.
Die Klage wurde von der ersten und zweiten Gerichtsinstanz abgewiesen, soweit sie gegen die Grundstückseigentümer gerichtet war, die die Dachdeckerarbeiten beauftragt hatten.

Der Bundesgerichtshof hob beide Entscheidungen auf. Er sah einen Ersatzanspruch gegen die beauftragenden Grundstückseigentümer in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dem sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, als gegeben an.

Fehlverhalten nicht entscheidend für Haftung

Die Vorinstanzen hatten die beklagten Grundstückseigentümer nicht als Störer angesehen, da sie durch eine gewissenhafte Auswahl des Handwerkers alles unternommen hatten, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen und die Brandursache grob fahrlässig durch den Handwerker gesetzt wurde.

In Abweichung hierzu stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Grundstückseigentümer die Vornahme von Dacharbeiten veranlassten und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten, weshalb die Beklagte mittelbare Handlungsstörer seien und verurteilte die Beklagten zum Ersatz der Schäden am Nachbargebäude.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer ein Fehlverhalten trifft. Es entlastet ihn nicht, den Handwerker sorgfältig ausgewählt zu haben. Ebenso hilft es dem Grundstückseigentümer nicht, dass der Schaden schuldhaft durch einen Dritten verursacht wurde, da die Einwirkung zumindest mittelbar durch ihn veranlasst wurde. Obwohl selbst durch den Fehler des Handwerkers geschädigt, hat er auch noch seinem Nachbarn Ersatz zu leisten.

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Quelle: Haftpflichtkasse