Aktuelle Themen

E-Check Hotelversicherung

E-Check: Kooperation auch mit dem TÜV Nord perfekt

Nach dem TÜV Süd macht jetzt auch der TÜV Nord mit: Ab sofort können Hoteliers von Fritz & Fritz ihre elektrischen Anlagen und Geräte vom TÜV überprüfen lassen. Durch die umfangreiche Kooperation erfüllen Sie nicht nur die geforderten Prüfintervalle, sondern werden auch regelmäßig an die nächste Prüfung erinnert.

Um die Sicherheit Ihrer Gäste sowie Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, gelten für elektrische Anlagen und Geräte in Ihrem Hotelbetrieb sowohl Gesetze und Vorschriften (etwa die DGUV V3), als auch vertragliche Vorgaben aus Ihrem Versicherungsvertrag. Daraus ergeben sich auch regelmäßige Prüfintervalle und Nachweispflichten zu den durchgeführten Prüfungen.

Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Pflichten als Betreiber so einfach wie möglich zu machen, haben wir unsere Kooperation um den TÜV Nord erweitert. Sie entscheiden, was geprüft werden muss und ein Techniker des TÜV nimmt den E-Check vor. Die Prüfungen umfassen sowohl ortsfeste, als auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Bei den Prüfungen können Sie zwischen einer DGUV- und einer VDS-Prüfung wählen. Zusätzlich bieten wir die Überprüfung von Blitzschutzanlagen sowie von Wallboxen und Schnellladern für Elektrofahrzeuge an.

Die Kosten orientieren sich an der Anzahl der im Hotel angebotenen Zimmer beziehungsweise der Anzahl der Ladeeinrichtungen. Ein Termin für die Prüfung in Ihrem Betrieb vereinbaren Sie einfach online. Mehr Informationen und Preise finden Sie in den Broschüren des TÜV Süd und des TÜV Nord, die wir Ihnen gerne zusenden. Einfach eine Mail mit dem Stichwort „E-Check durch den TÜV“ an service@fritzufritz.de.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Jetzt zum Webinar anmelden: „Mehr Sicherheit im Wellnessbereich“ am Dienstag, 29. April

Ihre Kunden fliegen auf Wellness? Sie haben Saunen, Pools und Ruheräume vom Feinsten und die Gäste genießen die Zeit beim Schwitzen oder bei einer Massage? Doch mit der Idylle ist es schnell vorbei, wenn sich ein Gast verletzt oder ein Brand im Saunabereich ausbricht.

Hoteliers müssen vermehrt Saunabrände bei ihren Versicherungen melden. Die Feuer bedrohen nicht nur Gäste und Personal, sondern auch die wirtschaftliche Existenz des Betriebes. Wo die Gefahren lauern und wie Sie sich wirkungsvoll schützen können, stellen wir Ihnen in einem Online-Seminar vor.

„Mehr Sicherheit im Wellnessbereich“

Termin: Dienstag, 29. April 2025 um 10 Uhr

Als Hotelier ist die Veranstaltung für Sie kostenlos! Einfach hier klicken für Ihre Anmeldung.
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie zeitnah den Link in einen virtuellen Vortragsraum.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Für Fragen zum Webinar oder zu Ihrem Versicherungsschutz wenden Sie sich einfach per Mail an uns: service@fritzufritz.de

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Hotelbetrieb: Versichert gegen Vandalismus?

Immer wieder kommt es in Hotels zu Sachbeschädigungen durch Gäste und in den Außenbereichen zu Vandalismus. Wer tritt für diese Schäden ein?

Ein herausgerissenes Kabel, ein zerbrochenes Fenster, kaputte Armaturen im Bad– immer wieder meldet das Serviceteam Beschädigungen in den Gästezimmern oder in den öffentlichen Räumlichkeiten des Hotels. Die Außenanlagen werden verwüstet, Graffiti „schmücken“ Wände, Gebäudetechnik wird zerstört. Häufig kann der Verursacher nicht ermittelt werden.

Viele Hoteliers fragen sich in solchen Fällen, ob sie das hinnehmen müssen und den Schaden selbst zu begleichen haben. Grundsätzlich haftet immer der Verursacher von Sachbeschädigungen. Wenn der Gast also im Hotelzimmer oder in anderen Räumen des Hotels einen Schaden verursacht, muss der Verursacher seine Haftpflichtversicherung einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.

Dies gilt im Übrigen auch in der Tiefgarage des Hotels:  Verursacht ein Gast einen Schaden an einem benachbarten Pkw, dann muss er sich bei seiner Kfz-Haftpflicht melden. Wer wegfährt, ohne sich beim Geschädigten zu melden, begeht Fahrerflucht!

Stellt der Gast einen Schaden an seinem Auto fest und es gibt keinen eindeutigen Verursacher, dann muss der Gast dies bei seiner Vollkaskoversicherung melden. Verursacht Ihr Hotel-Mitarbeiter einen Schaden am Gäste-Pkw, schaltet sich die Betriebshaftpflichtversicherung des Hotels ein.

 

Verursacher bleibt im Dunkeln

Doch was, wenn die Sachbeschädigung keinem Verursacher zugeordnet werden kann, weil sie in allgemein zugänglichen Bereichen ohne Videoüberwachung stattgefunden hat? So genannter Vandalismus ist zunächst einmal nur im Rahmen eines Einbruchs versichert.

Wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, kommt die Gebäudeversicherung nur auf, wenn Sachbeschädigungen durch Dritte eingeschlossen sind oder im Brandschaden die Gefahr Feuer mitversichert ist. Hier kommt es immer auf die Formulierung und Einschlüsse der jeweiligen Versicherer an.

In der Inhaltsversicherung kann über Baustein „unbenannte Gefahren“ die böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen eingeschlossen werden. Kommt es zu Schäden an Fenster- und Türverglasungen, können diese über eine Glasversicherung abgedeckt sein. Für Schäden an technischen Geräten, die durch Vandalismus oder vorsätzliche Zerstörung entstehen, kann eine Elektronikversicherung oder Maschinenversicherung sinnvoll sein.

Jedoch sind nicht alle Schäden, die denkbar sind, auch versicherbar: Schäden, die vorsätzlich verursacht werden, sind nie versichert. Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden, die Angestellte untereinander verursachen, lassen sich nur über Spezialkonzepte versichern.

Sind Ansprüche Ihrer Hotelgäste nicht gerechtfertigt, wehrt Ihre Haftpflichtversicherung zudem mögliche Ansprüche eines geschädigten Dritten ab. Notfalls bis vor Gericht. Sollte man also unberechtigt vom Hotelgast verklagt werden, würde die Haftpflichtversicherung den Prozess führen und einen Rechtsanwalt stellen.

Unser Tipp in solchen Fällen: Versprechen Sie Ihrem Gast nichts, was Ihre Versicherung anschließend nicht hält. Gehen Sie nicht in Vorleistung und erkennen Sie keine Ansprüche an. Bleiben Sie dabei aber freundlich und hilfsbereit und verweisen Sie den Gast an Ihre Betriebshaftpflichtversicherung. Diese übernimmt für den Hotelier die Prüfung der Haftung und die Abwicklung der Schadenersatzforderung.

 

Verhalten im Schadensfall:

  1. Schadensdokumentation: Der Schaden sollte so schnell wie möglich dokumentiert werden. Dazu gehören Fotos, Videos und detaillierte Schadensbeschreibungen. Es ist ratsam, Zeugenaussagen zu sammeln, falls möglich. Der Hotelier sollte unbedingt eigene Bilder machen, auch wenn die Polizei Spuren gesichert und Fotos gemacht hat. So wird die Schadenbearbeitung beschleunigt, weil keine Akteneinsicht genommen werden muss.
  2. Anzeige bei der Polizei: Insbesondere bei Vandalismus oder vorsätzlicher Zerstörung sollte sofort die Polizei eingeschaltet werden. Eine polizeiliche Anzeige ist oft Voraussetzung für die Schadensregulierung durch die Versicherung.
  3. Schadensmeldung an die Versicherung: Die Versicherung muss schnellstmöglich über den Schaden informiert werden. Die Meldung sollte möglichst umfassend und detailliert sein, inklusive der Belege wie Rechnungen, Kostenvoranschläge für Reparaturen und der Polizeianzeige.
  4. Sicherung des Tatorts: Vermeiden Sie größere Veränderungen am Schadensort, damit die Versicherung den Schaden gegebenenfalls begutachten kann.

 

Präventive Maßnahmen:

Überwachungstechnik wie Sicherheitskameras kann sowohl im Innen-, als auch Außenbereich eingesetzt werden, um potenzielle Vandalen abzuschrecken. Ein genauerer Blick beim Check-in kann dazu beitragen, problematische Gäste frühzeitig zu identifizieren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels sollten klare Regelungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Gästen enthalten sein.

Unser Versicherungstipp: Versicherungskonzepte, die auf das Gastgewerbe abgestimmt sind, bieten auch bei Sachbeschädigungen einen umfangreicheren Schutz. Oft werden Schäden durch Vandalismus und andere unvorhergesehene Ereignisse abgedeckt.

 

(Artikel auch erschienen bei Top Hotel 12/2024)

 

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Klimawandel: Stürmisches Frühjahr

Immer wieder kommt es in den ersten Monaten des Jahres zu Stürmen, die regional massive Schäden verursachen. Sturmtiefs mit Windgeschwindigkeiten von 150 Stundenkilometern ziehen durchs Land und zerstören Häuser, Inventar und Autos. Aber wer zahlt welchen Schaden?

Trifft ein Sturm auf eine bestehende Infrastruktur, werden häufig unterschiedliche Gebäudeteile und die Außenanlagen beschädigt. Ab Windstärke 8, also ab 62 km/h Windgeschwindigkeit spricht man in der Versicherungswirtschaft von Sturm gemäß den Versicherungsbedingungen. Versichert sind nicht nur direkte Schäden wie abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben. Auch indirekte Schäden, wenn etwa ein Baum umstürzt und die Fassade oder das Dach beschädigt, sind durch die Versicherung abgedeckt.  Auch Fensterscheiben, die durch Hagel zertrümmert werden, können ein Fall für die Versicherung sein.

 

Sonderfall Auto

Etwas anders sieht es aus, wenn Teile Ihres intakten Daches abgerissen und beispielsweise auf das geparkte Fahrzeug eines Gastes stürzen. Hier haftet Ihre Gebäude- oder Haftpflichtversicherung nicht! Der Geschädigte erleidet ohne Ihr Verschulden einen Schaden und muss diesen bei seiner eigenen Versicherung einreichen, in diesem Fall der Kfz-Versicherung. Es gilt: Die Teilkaskoversicherung übernimmt die schweren Sturmschäden und Schäden, die durch Hagel oder umgestürzte Bäume entstanden sind. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet – und das sogar ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt.

 

Fehlendes Verschulden

Ähnlich wie beim Auto sieht es bei umgestürzten Bäumen aus: Fällt der Baum Ihres Nachbarn zu Ihnen aufs Grundstück, ist nicht seine Haftpflichtversicherung zuständig, sondern Ihre eigene Gebäudeversicherung. Der Eigentümer des Baumes haftet nicht, da ihn aufgrund der hohen Windstärke kein Verschulden trifft. Wichtig: Aufräumkosten für Bäume und Grundstücksbestandteile – etwa einen Zaun – müssen im eigenen Vertrag ausreichend versichert sein.

 

Unwetterschäden beim Hausrat

Für alle Einrichtungsgegenstände, die innerhalb des Hauses durch den Sturm beschädigt wurden, ist die Hausratversicherung zuständig. Voraussetzung ist, dass der Schaden unmittelbar während des Sturms eintritt. Hat der Sturm eine Öffnung im Dach geschaffen, durch die es Tage später erst hereinregnet, so zählt das nicht mehr als Folgeschaden des Sturms, da schadenmindernde Maßnahmen bis dahin möglich gewesen wären. Dasselbe gilt beim Fenster: Ist ein Fenster gekippt und wird durch den Sturm aufgerissen, sind die daraus entstehenden Schäden nicht versichert.

 

Unser Versicherungstipp: Normalerweise gilt eine Sturmdeckung für Hausratgegenstände nur, wenn sich diese innerhalb der Wohnung befinden. Neuere Deckungskonzepte erweitern den Versicherungsort auch auf direkt ans Gebäude angrenzende Terrassen, Balkone oder Loggien. Wird dann beim Sturm der auf der Terrasse stehende Grill oder das Trampolin der Kinder beschädigt, kann Versicherungsschutz bestehen.

Hausbesitzer und Fahrzeughalter, deren Eigentum durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden. Je höher der Schaden, umso eher wird die Versicherung eine Besichtigung zur Feststellung der Schadenhöhe durchführen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Frohe Weihnachten und einen guten Start in 2025

Wir leben in turbulenten Zeiten: Der Ukrainekrieg ist noch in vollem Gange, jeden Tag werden IT-Systeme tausendfach angegriffen und die Umweltzerstörung wird immer mehr zum Risiko für uns alle. Eigentlich keine guten Nachrichten zu Weihnachten!

Diese Entwicklungen machen uns und unseren Versicherungspartnern zu schaffen. Wir sind gefordert, neue Ansätze und kreative Lösungen zu entwickeln. Daran arbeiten wir im Team bei Fritz & Fritz an jedem Tag und mit großer Leidenschaft! Unsere Kunden danken uns mit Vertrauen, Treue und mit Lob, wenn auch schwierige Situationen ein gutes Ende finden.

Auch wenn die Herausforderungen in der Weihnachtszeit nicht kleiner werden: Genießen Sie die freien Tage mit Ihren Lieben, lassen Sie gute Gedanken zu und tanken Sie Kraft für die Aufgaben, die 2025 für uns bereithält! Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein gesegnetes Fest, viele besinnliche Momente und einen gesunden Start ins neue Jahr. Möge es ereignisreich, erfolgreich und nachhaltig sein.

Außerdem möchten wir uns bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen im abgelaufenen Jahr bedanken. Wir freuen uns über die reibungslose und erfolgreiche Zusammenarbeit mit Ihnen. Wir hoffen, Sie können durch uns mit einem guten Gefühl Ihren Geschäften nachgehen. Denn gut beraten und versichert zu sein, bedeutet ein Stück Sicherheit für die Zukunft.

 

Ihre Familie Fritz mit dem gesamten Team

 

PS „Unsere Öffnungszeiten rund um die Feiertage“: Sie erreichen uns wie gewohnt zuverlässig am 27. und 30. Dezember und dann wieder ab dem 2. Januar 2025. Wir freuen uns auf Ihre Anrufe und Mails.

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BDT Discoversicherung

BDT: Club- und Discothekenbranche 2017

Ein Club- und Discothekenbesuch bleibt die beliebteste Freizeitbeschäftigung am Wochenende. „Es wird auch in Zukunft eine Vielzahl attraktiver Clubs und Discotheken geben! Die Besuchernachfrage ist nach wie vor sehr groß!“, erklärt BDTPräsident Hans-Bernd Pikkemaat.

Die Kernzielgruppe der 18- bis 25-jährigen Gäste bildet mit gut 6,5 Millionen Personen nach wie vor ein riesiges Potenzial für die Clubs und Discotheken in Deutschland. Insgesamt gehen circa eine Million Gäste jedes Wochenende in Deutschlands Clubs und Discotheken. Im Vergleich: bei den Spielen der Ersten Fußball-Bundesliga verzeichnet man gerade einmal ein Drittel, ca. 350.000 Besucher.

Als ein wesentlicher Teil der Nachtgastronomie und wichtiger Kulturfaktor tragen Clubs und Discotheken maßgeblich zur Attraktivität und Lebensqualität einer Stadt oder Gemeinde bei und sind daher aus deren heutigen Erscheinungsbild nicht mehr wegzudenken. Ein pulsierendes und faszinierendes Nachtleben gehört zum Flair einer Stadt – für die jungen Einwohner wie für viele Besucher.

Aktuelle Herausforderungen

Die Club- und Discothekenbranche befindet sich, wie schon öfter in ihrer fast 60-jährigen Geschichte, im Wandel. Die aktuellen Herausforderungen sind groß: In Folge der demographischen Entwicklung gibt es immer weniger junge Leute. Darüber hinaus drücken immer neue bürokratische Vorgaben, ein veraltetes, starres Arbeitszeitgesetz, steigende Personalkosten oder auch wachsende GEMA- und Energiekosten auf die Stimmung der Discothekenbetreiber. Der BDT kämpft hier für mehr unternehmerische Freiheit und macht sich für eine Reduzierung der Kostenbelastung der Unternehmer stark. Hinzu kommt das zum Teil veränderte Freizeit- und Konsumverhalten der jungen Generation. Einige junge Leute tendieren eher dazu, zu Hause zu bleiben, sitzen vor dem PC und suchen ihren Partner über Facebook oder andere Plattformen. Auch neue Freizeitangebote erhöhen den Druck auf die Discothekenbranche. Darauf gilt es, Antworten zu finden.

Potenziale erkennen, Chancen nutzen

Das Betreiben einer Discothek ist komplexer und anspruchsvoller geworden und erfordert ein professionelles Management. Mit kreativen Ideen, interessanten Programmen, guter Musik und einer ansprechenden Atmosphäre schaffen es viele Clubbetreiber und Discothekenunternehmer die Gäste weg vom Computer, rein in ihre Betriebe zu holen und nachhaltig zu begeistern. Fakt ist: Das Gemeinschaftserlebnis Discobesuch ist durch nichts zu ersetzen.
Mit Ü30- oder Ü40-Partys nehmen die Clubs zudem auch verstärkt Ältere in den Fokus. Alle „Ü 30-Gäste“ sind potenziell ein riesiger Markt. Vielen Betrieben gelingt es, diese interessante Zielgruppe durch passgenaue Veranstaltungen anzusprechen. Mehr denn je ist ein klares Profil und konsequente Positionierung am Markt gefordert.
Auch Großdiskotheken sind weiterhin angesagt. Sie vereinen meist mehrere Dancefloors mit unterschiedlichen Musikrichtungen, Cocktailbar, Spaßkneipe, Bistro und Raucherraum unter einem Dach und bieten dem Gast somit ein extrem abwechslungsreiches Programm. Es gibt nach wie vor viele Großdiscotheken, die sehr erfolgreich am Markt aufgestellt sind.

Die Discobranche ist heterogen, individuell und vielfältig. Und so gibt es auch viele Stellschrauben für unternehmerischen Erfolg. Dazu gehören ein zeitgemäßer, zum Konzept und zu den Gästen passender Musik-Mix, die richtigen DJ´s, die es schaffen, die Stimmung der Gäste aufzugreifen, das richtige Marketing und die richtige Ansprache der definierten Zielgruppe zum Beispiel über passende Online-Communities, unterhaltsame Themenpartys, das richtige Personalmanagement und eine betriebliche Wohlfühl-Atmosphäre, ein
professionelles Kostenmanagement, die Optimierung der Betriebsabläufe und vieles mehr.
Fakt ist: Wer gesellschaftliche Trends frühzeitig erkennt und aufgreift, wer sein Konzept an die veränderten Marktgegebenheiten anpasst und sein Angebot entsprechend ausrichtet, wer auf die sich ändernden Gästewünsche eingeht, wer seinen Betrieb professionell führt und am Puls der Zeit ist, sich zum Beispiel auf BDT-Verbandstagungen weiterbildet und die Verbands-Netzwerke nutzt, wird sich auch im harten Wettbewerb behaupten können. Wer hingegen Trends verschläft, gefährdet innerhalb weniger Monate seine Existenz. Das betrifft kleine wie auch größere Betriebe, egal ob sie „Club“ oder „Discothek“ heißen. Und so sind Betriebsschließungen neben den beschriebenen Entwicklungen und Herausforderungen auch auf ein lokales Überangebot an Clubs, Discotheken und anderen Nachtgastronomiebetrieben oder eben auf nicht passende Betriebskonzepte zurückzuführen. Viele Schließungen sind daher auch nicht von Dauer, da oftmals ein neuer Betreiber eine neue Discothek oder neuen Club mit innovativer Strategie in denselben Räumlichkeiten wieder eröffnet und sich erfolgreich am Markt positioniert. Dem Trend im gesamten Gastgewerbe entsprechend geht auch die Zahl der Discotheken zwar leicht zurück. Von einem mancherorts ausgerufenen „allgemeinen Discosterben“ kann indes nicht die Rede sein, sondern eher von einer gesunden Marktbereinigung.

Fazit: Der Club- und Discothekenbesuch ist nach wie vor das beliebteste Freizeitvergnügen vor allem bei den 18- bis 25-Jährigen, allen Social Media Kennenlern-Plattformen zum Trotz. Clubs und Discotheken werden als wichtiger Kulturfaktor auch in Zukunft ihre Gäste im gastronomischen Nachtleben finden.

Quelle für Text und Bild: Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V.

Discoversicherung

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