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Elementarschutz: Nicht alles ist Überschwemmung

Deutschland im Januar 2024: In vielen Bundesländern stehen riesige Flächen unter Wasser, die Deiche sind aufgeweicht, unzählige Keller laufen voll. Bei vielen bleibt die bange Frage: Reicht mein Versicherungsschutz?

Klima-Experten warnen schon länger, dass sowohl die Häufigkeit, als auch die Stärke von Naturkatastrophen deutlich steigen wird. Allein 2023 entstanden nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherer (kurz GDV) Schäden in Höhe von 4,9 Mrd. Euro. Nicht eingeschlossen in diese Bilanz sind Schäden, die nicht versichert waren und die von den Betroffenen oder der Allgemeinheit übernommen werden müssen.

Lücken in der Elementarversicherung

Hausbesitzer in den im Januar betroffenen Hochwassergebieten bekommen ihre Schäden ersetzt, wenn sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Neben Hochwasser gehören Schäden durch Starkregen, Rückstau, Lawinen, Schneedruck und Erdrutsch zu den versicherten Gefahren. Auch Erdbeben und Erdsenkungen werden ersetzt. Sowohl Reparaturen am und im Haus sowie den Nebengebäuden werden übernommen, als auch im schlimmsten Fall der Abriss und Neubau eines gleichwertigen Gebäudes. In der Zeit der Sanierung werden zudem die Kosten für eine alternative Unterkunft beziehungsweise Umsatzausfälle bezahlt, wenn das Gebäude nicht genutzt werden kann.
Doch eine Elementarversicherung schützt nicht immer! Die große Frage ist, ob die Umgebung des Gebäudes überhaupt überflutet war. Steigt nur der Grundwasserspiegel so stark, dass Wasser in den Keller eindringt und das Mauerwerk beschädigt, besteht kein Versicherungsschutz. Da die Grundwasserdichtheit von Kellerräumen von vielen baubedingten Faktoren abhängt und Risiken somit schlecht einzuschätzen sind, schließen Versicherungen deshalb Grundwasserschäden dieser Art aus.

Überprüfung der Police

Um Lücken zu vermeiden, sollten Sie Ihre Versicherungsverträge genau gelesen und mit der Versicherungsgesellschaft klären, was zusätzlich eingeschlossen werden kann. Einige Policen bieten bereits Schutz, wenn nur eine sogenannte Teilüberschwemmung vorliegt. Standardmäßig muss immer das gesamte Grundstück überschwemmt sein.

Und achten Sie auf die Wartezeiten in den Verträgen – gerade im Hinblick auf die schadenträchtigen Sommermonate. Wenn das Wasser bereits im Keller steht, ist es dafür viel zu spät! Denn nach Abschluss der Versicherung dauert es erstmal einige Wochen, bis der Versicherungsschutz greift. Der Grund ist einfach: Durch die Wartezeit wird verhindert, dass eine Versicherung nicht erst abgeschlossen wird, wenn der Schaden schon passiert ist. Und noch ein Tipp für Hotelbetriebe: Spezielle Versicherungskonzepte wie die All-Risk-Versicherung bieten einen Rundumschutz bei Naturereignissen an – egal ob mit oder ohne Hochwasser im eigenen Grundstück!

Produktlösung: All-Risk Hotel

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TopHotel: Fritz & Fritz gewinnt wieder den Star Award!

Fritz & Fritz hat zum wiederholten Mal den Star Award des renommierten Fachmagazins TopHotel gewonnen. Mit der Hotelversicherung All-Risk waren wir in der Kategorie “Problemlösung“ erfolgreich.

Welchen Marken vertrauen die Entscheiderinnen und Entscheider aus dem Gastgewerbe? Eine Antwort liefert der „TopHotel Star Award“, der die Leistungen der Hospitality-Zuliefer­industrie ins Rampenlicht stellt. Der von TopHotel in Kooperation mit Hotel+Technik vergebene Preis zeichnet in einer Leserwahl innovative Produkte und Leistungen renommierter Hersteller aus. In den Kategorien “Reinigung”, “Problemlösung” und “Effizienz” wurden von den Leserinnen und Leser die Star Awards 2024 vergeben.

Die Hotelversicherung All-Risk von Fritz & Fritz ist in der Kategorie “Problemlösung” einer der drei ausgezeichneten Produkte. Die Allgefahrenversicherung  ist ein leicht verständliches, branchenspezifisches Versicherungskonzept, welches die Risiken der Hotellerie und Gastronomie perfekt absichert und beherrschbar macht. Mehr als 900 Betriebe in Deutschland vertrauen der All-Risk von Fritz & Fritz.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Hochwasser Versicherung Hotel

Zum Hochwasser kommt der Starkregen

Extremwettersituationen und langanhaltende Regenfälle sorgen immer wieder dafür, dass Flüsse und Bäche über die Ufer treten und zu schweren Überschwemmungen führen.
Um Risiken besser einschätzen zu können, haben die deutschen Versicherer mit „ZÜRS Geo“ ein Zonierungssystem für Überschwemmung und Rückstau entwickelt.

 

Das System hilft bei der Beantwortung der Frage, welches Gebäude in welchem Ausmaß hochwassergefährdet ist. Mehr als 22 Millionen Adressen wurden eingespeist und in vier Gefährdungsklassen eingeteilt.

 

Starkregengefährdung besser einschätzen

Risiken gehen aber nicht nur von stehenden und fließenden Gewässern aus. Schäden durch Starkregen haben so stark zugenommen, dass auch drei Starkregengefährdungsklassen (SGK) eingeführt und in ZÜRSGeo integriert wurden. Abhängig von seiner Lage wird jedes Gebäude einer von drei Gefährdungsklassen zugeordnet: Je tiefer ein Gebäude liegt, umso mehr Wasser kann eindringen und den Schaden vergrößern. In der SGK 1 (geringere Gefährdung) sind alle Gebäude, die auf einer Kuppe oder am oberen Bereich eines Hangs liegen. In der SGK 2 (mittlere Gefährdung) finden sich die Gebäude, die in der Ebene oder im unteren/mittleren Bereich eines Hangs, aber nicht in der Nähe eines Bachs liegen. In der höchsten Klasse werden alle Gebäude zusammengefasst, die im Tal oder in der Nähe eines Bachs liegen.

 

Deutschlandweit liegen knapp 12 Prozent aller Adressen in der SGK 3, etwa 66 Prozent in der SGK 2 und annähernd 23 Prozent in der SGK 1. Bei Fritz & Fritz können Sie eine individuelle Risikokalkulation in Auftrag geben, wenn Sie Ihren Betrieb vor Elementarschäden schützen wollen.

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Wetter Versicherung

Sturmschäden: Wer zahlt was?

Das letzte Hochwasser ist kaum abgeflossen, da startet schon die Zeit der Frühjahrsstürme: 2022 sorgten drei Sturmtiefs in Deutschland für enorme Schäden. Mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 150 Stundenkilometern fegten die Orkantiefs “Ylenia”, “Zeynep” und “Antonia” über das Land und zerstörten Häuser, Inventar und Autos. Wie gehen Betroffene vor, um den Schaden vom Versicherer ersetzt zu bekommen?

Unwetterschäden am Haus

Wenn Ihr Haus oder ein Nebengebäude durch schweren Sturm (ab Windstärke 8, ab 62 km/h) in Mitleidenschaft gezogen wurde, kommt die Gebäudeversicherung für die Schäden auf. Versichert sind direkte Schäden, wie abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben. Aber auch indirekte Schäden sind abgedeckt, wenn etwa ein umgestürzter Baum die Fassade oder das Dach beschädigt. Wenn ein Blitzschlag das Haus beschädigt oder faustgroßer Hagel Fenster zertrümmert, kann das ebenfalls ein Fall für die Gebäudeversicherung sein. Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss können bei entsprechender Klausel im Vertrag mitversichert sein.
Sonderfall: Eine Haftung für Sie als Gebäudeeigentümer besteht nicht, wenn bei einem Sturm Teile Ihres intakten Daches auf das Auto eines Gastes fallen! Der Geschädigte erleidet ohne Ihr Verschulden einen Schaden und muss diesen bei seiner eigenen Versicherung einreichen (siehe auch „Unwetterschäden am Auto“ weiter unten). Ähnlich sieht es auch bei umgestürzten Bäumen aus. Wenn der Baum Ihres Nachbarn zu Ihnen aufs Grundstück fällt, ist nicht die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zuständig, sondern Ihre eigene Gebäudeversicherung. Der Eigentümer des Baumes haftet nicht, da ihn aufgrund der hohen Windstärke kein Verschulden trifft. Wichtig: Aufräumkosten für Bäume und Grundstückbestandteile – etwa der Zaun – müssen im eigenen Vertrag ausreichend versichert sein.

 

Unwetterschäden beim Hausrat

Für alle Einrichtungsgegenstände, die innerhalb des Hauses durch den Sturm beschädigt wurden, ist die Hausratversicherung zuständig. Voraussetzung ist, dass der Schaden unmittelbar während des Sturms eintritt. Hat der Sturm eine Öffnung im Dach geschaffen, durch die es Tage später erst hereinregnet, so zählt das nicht mehr als Folgeschaden des Sturms.

Interessant: Normalerweise gilt die Sturmdeckung für Hausratgegenstände nur, wenn sich diese innerhalb der Wohnung befinden. Neuere Deckungskonzepte erweitern den Versicherungsort jedoch auch auf direkt ans Gebäude angrenzende Terrassen, Balkone oder Loggien. Wird also bei Sturm der auf der Terrasse stehende Grill oder das dort platzierte Trampolin der Kinder beschädigt, kann ebenfalls Versicherungsschutz bestehen.

 

Unwetterschäden am Auto

In der Kfz-Versicherung gilt: Die Teilkaskoversicherung übernimmt die schweren Sturmschäden und Schäden, die durch Hagel oder Blitzeinschlag entstanden sind. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet – und das sogar ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt. Fahrzeughalter, deren Auto durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden. Dieser kann dann entscheiden, ob er eine Besichtigung zur Feststellung der Schadenhöhe durchführen lässt.

Quelle: GDV

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Hand Sicherheit Versicherung

Nachfolge: Übergabe oder Vererbung von Unternehmen

Viele Hoteliers und Gastronomen möchten in den kommenden Jahren ihren Betrieb an die nächste Generation weitergeben. Welche Punkte sind zu beachten, wenn es um die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer geht?

Die rechtliche Grundlage für die steuerbefreite Unternehmensnachfolge finden wir in den §§ 13 a und 13 b des Erbschaftsteuergesetzes, wobei hier anzumerken ist, dass Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer identisch sind und auch Schenkungen ausschließlich nach den Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes besteuert werden.

Die Schenkung bzw. der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall ist bei der Erbschaftssteuer sehr umfangreich privilegiert, so dass bei der Schenkung bzw. beim Erbgang von Betriebsvermögen gerade im mittelständischen Bereich weitgehend eine Verschonung von dieser Steuer eintritt. Die Verschonung stellt eine sehr deutliche Besserstellung gegenüber dem Privatvermögen dar. Begründet wird dies vom Bundesverfassungsgericht, damit dass Betriebsvermögen für unsere Volkswirtschaft eine besondere Bedeutung hat und dass damit verbunden der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen besonders wichtig ist.

 

Steuerlich privilegierte Betriebsvermögen

Zum steuerlichen privilegierten Betriebsvermögen gehören Einzelunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) mit einer Beteiligungsquote von mehr als 25 %.

Bei der Verschonung von Betriebsvermögen wird unterschieden zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung: Regelverschonung bedeutet, dass 85 % des begünstigten Vermögens erbschaftsteuer- bzw. schenkungssteuerfrei sind und somit die restlichen 15 % steuerpflichtig sind.

Bei der Optionsverschonung ist das gesamte Unternehmen – mit Ausnahme des Verwaltungsvermögens – zur Gänze erbschaftsteuerfrei.

Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist im Wesentlichen notwendig, dass:

  1. bei der Regelverschonung der Betrieb 5 Jahre weitergeführt wird und
  2. bei der Optionsverschonung der Betrieb 7 Jahre weitergeführt wird.

 

Des Weiteren ist bei beiden Steuerbefreiungen eine Lohnsummenregelung zu erfüllen. Lohnsumme ist der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor dem Unternehmensübergang gezahlten Gehälter. Bei der Regelverschonung müssen innerhalb der fünf Jahre ab Betriebsübergang mindestens 400 % eben dieser Lohnsumme erreicht werden; bei der 7-jährigen Optionsverschonung müssen 700 % dieser Lohnsumme erreicht werden. Bei einem geringen Bestand an Mitarbeitern gibt es Erleichterungen.

Feststellung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes

Eine besondere Rolle spielen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes Grundstücke und Gebäude. Sofern diese nicht für betriebliche Zwecke genutzt sind, handelt es sich hier in der Regel um nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen mit der Folge, dass dieses Vermögen wie steuerliches Privatvermögen besteuert wird.

Eine Ausnahme davon bilden Gebäude und Grundstücke, die ertragsteuerlich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen sind oder bei einer Personenhandelsgesellschaft Sonderbetriebsvermögen sind.

Beispiel: Der 60-jährige Unternehmer möchte seinen Hotel- und Gastronomiebetrieb an seinen Sohn als Koch- und Hotelkaufmann abgeben. Vor zehn Jahren hat der Unternehmer aufgrund eines Verkehrsunfalles (Querschnittlähmung) den Restaurantbetrieb eingestellt und diesen verpachtet und somit nur mehr – vom Rollstuhl aus – den Hotelbetrieb weitergeführt. Sofern im Zeitpunkt der Übergabe das Restaurantgebäude noch an den Sohn verpachtet ist, stellt dieses erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen dar und ist somit nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (zu besteuern wie Privatvermögen).

Der Erbe oder der Beschenkte muss sich beim Vermögensübergang verbindlich entscheiden, ob er das 5- oder das 7-Jahres-Modell wählt. Ein späterer Wechsel ist nicht möglich!

 

Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen und Nachversteuerung

Zur Begünstigung des verschonten Vermögens ist zu beachten, dass im Vergleich zum erwirtschafteten Gewinn höhere Privatentnahmen aus dem produktiven Betriebsvermögen steuerschädlich sind. Steuerunschädlich ist lediglich eine Entnahme während des 5-Jahres-Zeitraums oder des 7-Jahres-Zeitraums, sofern die Summe dieser Entnahmen den Wert von insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigen.

 

Und zum Schluss noch eine grundsätzliche Anmerkung:

Diese Ausführungen zur Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer sind lediglich eine grundsätzliche und allgemein gehaltene Darstellung als erster Leitfaden für den Unternehmer, der sich mit der Unternehmensübergabe beschäftigt. Auch wenn das Ganze recht übersichtlich erscheint, sitzt auch hier der Teufel im Detail. Falls Sie also tatsächlich über eine Unternehmensnachfolge nachdenken, muss hier gerade zu den beiden Bereichen Regelverschonung und Optionsverschonung sowie Feststellung des Verwaltungsvermögens eine sehr tiefgreifende Beratung und Überprüfung Ihrer Unternehmens- und Bilanzsituation erfolgen.

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Er führt eine Kanzlei mit Spezialisierung auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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