Aktuelle Themen

Elementarschutz: Nicht alles ist Überschwemmung

Deutschland im Januar 2024: In vielen Bundesländern stehen riesige Flächen unter Wasser, die Deiche sind aufgeweicht, unzählige Keller laufen voll. Bei vielen bleibt die bange Frage: Reicht mein Versicherungsschutz?

Klima-Experten warnen schon länger, dass sowohl die Häufigkeit, als auch die Stärke von Naturkatastrophen deutlich steigen wird. Allein 2023 entstanden nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherer (kurz GDV) Schäden in Höhe von 4,9 Mrd. Euro. Nicht eingeschlossen in diese Bilanz sind Schäden, die nicht versichert waren und die von den Betroffenen oder der Allgemeinheit übernommen werden müssen.

Lücken in der Elementarversicherung

Hausbesitzer in den im Januar betroffenen Hochwassergebieten bekommen ihre Schäden ersetzt, wenn sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Neben Hochwasser gehören Schäden durch Starkregen, Rückstau, Lawinen, Schneedruck und Erdrutsch zu den versicherten Gefahren. Auch Erdbeben und Erdsenkungen werden ersetzt. Sowohl Reparaturen am und im Haus sowie den Nebengebäuden werden übernommen, als auch im schlimmsten Fall der Abriss und Neubau eines gleichwertigen Gebäudes. In der Zeit der Sanierung werden zudem die Kosten für eine alternative Unterkunft beziehungsweise Umsatzausfälle bezahlt, wenn das Gebäude nicht genutzt werden kann.
Doch eine Elementarversicherung schützt nicht immer! Die große Frage ist, ob die Umgebung des Gebäudes überhaupt überflutet war. Steigt nur der Grundwasserspiegel so stark, dass Wasser in den Keller eindringt und das Mauerwerk beschädigt, besteht kein Versicherungsschutz. Da die Grundwasserdichtheit von Kellerräumen von vielen baubedingten Faktoren abhängt und Risiken somit schlecht einzuschätzen sind, schließen Versicherungen deshalb Grundwasserschäden dieser Art aus.

Überprüfung der Police

Um Lücken zu vermeiden, sollten Sie Ihre Versicherungsverträge genau gelesen und mit der Versicherungsgesellschaft klären, was zusätzlich eingeschlossen werden kann. Einige Policen bieten bereits Schutz, wenn nur eine sogenannte Teilüberschwemmung vorliegt. Standardmäßig muss immer das gesamte Grundstück überschwemmt sein.

Und achten Sie auf die Wartezeiten in den Verträgen – gerade im Hinblick auf die schadenträchtigen Sommermonate. Wenn das Wasser bereits im Keller steht, ist es dafür viel zu spät! Denn nach Abschluss der Versicherung dauert es erstmal einige Wochen, bis der Versicherungsschutz greift. Der Grund ist einfach: Durch die Wartezeit wird verhindert, dass eine Versicherung nicht erst abgeschlossen wird, wenn der Schaden schon passiert ist. Und noch ein Tipp für Hotelbetriebe: Spezielle Versicherungskonzepte wie die All-Risk-Versicherung bieten einen Rundumschutz bei Naturereignissen an – egal ob mit oder ohne Hochwasser im eigenen Grundstück!

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …

TopHotel: Fritz & Fritz gewinnt wieder den Star Award!

Fritz & Fritz hat zum wiederholten Mal den Star Award des renommierten Fachmagazins TopHotel gewonnen. Mit der Hotelversicherung All-Risk waren wir in der Kategorie “Problemlösung“ erfolgreich.

Welchen Marken vertrauen die Entscheiderinnen und Entscheider aus dem Gastgewerbe? Eine Antwort liefert der „TopHotel Star Award“, der die Leistungen der Hospitality-Zuliefer­industrie ins Rampenlicht stellt. Der von TopHotel in Kooperation mit Hotel+Technik vergebene Preis zeichnet in einer Leserwahl innovative Produkte und Leistungen renommierter Hersteller aus. In den Kategorien “Reinigung”, “Problemlösung” und “Effizienz” wurden von den Leserinnen und Leser die Star Awards 2024 vergeben.

Die Hotelversicherung All-Risk von Fritz & Fritz ist in der Kategorie “Problemlösung” einer der drei ausgezeichneten Produkte. Die Allgefahrenversicherung  ist ein leicht verständliches, branchenspezifisches Versicherungskonzept, welches die Risiken der Hotellerie und Gastronomie perfekt absichert und beherrschbar macht. Mehr als 900 Betriebe in Deutschland vertrauen der All-Risk von Fritz & Fritz.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Hochwasser Versicherung Hotel

Zum Hochwasser kommt der Starkregen

Extremwettersituationen und langanhaltende Regenfälle sorgen immer wieder dafür, dass Flüsse und Bäche über die Ufer treten und zu schweren Überschwemmungen führen.
Um Risiken besser einschätzen zu können, haben die deutschen Versicherer mit „ZÜRS Geo“ ein Zonierungssystem für Überschwemmung und Rückstau entwickelt.

 

Das System hilft bei der Beantwortung der Frage, welches Gebäude in welchem Ausmaß hochwassergefährdet ist. Mehr als 22 Millionen Adressen wurden eingespeist und in vier Gefährdungsklassen eingeteilt.

 

Starkregengefährdung besser einschätzen

Risiken gehen aber nicht nur von stehenden und fließenden Gewässern aus. Schäden durch Starkregen haben so stark zugenommen, dass auch drei Starkregengefährdungsklassen (SGK) eingeführt und in ZÜRSGeo integriert wurden. Abhängig von seiner Lage wird jedes Gebäude einer von drei Gefährdungsklassen zugeordnet: Je tiefer ein Gebäude liegt, umso mehr Wasser kann eindringen und den Schaden vergrößern. In der SGK 1 (geringere Gefährdung) sind alle Gebäude, die auf einer Kuppe oder am oberen Bereich eines Hangs liegen. In der SGK 2 (mittlere Gefährdung) finden sich die Gebäude, die in der Ebene oder im unteren/mittleren Bereich eines Hangs, aber nicht in der Nähe eines Bachs liegen. In der höchsten Klasse werden alle Gebäude zusammengefasst, die im Tal oder in der Nähe eines Bachs liegen.

 

Deutschlandweit liegen knapp 12 Prozent aller Adressen in der SGK 3, etwa 66 Prozent in der SGK 2 und annähernd 23 Prozent in der SGK 1. Bei Fritz & Fritz können Sie eine individuelle Risikokalkulation in Auftrag geben, wenn Sie Ihren Betrieb vor Elementarschäden schützen wollen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Wetter Versicherung

Sturmschäden: Wer zahlt was?

Das letzte Hochwasser ist kaum abgeflossen, da startet schon die Zeit der Frühjahrsstürme: 2022 sorgten drei Sturmtiefs in Deutschland für enorme Schäden. Mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 150 Stundenkilometern fegten die Orkantiefs “Ylenia”, “Zeynep” und “Antonia” über das Land und zerstörten Häuser, Inventar und Autos. Wie gehen Betroffene vor, um den Schaden vom Versicherer ersetzt zu bekommen?

Unwetterschäden am Haus

Wenn Ihr Haus oder ein Nebengebäude durch schweren Sturm (ab Windstärke 8, ab 62 km/h) in Mitleidenschaft gezogen wurde, kommt die Gebäudeversicherung für die Schäden auf. Versichert sind direkte Schäden, wie abgedeckte Dächer oder zerbrochene Fensterscheiben. Aber auch indirekte Schäden sind abgedeckt, wenn etwa ein umgestürzter Baum die Fassade oder das Dach beschädigt. Wenn ein Blitzschlag das Haus beschädigt oder faustgroßer Hagel Fenster zertrümmert, kann das ebenfalls ein Fall für die Gebäudeversicherung sein. Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss können bei entsprechender Klausel im Vertrag mitversichert sein.
Sonderfall: Eine Haftung für Sie als Gebäudeeigentümer besteht nicht, wenn bei einem Sturm Teile Ihres intakten Daches auf das Auto eines Gastes fallen! Der Geschädigte erleidet ohne Ihr Verschulden einen Schaden und muss diesen bei seiner eigenen Versicherung einreichen (siehe auch „Unwetterschäden am Auto“ weiter unten). Ähnlich sieht es auch bei umgestürzten Bäumen aus. Wenn der Baum Ihres Nachbarn zu Ihnen aufs Grundstück fällt, ist nicht die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zuständig, sondern Ihre eigene Gebäudeversicherung. Der Eigentümer des Baumes haftet nicht, da ihn aufgrund der hohen Windstärke kein Verschulden trifft. Wichtig: Aufräumkosten für Bäume und Grundstückbestandteile – etwa der Zaun – müssen im eigenen Vertrag ausreichend versichert sein.

 

Unwetterschäden beim Hausrat

Für alle Einrichtungsgegenstände, die innerhalb des Hauses durch den Sturm beschädigt wurden, ist die Hausratversicherung zuständig. Voraussetzung ist, dass der Schaden unmittelbar während des Sturms eintritt. Hat der Sturm eine Öffnung im Dach geschaffen, durch die es Tage später erst hereinregnet, so zählt das nicht mehr als Folgeschaden des Sturms.

Interessant: Normalerweise gilt die Sturmdeckung für Hausratgegenstände nur, wenn sich diese innerhalb der Wohnung befinden. Neuere Deckungskonzepte erweitern den Versicherungsort jedoch auch auf direkt ans Gebäude angrenzende Terrassen, Balkone oder Loggien. Wird also bei Sturm der auf der Terrasse stehende Grill oder das dort platzierte Trampolin der Kinder beschädigt, kann ebenfalls Versicherungsschutz bestehen.

 

Unwetterschäden am Auto

In der Kfz-Versicherung gilt: Die Teilkaskoversicherung übernimmt die schweren Sturmschäden und Schäden, die durch Hagel oder Blitzeinschlag entstanden sind. Ist das Blech verbeult oder die Scheiben kaputt, werden die Reparaturkosten für gewöhnlich in voller Höhe erstattet – und das sogar ohne Auswirkungen auf den Schadenfreiheitsrabatt. Fahrzeughalter, deren Auto durch ein Unwetter beschädigt wurde, sollten die Schäden am besten anhand von Fotos dokumentieren und diese unverzüglich dem Versicherer melden. Dieser kann dann entscheiden, ob er eine Besichtigung zur Feststellung der Schadenhöhe durchführen lässt.

Quelle: GDV

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …

Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

weniger …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links