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Winter Schnee Versicherung

Winter: Typische Schäden und wie sie versicherbar sind

Gegen Ende des Jahres wird es ziemlich kalt. Der Winter naht unaufhaltsam und beschert uns verschiedene Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können.

Winterdienst: Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer bzw. Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter so zu Schaden, besteht folglich auch Schadenersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Ob Ihre Privathaftpflicht noch ausreicht, müssen wir anhand konkreter Gegebenheiten prüfen.

Rohrbruch:Nehmen durch Frost Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und der Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder die Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch für Frostschäden nur, wenn in der kalten Jahreszeit die Heizungsrohre ausreichend geheizt wurden. Sorgen Sie daher stets für entsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.

Schneelast: Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in Mittel- und Hochgebirgslagen ein regelmäßiges Problem. Vor allem Flachdächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.

Dachlawinen: Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Einige Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht ggf. aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.

Quelle: VEMA

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Sicherheit Rechtsversicherung

Disco: Stress mit Marken, die keine sind

„Ballermann-Party“ und „Malle Opening“ – Synonyme für Urlaub, große Feiern und exzessiven Alkoholgenuss. Wer als Discotheker jedoch diese umgangssprachlichen Begriffe zur Bewerbung seiner Events benutzt, erwacht wenig später mit einem Kater.

Die werblichen Verwendung der Begriffe „Malle“ und „Ballmann“ sind nur gegen Zahlung einer Nutzungslizenz erlaubt und werden ansonsten abgemahnt. Der Unternehmer Jörg Lück hat sich „Malle“ bereits 2005 als Marke eintragen lassen. Europaweit ist „Malle“ für Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie Partys geschützt. Wer den Begriff trotzdem nutzen will, muss eine Lizenz (Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen kostet 499 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) erwerben.

Bereits im August wurden nach Angaben des BDT ca. 100 Clubbetreiber von Lück abgemahnt. Neben den Abmahngebühren von ca. 1800 Euro soll noch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro unterschrieben werden. Betroffene Betrieb können sich an den Verband wenden, um juristischen Hilfe zu bekommen.

Unter Experten ist die Schutzfähigkeit des Begriffs „Malle“ mehr als umstritten. Bereits im Februar hat die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. „Malle“ hätte niemals als Marke eingetragen werden dürfen, da laut Art. 7 der Verordnung über Gemeinschaftsmarken keine geografische Herkunftsangaben geschützt werden können. „Malle“ sei eine schon immer übliche Formulierung für Mallorca und somit nicht schutzfähig.

Zumindest beim Begriff „Ballermann“ haben Gerichte aber anders entschieden. Die Marke wurde bereits 1998 vom einem Ehepaar Engelhardt eingetragen. Im Rechtsstreit ging es darum, ob „Ballermann“ überhaupt schutzfähig sei, „da der Begriff als Synonym für Party-Exzesse im Allgemeinen stehe“. Solche beschreibenden oder geläufigen Begriffe dürfen nicht in Marken enthalten sein. Das OLG München folgte dieser Ansicht nicht und urteilte zu Gunsten der Engelhardts.

Quelle: onlinehaendler-news

 

Discoversicherung

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Brandschutz Hotel

Disko: Brandrisiko weiterhin hoch

Brand in einer Disco in Düsseldorf, Großbrand in Hotel-Disco in Kempten – immer wieder brechen in Tanzlokalen Brände aus. Die Ursachen kann häufig nicht ermittelt werden, die Geschädigten sind aber leicht zu ermitteln: Wer seine Disko nicht vernünftig versichert, bleibt auf den Kosten eines Brandes sitzen.

In Zeiten des Rauchverbotes in deutschen Diskotheken sollte das nicht mehr passieren: Brennende Veranstaltungsräume. Trotzdem ereignen sich Jahr für Jahr viele Brände in Diskobetrieben. Aktuell gehen beispielsweise die Ermittlungen im Berliner „Club der Visionäre“ durch die Presse.

Die Ursache der Brände ist meist nicht der unbedachte Umgang mit offenem Feuer, sondern häufig Defekte in der elektrischen Anlage oder der Elektronik. Bei vielen Schäden finden die Ermittler aber auch Zeichen von Brandstiftung. Deshalb ist es umso wichtiger, mit einer Versicherung mögliche Brandrisiken abzudecken.

Aber auch unverschuldet kommen Discotheken in Bedrängnis: Im Frühjahr drohte ein Brand eines ehemaligen Stalls auf die benachbarte Disco in Neukirchen vorm Wald überzugreifen. Die Feuerwehr war im Großeinsatz, die Polizei beendete eine Veranstaltung in der Disco vorzeitig. Es entstand ein Schaden von rund 100.000 Euro.

 

Wichtige Punkte, die Ihre Versicherung enthalten sollte:

  • Die korrekte Versicherungssumme (siehe Artikel in TopHotel). Wir empfehlen eine Bewertung Ihres Betriebes durch die Experten von Fritz & Fritz.
  • Umfassender Schutz in einer Police. Dann gibt es keine Deckungslücken oder Überschneidungen im Vertrag.
  • Schutz vor grober Fahrlässigkeit: Jeder macht einen Fehler. Aber nicht jeder Fehler sollte Ihre Existenz gefährden.
  • Betreuung durch einen Experten, der im Schadenfall Ihre Interessen bei der Versicherung vertritt.

Discoversicherung

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Allgefahren-Versicherung für Diskotheken: Vorteil „Beweislastumkehr“

Je weniger eine Versicherung kostet, umso besser ist es. Falsch! Eine Versicherung kann gut sein, ohne viel zu kosten. In jedem Fall müssen aber die Versicherungsbedingungen für den Betrieb stimmen, um im Schadenfall die vollständige Schadensumme zu erhalten. Heute: Beweislastumkehr.

Viele Verträge in der Branche bieten vielen Leistungen: Brände sind genauso versichert wie Diebstahl oder Elektronikschäden. Doch was passiert, wenn ein größerer Schaden eintritt und die Versicherungen nichtversicherbare Ursachen anführt und den Schaden nicht begleicht?

Beispiel: Elektronikschaden. Ein teures Mischpult funktioniert plötzlich nicht mehr und die Ursache kann nicht genau ermittelt werden. Die Versicherung wertet den Schaden als „Verschleiß“, der nicht versicherbar ist. Sie als Versicherungsnehmer müssen nun versuchen nachzuweisen, das doch ein versicherter Schaden vorliegt, etwa ein Überspannungsschaden.

Vorteil „Allgefahrenversicherung“

Topprodukte wie die All-Risk für Discos von Fritz & Fritz bieten eine Umkehr der Beweislast im Schadenfall. Der Versicherer muss beweisen, dass kein versicherter Schaden vorliegt. Gelingt dies nicht zweifelsfrei, muss die Versicherung den Schaden regulieren.

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Mitarbeiterbindung Hotel

Verstöße gegen Schwarzarbeit und Mindestlohn. Rechtsschutz wichtig!

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Wer ihn nicht zahlt oder Aushilfen nicht anmeldet, macht sich strafbar. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sie kennen das sicher: Im Restaurant benötigt man in Stoßzeiten Aushilfen, in Urlaubszeiten auch im Hotel für den Service. Damit alles schnell und unbürokratisch läuft, werden die Aushilfen bar entlohnt – meist unbemerkt von den Aufsichtsbehörden.

In den vergangenen Jahren zeigte die Zahl der aufgedeckten Straftaten deutlich nach oben und lag 2016 bei 26 100 Fällen. Schwarzarbeit ist es ein Wirtschaftsdelikt, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Unwissenheit oder kleine Fehler führen schnell zu einem Strafverfahren, welchen den guten Ruf zerstören kann und das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

Mindestlohn muss eingehalten werden

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,19 Euro (2019). Auch die Nichteinhaltung des Mindestlohns ist kein Kavaliersdelikt. 2017 wurden vom Zoll 2.700 Fälle aufgedeckt – hauptsächlich im Gastgewerbe und auf dem Bau.  Arbeitgeber, die sich nicht an den Mindestlohn halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Laut § 21 Mindestlohngesetz kann bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

An dieser Stelle ist es wichtig, sich einen guten Rechtsschutz zuzulegen. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz schützt sie,  solange kein Vorsatz nachgewiesen wird. Bis zur Einstellung des Verfahrens zahlt die Versicherung den Rechtsbeistand, Gutachter und die Kosten vor Gericht.

Bei Vorsatz sind Sie verpflichtet, alle Kosten der Rechtsschutzversicherung zurück zu zahlen.

Produktlösung: Spezial-Straf-Rechtsschutz

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