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DSGVO: Kann man Fehler versichern?

Die DSGVO ist nun bereits seit über einem Monat in Kraft. Regelmäßig werden wir von Kunden gefragt, ob man sich gegen Fehler in der Umsetzung versichern könne. Hier die Fakten.

Das große Risiko am neuen Datenschutz besteht in den Strafen, die bei einem Verstoß verhängt werden können. Daher ist es sicher das sinnvollste, wenn wir uns erst einmal bewusst machen, welche Geldforderungen durch Datenschutzverstöße überhaupt entstehen können:

  • Geldstrafen
  • die Kosten einer Abmahnung
  • konkrete Schadenersatzforderungen eines Geschädigten

Drei mögliche Flanken, von denen also Gefahr droht. Einige Versicherer haben spezielle Produktlösungen entwickelt bzw. Produkte entsprechend erweitert. Bewusst möchten wir hier den Bereich der Betriebshaftpflicht ausklammern, der – unabhängig vom Anbieter – schon seit Jahren Lösungen für Vermögensschäden, die aus der Verletzung von Datenschutzvorschriften resultieren, bietet. Diese konkreten Drittschäden sind daher wohl das kleinste Problem.

Unternehmenslenker gehen bei einem zu laxen Umgang mit den neuen Regeln des Datenschutzes ein hohes Risiko ein, da sie auch bei einer solchen Pflichtverletzung persönlich für die Schäden haften müssen, die sie ihrem Unternehmen zufügen. Auch interne Datenschutzbeauftragte können unter Umständen persönlich zur Rechenschaft gezogen werden, falls personenbezogene Daten nicht entsprechend der gesetzlichen Regelungen verarbeitet werden. Da im Alltag die meisten Fehler passieren – zumeist von Mitarbeitern, die durch ihre Aufgaben selbst nicht so dicht am Datenschutz angesiedelt sind – ist es unverzichtbar, Belegschaften möglichst gut auf die Herausforderungen des Datenschutzes vorzubereiten.

Ein Versicherer springt hier für Sie in die Bresche und bietet Ihren Mitarbeitern Zugang zu einem E-Learning-Portal, in dem Erklärvideos für die Arbeit mit personenbezogenen Daten angeboten werden und jeder Mitarbeiter eine Art „Datenschutzführerschein“ machen kann. Zumindest Kapitalgesellschaften steht diese neue Möglichkeit offen.
Da die DSGVO ein rechtliches Thema ist, überrascht es sicherlich nicht, dass auch einer der großen Rechtsschutzversicherer eine alleinstehende Lösung entwickelt hat. Diese bündelt die wichtigsten Leistungen für rechtliche Konflikte rund um das Thema Datenschutz. So bietet beispielsweise der enthaltene Daten- und Verwaltungs-Rechtsschutz juristische Unterstützung, wenn das Unternehmen bezichtigt wird, unerlaubt Kundendaten weitergegeben zu haben. Der enthaltene Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wiederum bietet einen Kostenschutz in Bußgeld- und Strafverfahren, wenn es um Pflichtverletzungen aus Datenschutzbestimmungen geht. Der zusätzlich enthaltene Deckungsklage-Rechtsschutz für eine bestehende Cyber-Police rundet das Produkt ab.

 

Quelle: VEMA

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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TopHotel 03/2018

Top Hotel 3/2018: Betriebliche Krankenversicherung

2016 waren Mitarbeiter durchschnittlich 14 Tage arbeitsunfähig, Tendenz steigend. Immer mehr Unternehmen setzten daher auf betriebliches Gesundheitsmanagement (bGM), um präventiv etwas für ihre Mitarbeiter zu tun.

Ziel der Arbeitgeber ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens, bevor es zu einer Erkrankung kommt. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind dabei ebenso Möglichkeiten wie Kurse für Rückenschule,
Laufgruppen oder eine ergonomische Beratung am Arbeitsplatz. Die logische Unterstützung des bGM bietet eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Schließen Unternehmen eine bKV für die gesamte Belegschaft ab, können besonders gute Konditionen verhandelt werden. So ist es möglich, nicht nur für die Arbeitnehmer zusätzliche Gesundheitsleistungen zu gewähren, sondern auch für Familienangehörige.

Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Fritz & Fritz zeigt Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
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Feuerversicherung Hotel Brandschutzberatung

Größere Haftungsrisiken für Grundstückseigentümer

Sie beauftragen einen Handwerker, der während seiner Arbeiten das Nachbarhaus in Brand setzt. Und Sie sollen jetzt haften?

Ein BGH-Urteil vom 09.02.2018 (V ZR 311/16) legt dies zumindest nahe: Der Eigentümer eines Grundstücks ist für Schäden am Nachbargebäude ersatzpflichtig, die infolge eines übergreifenden Feuers eintreten.

Ein durch den Grundstückseigentümer beauftragter Handwerker hatte durch Unachtsamkeit bei der Ausführung von Dacharbeiten einen Brand verursacht, welcher über die Grundstücksgrenze gelangte und das Nachbargebäude schädigte.
Die Klage wurde von der ersten und zweiten Gerichtsinstanz abgewiesen, soweit sie gegen die Grundstückseigentümer gerichtet war, die die Dachdeckerarbeiten beauftragt hatten.

Der Bundesgerichtshof hob beide Entscheidungen auf. Er sah einen Ersatzanspruch gegen die beauftragenden Grundstückseigentümer in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, dem sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, als gegeben an.

Fehlverhalten nicht entscheidend für Haftung

Die Vorinstanzen hatten die beklagten Grundstückseigentümer nicht als Störer angesehen, da sie durch eine gewissenhafte Auswahl des Handwerkers alles unternommen hatten, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen und die Brandursache grob fahrlässig durch den Handwerker gesetzt wurde.

In Abweichung hierzu stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass die Grundstückseigentümer die Vornahme von Dacharbeiten veranlassten und aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten, weshalb die Beklagte mittelbare Handlungsstörer seien und verurteilte die Beklagten zum Ersatz der Schäden am Nachbargebäude.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer ein Fehlverhalten trifft. Es entlastet ihn nicht, den Handwerker sorgfältig ausgewählt zu haben. Ebenso hilft es dem Grundstückseigentümer nicht, dass der Schaden schuldhaft durch einen Dritten verursacht wurde, da die Einwirkung zumindest mittelbar durch ihn veranlasst wurde. Obwohl selbst durch den Fehler des Handwerkers geschädigt, hat er auch noch seinem Nachbarn Ersatz zu leisten.

Unser Versicherungstipp: Bei Fritz & Fritz ist die Haftungserweiterung in jedem Fall über die Betriebshaftpflicht abgedeckt.

 

Quelle: Haftpflichtkasse

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Reise Versicherung

Alles zum Neuen Reiserecht

Ab 1. Juli 2018 greift ein neues Reiserecht für alle Verträge von Vermittlern und Veranstaltern von Pauschalreisen und von Anbietern „verbundener Reiseleistungen“. Auch Hoteliers sind davon betroffen.

Was zu beachten ist und wo die Fallstricke lauern, das erfahren Sie hier. Außerdem halten wir für Sie wichtige Links zum Thema bereit.

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Top Hotel

Top Hotel 5/2018: Badeaufsicht im Hotel?

Wer für seine Gäste ein Schwimmbad zur Verfügung stellt, sollte seine Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten nicht vernachlässigen, denn sonst ist der Versicherungsschutz in Gefahr.

Bietet ein Hotelier seinen Gästen Schwimmmöglichkeiten an, so hat er zu prüfen, wie weit seine Aufsichtspflichten gehen. Falls allein die Bereitstellung einer sicheren Umgebung seine Risiken vollständig abdeckt, reicht eine Funktional- oder Betriebsaufsicht: In regelmäßigen Abständen ist dann zu checken, ob die Anlage baulich und technisch sicher ist, die Wasserqualität stimmt und alle Systeme funktionieren.

Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

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