Kategorie: Hotel

Versicherungsdeutsch: „Grobe Fahrlässigkeit“ oder „bedingter Vorsatz“?

Versicherungsverträge warten häufig mit Formulierungen auf, die der Unternehmer kaum noch unterscheiden kann. Damit Sie wissen, was in Ihrem Vertrag steht, erklären wir den Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der fahrlässig verursachte Schaden

„Huch, das wollte ich nicht!“

Beispiel: Einem Dachdecker fällt bei der Arbeit am Haus ein Ziegel aus der Hand und verletzt einen Passanten am Kopf.

Der Schaden wird fahrlässig verursacht, da kein aktives Handeln des Dachdeckers kausal zum Schaden beiträgt. Vorzuwerfen wäre ihm allenfalls, dass er den Ziegel hätte fester greifen müssen. Es liegt daher keine Absicht vor, jemanden zu schädigen.

Der grob fahrlässig verursachte Schaden

„Da hätte ich aber besser aufpassen müssen!“

Beispiel: Ein Dachdecker deckt ein Dach ein. Einer der Ziegel ist beschädigt und kann nicht verwendet werden. Gedankenlos wirft er diesen über die Schulter das Dach hinab, wodurch das Geschoss einen Passanten am Kopf verletzt.

Dieser Schaden wird grob fahrlässig verursacht, da der Dachdecker eine andere Absicht verfolgt als jemanden zu schädigen. Um niemanden zu verletzen, hätte er sich zunächst mindestens vergewissern müssen, dass kein Passant vorbeiläuft, der gefährdet werden könnte.

Der bedingt vorsätzlich verursachte Schaden

„Mir egal…!“

Beispiel: Der Dachdecker bemerkt eine Gruppe Nachbarskinder, die sich vor dem Haus versammelt, ihm bei der Arbeit zuschaut und Faxen macht. Als er einen beschädigten Ziegel entdeckt, wirft er diesen das Dach hinab. Ihm ist dabei bewusst, dass die Gefahr besteht, die Kinder zu treffen. Da er genervt ist, ist ihm dies jedoch gleich. Der Ziegel trifft einen Zehnjährigen im Gesicht.

Dieser Schaden wird bedingt vorsätzlich verursacht. Der Dachdecker kann die potenzielle Gefahr für andere, die in seinem Handeln steckt, abschätzen. Wichtiger Unterschied: Es liegt zwar weiterhin keine Absicht vor, jemanden zu schädigen, wird aber billigend in Kauf genommen.

Der vorsätzlich verursachte Schaden

„Ha! Den hab ich gut getroffen!“

Beispiel: Gegen Ende des Tages kommt der Bauherr zur Baustelle, um den Fortschritt zu begutachten. Ununterbrochen maßregelt er den Handwerker und verhält sich diesem gegenüber sehr herablassend. Der genervte Dachdecker nimmt einen Ziegel und wirft ihn gezielt nach dem Bauherren, den er so mit geübtem Auge niederstreckt.

Dieser Schaden wird vorsätzlich begangen. Die Handlung ist bei vollem Bewusstsein einzig darauf ausgelegt, jemanden zu schädigen.

 

Je nach Vertragsgestaltung werden Schäden durch grobe Fahrlässigkeit nicht oder nur teilweise ersetzt. Fritz & Fritz bietet in seinem Allgefahren-Konzept einen umfangreichen Schutz auch bei Fahrlässigkeit!

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Winter: Typische Schäden und wie sie versicherbar sind

Gegen Ende des Jahres wird es ziemlich kalt. Der Winter naht unaufhaltsam und beschert uns verschiedene Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können.

Winterdienst: Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen liegt grundsätzlich beim Besitzer bzw. Mieter eines Hauses. Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter so zu Schaden, besteht folglich auch Schadenersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen. Ob Ihre Privathaftpflicht noch ausreicht, müssen wir anhand konkreter Gegebenheiten prüfen.

Rohrbruch:Nehmen durch Frost Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems Schaden, kann dies Schäden am Gebäude und der Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder die Hausratversicherung. Versicherungsschutz besteht jedoch für Frostschäden nur, wenn in der kalten Jahreszeit die Heizungsrohre ausreichend geheizt wurden. Sorgen Sie daher stets für entsprechend hohe Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.

Schneelast: Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele Regionen in Mittel- und Hochgebirgslagen ein regelmäßiges Problem. Vor allem Flachdächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.

Dachlawinen: Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Einige Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern, damit Ihnen nicht ggf. aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick gedreht wird.

Quelle: VEMA

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Verstöße gegen Schwarzarbeit und Mindestlohn. Rechtsschutz wichtig!

Seit 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Wer ihn nicht zahlt oder Aushilfen nicht anmeldet, macht sich strafbar. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Sie kennen das sicher: Im Restaurant benötigt man in Stoßzeiten Aushilfen, in Urlaubszeiten auch im Hotel für den Service. Damit alles schnell und unbürokratisch läuft, werden die Aushilfen bar entlohnt – meist unbemerkt von den Aufsichtsbehörden.

In den vergangenen Jahren zeigte die Zahl der aufgedeckten Straftaten deutlich nach oben und lag 2016 bei 26 100 Fällen. Schwarzarbeit ist es ein Wirtschaftsdelikt, das strafrechtliche Konsequenzen hat. Unwissenheit oder kleine Fehler führen schnell zu einem Strafverfahren, welchen den guten Ruf zerstören kann und das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringt.

Mindestlohn muss eingehalten werden

Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,19 Euro (2019). Auch die Nichteinhaltung des Mindestlohns ist kein Kavaliersdelikt. 2017 wurden vom Zoll 2.700 Fälle aufgedeckt – hauptsächlich im Gastgewerbe und auf dem Bau.  Arbeitgeber, die sich nicht an den Mindestlohn halten, müssen mit Sanktionen und Nachforderungen rechnen. Laut § 21 Mindestlohngesetz kann bei Verstößen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro verhängt werden.

An dieser Stelle ist es wichtig, sich einen guten Rechtsschutz zuzulegen. Der Spezial-Straf-Rechtsschutz schützt sie,  solange kein Vorsatz nachgewiesen wird. Bis zur Einstellung des Verfahrens zahlt die Versicherung den Rechtsbeistand, Gutachter und die Kosten vor Gericht.

Bei Vorsatz sind Sie verpflichtet, alle Kosten der Rechtsschutzversicherung zurück zu zahlen.

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Wiederbeschaffung von „Sachen gleicher Art und Güte“

Dass eine Hausratversicherung eine Neuwertversicherung ist, wissen Sie sicher! Doch was können Sie erwarten?

Der unter „Neuwert“ definierte Begriff hat man dem ursprünglichen Anschaffungspreis wenig zu tun. Entscheidend ist, was es zum Schadenzeitpunkt kosten würde, die gleiche bzw. vergleichbare Sache neu zu erwerben. Bei neuen Geräten ist die Entschädigungsberechnung einfach: Man kann genau das gleiche Gerät wieder erwerben.

Bei älteren Elektrogeräten hingegen ist es im Versicherungsfall oft so, dass der Versicherungsnehmer im Vergleich zum Anschaffungspreis eine um vielfaches niedrigere Entschädigungsleistung erhält. So kostete vor 15 Jahren ein durchschnittlicher Röhrenfernseher mit 80-90 cm Bildschirmdiagonale ca. 1.000 DM. Einen Flachbildschirm mit einer vergleichbaren Bildschirmdiagonale bekommt man heutzutage bereits für 200 bis 300 EUR – bei deutlich besserer Leistung.

Anspruch auf vergleichbare Qualität

Hatte man seinerzeit sich ein sündhaft teures Markengerät angeschafft, zum Beispiel einen Loewe-Röhrenfernseher mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm im Jahre 2002 in einem Wert von 5.000 EUR, so hat man nach einem Versicherungsfall Anspruch, sich ein vergleichbares Modell desselben Herstellers wiederzubeschaffen. Es würde also nicht ausreichen, wenn der Versicherer die Entschädigungsleistung danach ausrichten würde, wie viel die günstigste Marke mit einer Bildschirmdiagonale von 120 cm kosten würde. Bei einem Premiumhersteller ist der Preisverfall durch den Technologiefortschritt übrigens nicht so stark, wie bei anderen Anbietern. Ein Gerät mit einer vergleichbaren Diagonale geht schnell in die Richtung vom ursprünglichen Anschaffungspreis.

Fazit: Eine Wiederbeschaffung nach „gleicher Art und Güte“ muss den Versicherungsnehmer nicht schlechter stellen!

 

Quelle: VEMA

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E-Scoo­ter richtig anmelden und wirkungsvoll versichern

Seit Mitte Juni 2019 dürfen E-Scooter auf deutschen Straßen fahren. Hier alle Voraussetzungen und der richtige Versicherungsschutz im Überblick:

Voraussetzungen für den E-Scooter

Zunächst braucht der E-Scooter eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis. Außerdem besteht für E-Scooter eine Versicherungspflicht.

Wer einen Scooter kaufen möchte, sollte prüfen, ob der der Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat. Derzeit werden an den verschiedenen Stellen (Baumärkte, Sportartikelgeschäfte) Fahrzeuge angeboten, die nie für den Straßenverkehr zugelassen wurden/werden!

Eigenes Kennzeichen

Für jeden Scooter muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine selbstklebende Versicherungsplakette ist Pflicht und ist über Kfz-Versicherer erhältlich. Dafür bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Elekroscooter verliehen wird.

Der Versicherungsschutz gilt zudem in den Staaten der Europäischen Union (Versicherung gibt internationale Versicherungsbestätigung, so genannte „Grüne Versicherungskarte“ aus). Bei Reisen in nicht EU-Staaten sollte man im Versicherungsvertrag nachsehen bzw. direkt seinen Kfz-Versicherer fragen.

Segways wurden bislang in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) gesetzlich geregelt. Diese wird nun die neue Verordnung abgelöst. Segways bekommen zukünftig ebenfalls die aufklebbare Versicherungsplakette.

Wer einen Elektro-Scooter ohne Versicherungsplakette bzw. ohne die notwendige Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet, macht sich strafbar und riskiert empfindliche Strafen. Und: Nach einem Unfall kann es unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen kommen, die der Fahrer in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen muss.

Unfall und Diebstahl

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden beim Unfallgegner auf. Mit Hilfe einer Unfallversicherung lassen sich die Folgen von eigenen Verletzungen nach einem Unfall absichern. Die private Haftpflichtversicherung schützt dagegen nicht!

Einige Versicherer bieten in ihren Kaskoversicherungen auch die Absicherung gegen Diebstahl des Elektro-Tretrollers an.

Quelle: GDV

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