Kategorie: Management

Dieb Einbruch Hotel

Nach einem Einbruch: Obliegenheiten beachten!

Bemerkt ein Versicherungsnehmer einen Einbruch, hat er Pflichten zu erfüllen, um seinen Versicherungsschutz durchsetzen zu können.Tut er es nicht, droht ihm die Kürzung den Entschädigungsleistung oder – im schlimmsten Fall – der Totalverlust.

Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.

  1. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
  2. Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
  3. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
  4. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
  5. Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
  6. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
  7. Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
  8. Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
  9. Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
  10. angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
  11. Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
    Urkunden einleiten
  12. sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.

Quelle: Poolworld

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Bäume Harmonie Hotelversicherung

Haftung für Schäden durch Bäume

Viele Hoteliers verfügen über tolle Außenanlagen auf Ihrem Betriebsgelände. Schön angelegte Gärten, Wellnessoasen oder Schatten spendende Bäume. Dass diese Bäume auch die Gefahr von Schäden bergen, aus denen nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter resultieren können, ist dem Hotelier auf den ersten Blick nicht bewusst.

Jeder, der für die Verkehrssicherheit von Bäumen einzustehen hat, sollte daher zum einen durch ausreichende Baumkontrollen und gegebenenfalls durch die Vornahme sichernder Maßnahmen bereits im eigenen Interesse Vorsorge treffen und zum anderen durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung das mögliche Haftungsrisiko absichern.

Ansprüche entstehen gem. § 823 Abs. 1 BGB: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Das bedeutet, dass der für die Verkehrssicherung eines Baumes Verantwortliche für jeden Sach- und Personenschaden sowie Vermögensschäden haftet, der durch den Baum verursacht wird, sofern ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorwerfbar ist und der Schaden kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Gerade bei Astbruch, Entwurzeln oder Erkrankung eines ganzen Baumes ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Eigentümer seiner Kontrollpflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 21.01.1965 hat der BGH noch heute gültige maßvolle Regeln aufgestellt (BGH III ZR 217/63): Der Baum ist in gewissen Intervallen einer sorgfältigen Sichtkontrolle vom Boden aus zu unterziehen. Eine fachmännische Untersuchung ist bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. auch OLG Düsseldorf vom 23.07.2013). Die äußere Besichtigung hat sich dabei auf den gesamten Baum zu erstrecken und in regelmäßigen Abständen auch den Stammfuß zu erfassen, der der Gefahr einer Pilzinfektion ausgesetzt ist.
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind. Solche Anzeichen können beispielsweise sein: trockenes Laub, dürre bzw. verdorrte Äste, äußere Beschädigungen, ein hohes Alter des Baums (aber nicht für sich genommen), der Erhaltungszustand, seine Stellung und sein statischer Aufbau.
Ein Großteil der Oberlandesgerichte fordert eine zweimal jährlich erfolgende Sichtkontrolle – einmal im belaubten, einmal im entlaubten Zustand. Der BGH hat auf diese OLG-Rechtsprechung verwiesen, betont aber auch, dass es immer einer Prüfung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03).

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Dieser hat die Verfügungsgewalt über das Grundstück und somit auch über den Baum. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag ist grundsätzlich zulässig (bspw. Fachfirma, Mieter, Pächter), sodass sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers sodann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend beschränkt, dass die vertraglich übernommenen Verpflichtungen auch ausgeführt werden.

Tritt höhere Gewalt ein – zum Beispiel ein starker Sturm – besteht dagegen in den meisten Fällen keine Haftung, da auch ein gesunder Baum brechen kann und nicht jeder vorgeschädigte Baum entfernt werden muss. Sofern sich dem Pflichtigen allerdings der Verdacht aufdrängen musste, dass der Baum dem nächsten Sturm nicht standhalten wird und ihm ein rechtzeitiges Eingreifen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln möglich war, scheidet eine Haftungsfreistellung aufgrund höherer Gewalt aus.

Einige Beispiele

Astbruch bei gesundem Baum: Es gibt Baumarten, die auch im gesunden Zustand vermehrt zu Astbruch neigen, etwa Pappeln und Weiden. Nach einer Entscheidung des BGH verlangen es die Verkehrssicherungspflicht nicht, solche gesunden aber vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumarten aus dem öffentlichen Verkehrsraum gänzlich zu entfernen. Der Astbruch stellt sich hier als allgemeines Lebensrisiko dar.

Fruchtfall: Ragt der fruchttragende Baum (z.B. Kastanie, Walnuss, Eiche) vom Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, so kommt es nicht selten zu Schäden an Fahrzeugen, die von Dritten dort abgestellt werden. Eine Haftung des Baumeigentümers besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Das gilt auch für Schäden, die durch Pollen oder Baumharz (Birke/Ahorn/Kiefer usw.) hervorgerufen werden.

Wurzeln: Erhebliche Schäden können auch durch die Wurzeln eines Baumes entstehen, wenn diese in das Grundstück des Nachbarn eindringen und dort beispielsweise Schäden an Fundamenten verursachen oder Leitungen verstopfen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist hier jedoch regelmäßig nicht gegeben.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Schadenmanagement

Unsere Experten sind Ihre Anwälte im Schadenfall!
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Autos Versicherung

Dienstfahrten: Ihre Mitarbeiter sind in privaten Pkw unterwegs?

Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeugen einen Unfall hat. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Kommt es im Rahmen der Dienstfahrt zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Mitarbeiters, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Grundsätzlich muss ihm dieser den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selber tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Die Versicherer, die diesen wertvollen Schutz anbieten, erwarten meistens, dass noch weitere Versicherungen einer Firma dort vorhanden sind. Das Risiko, dass es zum Schadensfall kommen kann, ist auch für den Versicherer sehr hoch. Wir raten dazu, diesen Schutz anzustreben, um ungeplante Kosten zu vermeiden und den innerbetrieblichen Frieden zu wahren.

Quelle: VEMA

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Hochwasser Versicherung Hotel

Hochwasser: Keine Soforthilfe mehr

Der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer mehr leisten wird. Bayern war in den vergangenen Jahren eines der Bundesländer gewesen, die am häufigsten und stärksten von Umweltkatastrophen heimgesucht worden waren. Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte.

Seit Jahren wird für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind. Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen. Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Das alles sind Elementarschäden

Nicht nur Überschwemmungen fallen unter die Elementarschäden. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab:

  • Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen/Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbruch

Quelle: VEMA

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Gastgewerbemagazin Hotelversicherung

Mitarbeiter dringend gesucht!

Alle reden vom Fachkräftemangel. Unternehmer berichten von offenen Stellen und fehlenden Bewerbungen,
die Ausbildungszahlen sind rückläufig. Die DEHOGA-Landesverbände NRW, Bayern,
Hessen und Saarland haben jetzt per Online-Umfrage bestätigt: 82 Prozent der
Unternehmer haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen!

Die Ergebnisse der Umfrage:

  • 82 Prozent der Betriebe haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen.
  • Durch fehlende Mitarbeiter steigt die Arbeitsbelastung des Unternehmers und der verbleibenden Mitarbeiter, das Betriebsklima wird belastet.
  • Unternehmer reagieren mit übertariflicher Bezahlung, besonderer Dienstplangestaltung, flexibleren Arbeitszeiten, aber auch mit veränderten Öffnungszeiten, umgestellter Betriebsorganisation und mehr Ruhetagen.
  • Ein guter Ruf, gutes Betriebsklima und viele Zusatzleistungen machen Betriebe attraktiver.
  • 85 Prozent der Betriebe haben das Thema Fachkräfte und Karrierechancen nicht auf der Homepage dargestellt.

Der Fachkräftemangel ist in der Branche längst angekommen. Egal, ob Servicekräfte oder Köche: Unternehmer müssen oft monatelang suchen, um eine Stelle neu zu besetzen. Warum wollen immer weniger Menschen in Gastronomie und Hotellerie arbeiten? Die Gründe sind  schnell ausgemacht: „unregelmäßige Arbeitszeiten“, „Arbeiten, wenn andere Freizeit haben“, „kurzfristige Diensteinteilung“ und „schlechte Bezahlung“ werden genannt.

Das kann man nicht alles ändern – aber doch so einiges. Betrachtet man die Ergebnisse der aktuellen Umfrage, so wird deutlich: Die Unternehmer haben das Problem erkannt. 71 Prozent gaben in der Befragung an, dass ihre eigene
Arbeitsbelastung steigt, 66 Prozent registrieren eine höhere Arbeitsbelastung bei den Mitarbeitern, 36 Prozent sehen das Betriebsklima belastet, jeweils 24 Prozent verzeichnen Umsatzeinbußen, 23 Prozent höhere Kosten, beispielsweise durch Mietpersonal.

Der Druck ist groß, und deshalb haben viele schon reagiert. 43 Prozent setzen auf eine übertarifliche Bezahlung (für viele nicht leistbar!), ebenso viele auf eine besondere Dienstplangestaltung, 39 Prozent auf flexible Arbeitszeitgestaltung. Weitere Ideen sind aber auch: mehr Ruhetage, veränderte Öffnungszeiten, umstrukturierte Betriebsabläufe oder ein anderes gastronomisches Angebot mit weniger Auswahl oder höherem Convenience-Einsatz.

Erfolgreiches Personalmanagement

Doch es gibt Betriebe, die kein Problem mit Fachkräften haben: 66 Prozent gaben an, dass ihr guter Ruf die wichtigste Werbung beim Personal sei. Nur 25 Prozent sahen die Lage als Pluspunkt, gefolgt von einer besonderen Arbeitskräfte-Rekrutierung. „Wir geben uns sehr viel Mühe mit unseren Mitarbeitern und schaffen Extras wie Exkursionen, themenspezifische Schulungen, gemeinsame Aktionen, Ausflüge, faire Bezahlung, kostenfreies Essen und Trinken, Rücksichtnahme auf private Belange – und haben vor allem eines: eine familiäre Atmosphäre“, gab einer in der Befragung an. Das kann sicherlich nicht jeder, aber die Aussage macht eines deutlich: Man muss als Arbeitgeber heute wesentlich mehr tun als früher, um die Mitarbeiter zu finden und zu binden. Und das Geld allein ist es nicht.

Quelle: Andreas Türk für das Gastgewerbemagazin

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