Kategorie: Management

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Reiserecht: Informationspflicht des Hoteliers

Viele Hoteliers, die unter das neue Reiserecht fallen fragen sich: „Ist die Informationspflicht erfüllt, wenn ich dem Gast einen Link mit den entsprechenden Informationsblättern zukommen lasse?“

Nach Art. 250 § 2 EGBGB beinhalten die vorvertraglichen Informationspflichten unter anderem, dem Reisenden das vorgesehene Formblatt 11 zur Verfügung zu stellen. Kerninhalt dieses Formblattes ist die Information des Reisenden darüber, dass ihm eine Pauschalreise angeboten wird und er alle EU-Rechte in Anspruch nehmen kann, die für Pauschalreisen gelten. Insbesondere wird der Reisende darauf hingewiesen, dass der Anbieter über die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung verfügt.

Das jeweilige Formblatt muss entsprechend des verbindlichen Gestaltungshinweisen ausgefüllt werden. Leere Formulare genügen nicht. Unter Umständen ist bei mehreren Vertragsangeboten für die jeweilige Reise das zutreffenden Musterformblatt beizulegen. Nur auf diese Weise werden die notwendigen Informationen „vor Abgabe seiner Vertragserklärung“ erteilt.

Weder der Reisende, noch Sie als Unternehmer haben nach dem Gesetz eine Pflicht, die Formulare zu unterschreiben. Gleichwohl trägt der Reiseveranstalter (also der Hotelier) die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Daher wäre es empfehlenswert darauf zu achten, dass die Überlassung des Formblattes per Unterschrift bestätigt wird.

Im Falle einer unterlassenen Informationspflicht bzw. einem nicht möglichen Beweis der Informationserfüllung greifen unter Umständen Gewährleistungsansprüche zugunsten des Reisenden und bei Vorliegen von Folgeschäden sogar verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche. Zudem führt die Verletzung von Informationspflichten dazu, dass ein selbständiger Reisemangel vorliegt, der zu einem Minderungsanspruch zugunsten des Reisenden führt.

Grundsätzlich wäre eine Verlinkung auf der Homepage des Hotels auf das gegenständliche Formblatt 11 möglich. Jedoch raten wir davon ab, da Sie durch eine reine Verlinkung niemals darlegen und beweisen könnten, dass Sie Ihrer Informationspflicht auch wirklich vorvertraglich nachgekommen sind (siehe oben). Möglich wäre eine Übermittlung der Informationen per Post, per E-Mail oder per App.

 

Quelle: IHA

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Winter: Wenn Schneedruck zur Gefahr wird

„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen“, lautet die Definition in den Versicherungsbedingungen. Unterschiedliche Wetterlagen können zu Schneedruck führen, dabei ist die Niederschlags menge nicht immer ausschlaggebend.

Das Gewicht des Schnees hängt vor allem von zwei Faktoren ab: Wassergehalt und Vereisungsgrad. Deshalb ist für die Schneelast nicht entscheidend, wie hoch der Schnee auf dem Dach liegt, sondern wie er beschaffen ist. Eine 10 cm dicke Schneeschicht kann im Extremfall mehr als 100 kg pro/m² wiegen. Ob ein Dach der Schneelast standhält, hängt wesentlich von seiner Form, dem Neigungswinkel sowie etwaiger Aufbauten ab.

Eisbildung auf dem Flachdach

Wenn sich über einen längeren Zeitraum Schneefall und Tauwetter abwechseln, bilden sich Eisflächen, die gemeinsam mit neuem Schneefall zu einer erhöhten Dachlast führen. Ist die Last zu groß, bekommt  die Konstruktion des Daches Risse oder kann versagen. Auch verstopfte Abläufe können zu Schäden führen. Bei Tauwetter sorgen vereiste Abflüsse der Dachrinne dafür, dass das Schmelzwasser unter der Dachfläche in die Räumlichkeiten dringt. Ferner wird die Fassade durch herunterhängende Eisflächen beschädigt, sodass Schmelzwasser eintreten kann. Ein solcher Schaden ist als unbenannte Gefahr nur über eine Multi-Risk-Versicherung bzw. Allgefahren-Versicherung versichert.

Wer eine Solaranlage auf dem Dach hat, sollte besonders aufmerksam sein. Auf einem nur leicht geneigten Schrägdach kann bei starkem Schneefall die Konstruktion der Solaranlage verrutschen und das Dach beschädigen.

Wie kann man vorbeugen?

Prüfungen vor Winterbeginn:

  • Tragfähigkeit des Trägerwerks durch Ingenieur- oder Architektenbüro zulässige Schneelast ermitteln
  • Dichtheit des Daches
  • Funktionsfähigkeit der Schneefanggitter
  • Anlagen zur Dachentwässerung

Im Winter:

  • Bei Unsicherheit hinsichtlich der Tragkraft des Daches, bei Dachdeckerbetrieb oder Feuerwehr um Rat fragen.
  • Dach spätestens bei Überschreitung der zulässigen Schneelast räumen
  • Schneegewicht beachten: Pulverschnee ist leichter als Nassschnee, Nassschnee leichter als Eis.
  • Die Höhe des Schnees ist nicht entscheidend.
  • Dach vorsorglich von Altschnee befreien (lassen), wenn Wetterdienste vor starken Schneefällen warnen.
  • Abflüsse während längeren Kälte-, Schneefall- und Tauperioden regelmäßig prüfen und von Eisablagerungen befreien.
  • Präventive Maßnahmen ergreifen, wie zusätzliche Gerüste zur Stützung
    von Hallendächern anbringen.

Wer eine Versicherung besitzt, sollte auf eine Elementarschaden-Klausel achten. Bei einer Hausrat-, Inhalts- oder
Gebäudeversicherung sind Schäden durch Schneedruck ohne diesen zusätzlichen Baustein nicht gedeckt.
Im gewerblichen Bereich können mit einer Fritz & Fritz All -Risk darüber hinaus auch unbenannte Gefahren versichert werden.

Quelle: Mannheimer Versicherung

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Gastgewerbemagazin 11/2018: „Lästige“ Versicherungen retten Hotelbetriebe

Versicherungen schließt der Hotelier und Gastronom ohne großen Aufwand gerne bei „seinem Vertreter um die Ecke“ ab – und nimmt damit hohe Risiken in Kauf.

Ein Großbrand auf der Hallburg in Unterfranken, eine Überschwemmung mit Schlammlawine beim Löwen in  Braunsbach – jedes Jahr trifft es einige Hoteliers und Gastronomen besonders hart. Naturkatastrophen und Brände verursachen einen Millionenschaden, der existenzbedrohend wird.
„Zum Glück bin ich ja versichert“, werden nun die meisten Hoteliers und Gastronomen denken. Ihre Erfahrungen haben sie gelehrt, auf den Versicherer zu vertrauen: Kleine Schäden wie Haftpflichtfälle oder Rohrbrüche wurden ja ohne Murren bezahlt. Zudem klingt die Versicherungssumme im Vertrag üppig und in jedem Fall ausreichend, um ruhig schlafen zu können.

Den gesamten Artikel lesen Sie hier.

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Küche Personal Mitarbeiterbindung

Betriebsschließung im Hotel: Hepatitis-A-Infektion als möglicher Auslöser

Behördlich angeordnete Betriebsschließungen kommen nicht so selten vor und sorgen für erhebliche Kosten. Wie Sie sich davor schützen können.

300 Euro für eine Woche Türkei. Natürlich „All Inclusive“ und inkl. Flug. Dieses Schnäppchen sollte einer Hotelmitarbeiterin aus der Küche eine schöne Urlaubswoche bescheren. Da man es beim Buffet des Urlaubhotels in der Türkei mit der Hygiene offenbar nicht gar so genau nahm, brachte sie sich eine Hepatitis-A-Infektion als ungeplantes Andenken mit. Dies erfährt Sie bei einem Arztbesuch, da ihr die ersten Tage nach dem Urlaub regelmäßig übel ist und sie sich schlapp fühlt. Da es keine größeren Probleme gibt, arbeitet sie weiter im eigenen Hotelbetrieb und erwähnt eher beiläufig gegenüber eines Gastes, dass sie sich im Urlaub infiziert hat. Der Gast informiert das Gesundheitsamt, welches die Betriebsschließung anordnet.

Da keine Betriebsschließungsversicherung besteht, muss der Betrieb den Ertragsausfall, die Kosten der Lohnfortzahlung und der Desinfektion selbst tragen. Auch die Entsorgung der Ware bleibt Hotelier hängen. § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt unmissverständlich, mit welchen Krankheitsbildern und unter welchen Umständen ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden darf. Die Regelungen wurden schwerpunktmäßig für lebensmittelproduzierende Betriebe aufgestellt, gelten jedoch auch für Restaurants, Gaststätten und Hotels. Auch z. B. für Betriebskantinen gilt der Wortlaut des Gesetzes und selbst Personen, die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Besteck, Geschirr und anderen Arbeitsgeräten in Berührung kommen, die eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmitteln möglich machen, sind vom Gesetzestext berücksicht. Wer hier Gefahren für sein Unternehmen ausmachen kann, sollte nicht zögern, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

Quelle: VEMA

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