Kategorie: Management

TopHotel 03/2018

Top Hotel 3/2018: Betriebliche Krankenversicherung

2016 waren Mitarbeiter durchschnittlich 14 Tage arbeitsunfähig, Tendenz steigend. Immer mehr Unternehmen setzten daher auf betriebliches Gesundheitsmanagement (bGM), um präventiv etwas für ihre Mitarbeiter zu tun.

Ziel der Arbeitgeber ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens, bevor es zu einer Erkrankung kommt. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind dabei ebenso Möglichkeiten wie Kurse für Rückenschule,
Laufgruppen oder eine ergonomische Beratung am Arbeitsplatz. Die logische Unterstützung des bGM bietet eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Schließen Unternehmen eine bKV für die gesamte Belegschaft ab, können besonders gute Konditionen verhandelt werden. So ist es möglich, nicht nur für die Arbeitnehmer zusätzliche Gesundheitsleistungen zu gewähren, sondern auch für Familienangehörige.

Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

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IT-Sicherheit: Mensch als Schwachpunkt

Nicht nur aus Sicherheitslücken in Computerprogrammen und immer raffinierteren Hackermethoden ergeben sich Gefahren für den Hotelier im Internet. Auch gutgläubige Mitarbeiter und unsachgemäßer Umgang mit der IT öffnen Cyberattacken Tür und Tor.

Als zunehmendes Unternehmensrisiko erweist sich bespielsweise der sogenannte „Fake President Fraud“ – eine Betrugsmethode, bei der sich die Täter als Unternehmensleiter oder Anwalt der Firma ausgeben und die Autoritätshörigkeit eines Mitarbeiters ausnutzen. Weltweit wurden so schon Schäden von 2,8 Mrd. Euro angerichtet. Der Masche geht ein intensives Ausspähen des Mitarbeiters voraus.

Haftungsrisiko für Manager

Fakt ist: Jede noch so gute IT-Sicherheitslösung verliert durch Unachtsamkeit oder Fehlverhalten, durch mangelndes Bewusstsein hinsichtlich der Bedeutung von sensiblen Daten und Information sowie fehlende Kenntnisse möglicher Gefahren, die auf Seiten der Belegschaft vorhanden sind, jegliche Wirkung.

Führungskräfte im Hotel müssen sich deshalb mit den Risiken des Internets auseinandersetzen. Wichtige Elemente sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, die Sensibilisierung und Schulung der Belegschaft. Zudem sollte regelmäßig auf aktuelle Gefahren hingewiesen werden, damit potenzielle Angriffsversuche erkannt werden können,

Wird die Organisationspflicht hinsichtlich der IT-Sicherheit vernachlässigt, droht im Falle eines Schadens ein Verschulden des Managers – mit ernstzunehmenden Folgen bis hin zur Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen.

Quelle: Börsen-Zeitung

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Neues Reiserecht ab Sommer 2018

Zum 01. Juli 2018 tritt das neue Reiserecht in Kraft und bringt einige gesetzliche Änderungen mit sich.

Die wichtigste Neuerung: die „verbundene Reiseleistung“. Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn der Hotelier dem Gast zwei oder mehr Leistungen für dieselbe Reise verkauft, zum Beispiel Beherbergung und Vermietung von Sportausrüstung. Dabei muss die einzelne Reiseleistung mehr als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, bei Zahlungen vor Beendigung der Reise eine eigene Insolvenzabsicherung vorzulegen.

Es muss dem Urlauber ein Formblatt ausgehändigt werden, auf dem klar zu erkennen ist, dass der Urlauber eine verbundene Reiseleistung einkauft und er somit nicht unter dem Schutz des Pauschalreiserechts fällt. Sofern sich der Anbieter einer verbundenen Reiseleistung nicht als dieser ausgibt, haftet er automatisch wie ein Reiseveranstalter – und das verschuldensunabhängig.

 

Kunden können zudem Mängel länger anzeigen als bisher. Aktuell können Urlauber einen Mangel maximal bis einem Monat nach Abschluss der Reise anzeigen, um den Reisepreis oder eine evtl. Kürzung des Reisepreises vom Veranstalter zu verlangen. Ab dem 01.07.2018 gilt einen Frist von max. zwei Jahren nach Abschluss der Reise.

 

Sollten Sie über unseren Fritz & Fritz Hotelhaftpflicht-Rahmenvertrag versichert sein und den Baustein „Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung“ mit eingeschlossen haben, sind Sie für die kommende Gesetzesänderung schon jetzt ausreichend versichert.

Achtung: Insolvenzabsicherung

Wenn Sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen vermitteln und die Zahlungen des Gastes vor Beendigung der Reise annehmen, benötigen Sie eine „Kautionsversicherung“ (§ 651k BGB). Diese Kautionsversicherung ist NICHT in einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung enthalten und muss separat beantragt werden.

Zusätzlich müssen Sie dem Gast einen Reisesicherungsschein ausstellen. Ohne diesen dürfen Sie Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen. Ein Angebot für die Kautionsversicherung können Sie über uns anfordern.

 

Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. hat für das neue Reiserecht eine hilfreiche Informationsbroschüre zusammengestellt.

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Top Hotel

TopHotel 12/2017: Betriebsrente zur Mitarbeiterbindung

Um im Ruhestand nicht mit finanziellen Einschränkungen leben zu müssen, sollten Arbeitnehmer fürs Alter vorsorgen. Hoteliers können dank des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) etwas für ihre Mitarbeiter tun und noch attraktiver als Arbeitgeber werden – und das fast zum Nulltarif.

Von wegen Rente kostet nur: Das BRSG sorgt ab Januar 2018 mit verbesserten Rahmenbedingungen für eine lukrative Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer kann einen Teil seines Bruttolohnes in eine Rente abführen und spart sich bis zu einem Betrag von 260 Euro (2018) die Lohnsteuer und die Sozialabgaben. Interessant für den Arbeitgeber: Auch er spart sich Beiträge bei den Sozialkassen und kann diesen Teil als Arbeitgeberzuschuss zur Vorsorge weitergeben.

 

Den kompletten Versicherungstipp lesen Sie hier.

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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Chancen jetzt nutzen

Um im Ruhestand nicht mit finanziellen Einschränkungen leben zu müssen, sollte jeder Arbeitnehmer fürs Alter vorsorgen. Bei vielen ist jedoch das Thema betriebliche Altersvorsorge noch nicht so richtig angekommen. Hoteliers können dank des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) etwas für ihre Mitarbeiter tun und gleichzeitig attraktiv als Arbeitgeber bleiben – und das fast zum Nulltarif!

Ab Januar 2018 sorgt das BRSG mit verbesserten Rahmenbedingungen für eine lukrative Altersvorsorge. Im Kern: Jeder Arbeitnehmer kann einen Teil seines Bruttolohnes in eine Rente abführen und spart sich die Lohnsteuer und die Sozialabgaben. Auch der Arbeitgeber wird entlastet und kann die gesparten Gelder dem Arbeitnehmer als Zuschuss zur Vorsorge weitergeben.

Wie das BRSG funktioniert:

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