Kategorie: Management

Gastgewerbemagazin 11/2018: „Lästige“ Versicherungen retten Hotelbetriebe

Versicherungen schließt der Hotelier und Gastronom ohne großen Aufwand gerne bei „seinem Vertreter um die Ecke“ ab – und nimmt damit hohe Risiken in Kauf.

Ein Großbrand auf der Hallburg in Unterfranken, eine Überschwemmung mit Schlammlawine beim Löwen in  Braunsbach – jedes Jahr trifft es einige Hoteliers und Gastronomen besonders hart. Naturkatastrophen und Brände verursachen einen Millionenschaden, der existenzbedrohend wird.
„Zum Glück bin ich ja versichert“, werden nun die meisten Hoteliers und Gastronomen denken. Ihre Erfahrungen haben sie gelehrt, auf den Versicherer zu vertrauen: Kleine Schäden wie Haftpflichtfälle oder Rohrbrüche wurden ja ohne Murren bezahlt. Zudem klingt die Versicherungssumme im Vertrag üppig und in jedem Fall ausreichend, um ruhig schlafen zu können.

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Küche Personal Mitarbeiterbindung

Betriebsschließung im Hotel: Hepatitis-A-Infektion als möglicher Auslöser

Behördlich angeordnete Betriebsschließungen kommen nicht so selten vor und sorgen für erhebliche Kosten. Wie Sie sich davor schützen können.

300 Euro für eine Woche Türkei. Natürlich „All Inclusive“ und inkl. Flug. Dieses Schnäppchen sollte einer Hotelmitarbeiterin aus der Küche eine schöne Urlaubswoche bescheren. Da man es beim Buffet des Urlaubhotels in der Türkei mit der Hygiene offenbar nicht gar so genau nahm, brachte sie sich eine Hepatitis-A-Infektion als ungeplantes Andenken mit. Dies erfährt Sie bei einem Arztbesuch, da ihr die ersten Tage nach dem Urlaub regelmäßig übel ist und sie sich schlapp fühlt. Da es keine größeren Probleme gibt, arbeitet sie weiter im eigenen Hotelbetrieb und erwähnt eher beiläufig gegenüber eines Gastes, dass sie sich im Urlaub infiziert hat. Der Gast informiert das Gesundheitsamt, welches die Betriebsschließung anordnet.

Da keine Betriebsschließungsversicherung besteht, muss der Betrieb den Ertragsausfall, die Kosten der Lohnfortzahlung und der Desinfektion selbst tragen. Auch die Entsorgung der Ware bleibt Hotelier hängen. § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) regelt unmissverständlich, mit welchen Krankheitsbildern und unter welchen Umständen ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden darf. Die Regelungen wurden schwerpunktmäßig für lebensmittelproduzierende Betriebe aufgestellt, gelten jedoch auch für Restaurants, Gaststätten und Hotels. Auch z. B. für Betriebskantinen gilt der Wortlaut des Gesetzes und selbst Personen, die lediglich mit Bedarfsgegenständen wie Besteck, Geschirr und anderen Arbeitsgeräten in Berührung kommen, die eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmitteln möglich machen, sind vom Gesetzestext berücksicht. Wer hier Gefahren für sein Unternehmen ausmachen kann, sollte nicht zögern, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

Quelle: VEMA

Produktlösung: All-Risk Hotel

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TopHotel 03/2018

Top Hotel 3/2018: Betriebliche Krankenversicherung

2016 waren Mitarbeiter durchschnittlich 14 Tage arbeitsunfähig, Tendenz steigend. Immer mehr Unternehmen setzten daher auf betriebliches Gesundheitsmanagement (bGM), um präventiv etwas für ihre Mitarbeiter zu tun.

Ziel der Arbeitgeber ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens, bevor es zu einer Erkrankung kommt. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit sind dabei ebenso Möglichkeiten wie Kurse für Rückenschule,
Laufgruppen oder eine ergonomische Beratung am Arbeitsplatz. Die logische Unterstützung des bGM bietet eine betriebliche Krankenversicherung (bKV). Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Schließen Unternehmen eine bKV für die gesamte Belegschaft ab, können besonders gute Konditionen verhandelt werden. So ist es möglich, nicht nur für die Arbeitnehmer zusätzliche Gesundheitsleistungen zu gewähren, sondern auch für Familienangehörige.

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Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

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Netzwerk Cyberrisiken Versicherung

IT-Sicherheit: Mensch als Schwachpunkt

Nicht nur aus Sicherheitslücken in Computerprogrammen und immer raffinierteren Hackermethoden ergeben sich Gefahren für den Hotelier im Internet. Auch gutgläubige Mitarbeiter und unsachgemäßer Umgang mit der IT öffnen Cyberattacken Tür und Tor.

Als zunehmendes Unternehmensrisiko erweist sich bespielsweise der sogenannte „Fake President Fraud“ – eine Betrugsmethode, bei der sich die Täter als Unternehmensleiter oder Anwalt der Firma ausgeben und die Autoritätshörigkeit eines Mitarbeiters ausnutzen. Weltweit wurden so schon Schäden von 2,8 Mrd. Euro angerichtet. Der Masche geht ein intensives Ausspähen des Mitarbeiters voraus.

Haftungsrisiko für Manager

Fakt ist: Jede noch so gute IT-Sicherheitslösung verliert durch Unachtsamkeit oder Fehlverhalten, durch mangelndes Bewusstsein hinsichtlich der Bedeutung von sensiblen Daten und Information sowie fehlende Kenntnisse möglicher Gefahren, die auf Seiten der Belegschaft vorhanden sind, jegliche Wirkung.

Führungskräfte im Hotel müssen sich deshalb mit den Risiken des Internets auseinandersetzen. Wichtige Elemente sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, die Sensibilisierung und Schulung der Belegschaft. Zudem sollte regelmäßig auf aktuelle Gefahren hingewiesen werden, damit potenzielle Angriffsversuche erkannt werden können,

Wird die Organisationspflicht hinsichtlich der IT-Sicherheit vernachlässigt, droht im Falle eines Schadens ein Verschulden des Managers – mit ernstzunehmenden Folgen bis hin zur Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen.

Quelle: Börsen-Zeitung

Produktlösung: Cyber-Schutz

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Riesenrad Freiheit Vorsorge

Neues Reiserecht ab Sommer 2018

Zum 01. Juli 2018 tritt das neue Reiserecht in Kraft und bringt einige gesetzliche Änderungen mit sich.

Die wichtigste Neuerung: die „verbundene Reiseleistung“. Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn der Hotelier dem Gast zwei oder mehr Leistungen für dieselbe Reise verkauft, zum Beispiel Beherbergung und Vermietung von Sportausrüstung. Dabei muss die einzelne Reiseleistung mehr als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, bei Zahlungen vor Beendigung der Reise eine eigene Insolvenzabsicherung vorzulegen.

Es muss dem Urlauber ein Formblatt ausgehändigt werden, auf dem klar zu erkennen ist, dass der Urlauber eine verbundene Reiseleistung einkauft und er somit nicht unter dem Schutz des Pauschalreiserechts fällt. Sofern sich der Anbieter einer verbundenen Reiseleistung nicht als dieser ausgibt, haftet er automatisch wie ein Reiseveranstalter – und das verschuldensunabhängig.

 

Kunden können zudem Mängel länger anzeigen als bisher. Aktuell können Urlauber einen Mangel maximal bis einem Monat nach Abschluss der Reise anzeigen, um den Reisepreis oder eine evtl. Kürzung des Reisepreises vom Veranstalter zu verlangen. Ab dem 01.07.2018 gilt einen Frist von max. zwei Jahren nach Abschluss der Reise.

 

Sollten Sie über unseren Fritz & Fritz Hotelhaftpflicht-Rahmenvertrag versichert sein und den Baustein „Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung“ mit eingeschlossen haben, sind Sie für die kommende Gesetzesänderung schon jetzt ausreichend versichert.

Achtung: Insolvenzabsicherung

Wenn Sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen vermitteln und die Zahlungen des Gastes vor Beendigung der Reise annehmen, benötigen Sie eine „Kautionsversicherung“ (§ 651k BGB). Diese Kautionsversicherung ist NICHT in einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung enthalten und muss separat beantragt werden.

Zusätzlich müssen Sie dem Gast einen Reisesicherungsschein ausstellen. Ohne diesen dürfen Sie Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen. Ein Angebot für die Kautionsversicherung können Sie über uns anfordern.

 

Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. hat für das neue Reiserecht eine hilfreiche Informationsbroschüre zusammengestellt.

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