Kategorie: Management

Autos Versicherung

Dienstfahrten: Ihre Mitarbeiter sind in privaten Pkw unterwegs?

Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeugen einen Unfall hat. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Kommt es im Rahmen der Dienstfahrt zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Mitarbeiters, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Grundsätzlich muss ihm dieser den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selber tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Die Versicherer, die diesen wertvollen Schutz anbieten, erwarten meistens, dass noch weitere Versicherungen einer Firma dort vorhanden sind. Das Risiko, dass es zum Schadensfall kommen kann, ist auch für den Versicherer sehr hoch. Wir raten dazu, diesen Schutz anzustreben, um ungeplante Kosten zu vermeiden und den innerbetrieblichen Frieden zu wahren.

Quelle: VEMA

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Hochwasser Versicherung Hotel

Hochwasser: Keine Soforthilfe mehr

Der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer mehr leisten wird. Bayern war in den vergangenen Jahren eines der Bundesländer gewesen, die am häufigsten und stärksten von Umweltkatastrophen heimgesucht worden waren. Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte.

Seit Jahren wird für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind. Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen. Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Das alles sind Elementarschäden

Nicht nur Überschwemmungen fallen unter die Elementarschäden. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab:

  • Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen/Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbruch

Quelle: VEMA

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Gastgewerbemagazin Hotelversicherung

Mitarbeiter dringend gesucht!

Alle reden vom Fachkräftemangel. Unternehmer berichten von offenen Stellen und fehlenden Bewerbungen,
die Ausbildungszahlen sind rückläufig. Die DEHOGA-Landesverbände NRW, Bayern,
Hessen und Saarland haben jetzt per Online-Umfrage bestätigt: 82 Prozent der
Unternehmer haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen!

Die Ergebnisse der Umfrage:

  • 82 Prozent der Betriebe haben Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen.
  • Durch fehlende Mitarbeiter steigt die Arbeitsbelastung des Unternehmers und der verbleibenden Mitarbeiter, das Betriebsklima wird belastet.
  • Unternehmer reagieren mit übertariflicher Bezahlung, besonderer Dienstplangestaltung, flexibleren Arbeitszeiten, aber auch mit veränderten Öffnungszeiten, umgestellter Betriebsorganisation und mehr Ruhetagen.
  • Ein guter Ruf, gutes Betriebsklima und viele Zusatzleistungen machen Betriebe attraktiver.
  • 85 Prozent der Betriebe haben das Thema Fachkräfte und Karrierechancen nicht auf der Homepage dargestellt.

Der Fachkräftemangel ist in der Branche längst angekommen. Egal, ob Servicekräfte oder Köche: Unternehmer müssen oft monatelang suchen, um eine Stelle neu zu besetzen. Warum wollen immer weniger Menschen in Gastronomie und Hotellerie arbeiten? Die Gründe sind  schnell ausgemacht: „unregelmäßige Arbeitszeiten“, „Arbeiten, wenn andere Freizeit haben“, „kurzfristige Diensteinteilung“ und „schlechte Bezahlung“ werden genannt.

Das kann man nicht alles ändern – aber doch so einiges. Betrachtet man die Ergebnisse der aktuellen Umfrage, so wird deutlich: Die Unternehmer haben das Problem erkannt. 71 Prozent gaben in der Befragung an, dass ihre eigene
Arbeitsbelastung steigt, 66 Prozent registrieren eine höhere Arbeitsbelastung bei den Mitarbeitern, 36 Prozent sehen das Betriebsklima belastet, jeweils 24 Prozent verzeichnen Umsatzeinbußen, 23 Prozent höhere Kosten, beispielsweise durch Mietpersonal.

Der Druck ist groß, und deshalb haben viele schon reagiert. 43 Prozent setzen auf eine übertarifliche Bezahlung (für viele nicht leistbar!), ebenso viele auf eine besondere Dienstplangestaltung, 39 Prozent auf flexible Arbeitszeitgestaltung. Weitere Ideen sind aber auch: mehr Ruhetage, veränderte Öffnungszeiten, umstrukturierte Betriebsabläufe oder ein anderes gastronomisches Angebot mit weniger Auswahl oder höherem Convenience-Einsatz.

Erfolgreiches Personalmanagement

Doch es gibt Betriebe, die kein Problem mit Fachkräften haben: 66 Prozent gaben an, dass ihr guter Ruf die wichtigste Werbung beim Personal sei. Nur 25 Prozent sahen die Lage als Pluspunkt, gefolgt von einer besonderen Arbeitskräfte-Rekrutierung. „Wir geben uns sehr viel Mühe mit unseren Mitarbeitern und schaffen Extras wie Exkursionen, themenspezifische Schulungen, gemeinsame Aktionen, Ausflüge, faire Bezahlung, kostenfreies Essen und Trinken, Rücksichtnahme auf private Belange – und haben vor allem eines: eine familiäre Atmosphäre“, gab einer in der Befragung an. Das kann sicherlich nicht jeder, aber die Aussage macht eines deutlich: Man muss als Arbeitgeber heute wesentlich mehr tun als früher, um die Mitarbeiter zu finden und zu binden. Und das Geld allein ist es nicht.

Quelle: Andreas Türk für das Gastgewerbemagazin

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Baustelle Hotel versicherung

Sicher durch die Bauphase: Welche Policen brauchen Bauherren?

Mieten oder kaufen? Kaum eine Entscheidung ist weitreichender als die, ob man das langersehnte Eigenheim kaufen oder doch Mieter einer Wohnung bleiben soll. Dabei liegen die Vorteile der eigenen vier Wände klar auf der Hand: Keine Sorgen vor Mieterhöhungen, hohe Wohnqualität, Inflationsschutz und ein stabiler Wert der Immobilie.

Fast klar, dass sich immer mehr Menschen den Traum vom Eigenheim verwirklichen möchten. Neben einer gesicherten Finanzierung setzt dieses Vorhaben auch ausreichenden Versicherungsschutz voraus. Um den Bauherren vor bösen Überraschungen und finanziellen Mehrbelastungen zu schützen, möchten wir nachfolgend einige Lösungsmöglichkeiten vorstellen:

Bauherrenhaftpflichtversicherung

Auf einer Baustelle lauern die unterschiedlichsten Gefahren. Für die Sicherheit ist der Bauherr allein verantwortlich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn er eine Firma mit der Bauausführung beauftragt hat. Kommen auf der Baustelle Dritte zu Schaden, kann der Bauherr nach dem BGB in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.

Beispiel 1: Spielende Kinder verschaffen sich Zutritt zur Baustelle und stürzen in eine Grube.
Beispiel 2: Ein Gerüst stürzt um und beschädigt ein Nachbarhaus.

Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung kommt für berechtigte Haftpflichtansprüche auf, die Geschädigte an den Bauherren stellen. Viele Tarife der Privathaftpflichtversicherung bieten bereits eine Deckung für Bauvorhaben. Hier ist die maximal versicherte Bausumme zu beachten. Genügt die hier vorgesehene Summe für die Baustelle nicht, wird gesonderter Schutz benötigt.

Bauleistungsversicherung

Ein Gebäude kann erst mit der Bezugsfertigstellung über eine vollwertige Gebäudeversicherung gegen Schäden abgesichert werden. Doch auch schon vor der Fertigstellung häufen sich nach und nach hohe Werte an, die weitestgehend schutzlos der Witterung ausgesetzt und für jedermann leicht zugänglich sind. Schäden dieser Art sind in der Regel das Problem des Bauherrn und treiben die Kosten hoch.
Beispiel 1: Während der Arbeiten am Dach kommt es zu einem schweren Unwetter. Durch den Sturm stürzt die Giebelwand ein.
Beispiel 2: In der Nacht verschaffen sich Unbekannte Zutritt zur Baustelle, entwenden Installationen und zertrümmern eine gezogene Mauer.

Gegen Brandschäden schützt die Feuerrohbauversicherung, die viele Versicherer ihren Kunden beitragsfrei zur Verfügung stellen, wenn diese das fertige Haus über sie absichern. Andere Ursachen sind über eine Bauleistungsversicherung absicherbar.
Nachhaftung: Der Versicherungsschutz aus der Bauleistungsversicherung endet mit Bezugsfertigkeit, Bauabnahme oder Ende des versicherten Zeitraumes. Auch nach diesem Zeitpunkt können Schäden auftreten, die ihre Ursache während der Bauphase hatten. Im Regelfall wird die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Schadenbeseitigung übernehmen, auch wenn der Schaden erst nach Ende der Versicherung bemerkt wurde. Mögliche Folgeschäden sind allerdings nicht gedeckt.

Beispiel: Die Grundleitung wird durch Baustoffe verstopft. Dadurch überfluten die Kellerräume. Die Versicherung übernimmt die Reinigung der Leitung, nicht jedoch die Trockenlegung des Kellers.

Bauhelfer-Unfallversicherung

Viele Bauherren sind auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden angewiesen, um beim Bau die finanzielle Belastung zu senken. Wer beim Bauen hilft, ist bei Arbeitsunfällen oder bei Unfällen auf dem Weg zur Baustelle grundsätzlich über die gesetzliche Bauhelferversicherung abgesichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Helfer bezahlt wird oder nicht, ob er nur einmal aushilft oder für längere Zeit mit anpackt. Spätestens fünf Tage nach Beginn der Bauarbeiten hat der Bauherr sowohl sein Bauvorhaben als auch sämtliche Bauhelfer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) anzumelden und für diese eine Bauhelferversicherung abzuschließen.

Beispiel: Der Vater des Bauherrn hilft beim Entladen eines Lieferwagens und verletzt sich dabei. Da es sich hier um eine übliche Gefälligkeit innerhalb der Familie handelt, greift der gesetzliche Schutz nicht.

Da jedoch die Leistungen in der gesetzlichen Bauhelferversicherung begrenzt sind, sollte der Bauherr den Abschluss einer privaten Bauhelfer-Unfallversicherung in Erwägung ziehen. Sie leistet bereits ab dem ersten Prozentpunkt der unfallbedingten Invalidität. Neben der Invaliditätsleistung kann zusätzlich eine Todesfallsumme oder ein Krankenhaustagegeld eingeschlossen werden.

Quelle: VEMA

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Mädchen Sicherheit Hotelabsicherung

Betriebliche Altersvorsorge: Neue Regeln für den Arbeitgeber

Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben sich wichtige gesetzliche Änderungen ergeben, die vom Arbeitgeber unbedingt zu beachten sind.

Das BAG-Urteil vom 19.05.2016, 3 AZR 794/4 schreibt vor, dass sich der Arbeitgeber zukünftig für die Direktversicherung enthaften lassen muss, sobald ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Mit der Enthaftung wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer seine Leistungszusagen zukünftig nur aus dem Versicherungsvertrag erhält und nicht zusätzlich vom Arbeitgeber (sog. Anspruchsbegrenzung). Unterlässt der Arbeitgeber diese Enthaftung, kann es zu massiven Nachforderungen von Seiten des Arbeitnehmers kommen. Die Enthaftungs-Erklärung sollte mit Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen (Frist drei Monate nach Beendigung). Die Enthaftungserklärung erhalten Sie von Ihrem Versicherungsträger automatisch, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Mitarbeiter anzeigen.

Wichtige Fragen:

Gibt es ein Musterformular für die Anspruchsbegrenzung?

Ja, bei dem jeweilgen Versicherungsträger oder bei Fritz & Fritz.

Kann die Anspruchsbegrenzung nachgeholt werden (Heilung)?

Nein, keine Heilungsmöglichkeit für die Vergangenheit.

Muss, der AN der Anspruchsbegrenzung zustimmen?

Nein, eine Zustimmung des AN ist für die Wirksamkeit der Anspruchsbegrenzung ist nicht erforderlich.

Muss, der AN den Empfang der Anspruchsbegrenzung bestätigen oder gegenzeichnen?

Nein. Es kann jedoch in einem etwaigen Streitfall dennoch günstig für den AG sein!

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Fritz & Fritz zeigt Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
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