Reiserecht: Informationspflicht des Hoteliers

Viele Hoteliers, die unter das neue Reiserecht fallen fragen sich: “Ist die Informationspflicht erfüllt, wenn ich dem Gast einen Link mit den entsprechenden Informationsblättern zukommen lasse?”

Nach Art. 250 § 2 EGBGB beinhalten die vorvertraglichen Informationspflichten unter anderem, dem Reisenden das vorgesehene Formblatt 11 zur Verfügung zu stellen. Kerninhalt dieses Formblattes ist die Information des Reisenden darüber, dass ihm eine Pauschalreise angeboten wird und er alle EU-Rechte in Anspruch nehmen kann, die für Pauschalreisen gelten. Insbesondere wird der Reisende darauf hingewiesen, dass der Anbieter über die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung verfügt.

Das jeweilige Formblatt muss entsprechend des verbindlichen Gestaltungshinweisen ausgefüllt werden. Leere Formulare genügen nicht. Unter Umständen ist bei mehreren Vertragsangeboten für die jeweilige Reise das zutreffenden Musterformblatt beizulegen. Nur auf diese Weise werden die notwendigen Informationen „vor Abgabe seiner Vertragserklärung“ erteilt.

Weder der Reisende, noch Sie als Unternehmer haben nach dem Gesetz eine Pflicht, die Formulare zu unterschreiben. Gleichwohl trägt der Reiseveranstalter (also der Hotelier) die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Daher wäre es empfehlenswert darauf zu achten, dass die Überlassung des Formblattes per Unterschrift bestätigt wird.

Im Falle einer unterlassenen Informationspflicht bzw. einem nicht möglichen Beweis der Informationserfüllung greifen unter Umständen Gewährleistungsansprüche zugunsten des Reisenden und bei Vorliegen von Folgeschäden sogar verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche. Zudem führt die Verletzung von Informationspflichten dazu, dass ein selbständiger Reisemangel vorliegt, der zu einem Minderungsanspruch zugunsten des Reisenden führt.

Grundsätzlich wäre eine Verlinkung auf der Homepage des Hotels auf das gegenständliche Formblatt 11 möglich. Jedoch raten wir davon ab, da Sie durch eine reine Verlinkung niemals darlegen und beweisen könnten, dass Sie Ihrer Informationspflicht auch wirklich vorvertraglich nachgekommen sind (siehe oben). Möglich wäre eine Übermittlung der Informationen per Post, per E-Mail oder per App.

 

Quelle: IHA

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