Unternehmensnachfolge. Rechtzeitig Fakten schaffen

In vielen Betrieben ist die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie ein hoch aktuelles Thema. Wir zeigen Ihnen mit dem nachfolgenden Fall aus der Praxis, dass Unternehmensnachfolge letzten Endes mit dem Alter nichts zu tun hat.

 

Ein Fall aus der Praxis: Anton (66) und Helga (61) betreiben sehr erfolgreich ein 60-Betten-Hotel in eigenen Gebäuden. Helga ist Eigentümerin des Einzelunternehmens. Anton arbeitet im Unternehmen als Mädchen für alles mit und erhält ein monatliches Gehalt von gerade mal € 1.000,00 brutto, damit er krankenversichert ist. Tochter Maria arbeitet seit Abschluss einer Lehre bei einem Kollegenbetrieb im elterlichen Unternehmen mit und kümmert sich um Buchhaltung, Verwaltung, Internet usw. Sohn Peter ist Lehrer und hat mit Hotel- und Gastronomie nichts am Hut.

Ein Testament ist nicht vorhanden – das hat ja noch Zeit!

 

Agieren, bevor etwas passiert

Bei Helga wird ein Gehirntumor festgestellt. Sie fällt für etliche Monate aus und ist nicht mehr einsatzfähig für das stressige Tagesgeschäft. Hinzu kommt, dass gerade eine Erweiterung um 20 Betten in Planung ist, die Finanzierung ist noch nicht ganz abgeschlossen, die Baugenehmigung liegt jedoch vor.

Was ist in dieser Situation zu tun bzw. notwendig: Mutter Helga sollte ihrem Ehemann eine notarielle Vermögensvollmacht erteilen, damit dieser im ganzen Unternehmensbereich handeln kann, falls Helga ganz ausfällt, wobei hier zu regeln ist, dass Ehemann Anton im Wege einer Untervollmacht seiner Tochter Maria für einzelne Bereiche Vollmacht erteilen kann.

Anton und Helga benötigen dringendst ein Testament, in dem geregelt wird:

–          Erbe für das Gesamtvermögen ist Tochter Maria mit der Auflage, ihrem Vater Anton ab dem Übergang des Unternehmens auf die Tochter eine monatliche Versorgungsrente von € 3.000,00 brutto zu vergüten.

–          Bei dieser Erbeinsetzung von Tochter Maria ist Peter nicht zu berücksichtigen, nachdem dieser vorab beim Notar einen Pflichtteilsverzicht gegenüber beiden Eltern unterzeichnet und dafür als Gegenleistung erhält:

  • Nach dem Tod beider Eltern das Einfamilienhaus zum Alleineigentum und
  • von den Eltern eine sofortige Barabfindung in Höhe von € 200.000,00.

Aus steuerlichen Gründen bitte darauf achten, dass diese Barabfindung unbedingt von den Eltern und nicht von der Schwester geleistet wird!

Die dem Grunde nach innerhalb der Familie bereits vereinbarte Unternehmensübergabe an Tochter Maria sollte zu Lebzeiten der Mutter erfolgen. Wird dies durchgeführt, ist der Vater und die Mutter durch Rücknahmerechte für das gesamte Unternehmen abzusichern, falls bei Maria außergewöhnliche Umstände eintreten bzw. Maria vor dem Vater versterben sollte. Insbesondere ist hier daran zu denken, dass ein Rücknahmerecht dem Vater einzuräumen ist, wenn Umstände eintreten, die seine Altersversorgung gefährden bzw. Maria bei einer evtl. Eheschließung einen Ehevertrag nicht abschließt, der das Vermögen vor dem Zugriff durch den zukünftigen Schwiegersohn schützt. Dabei ist auch ein Rücknahmerecht notwendig, falls Maria durch Unfall oder Krankheit unter Betreuung gestellt werden sollte.

Innerhalb der Familie sollte abgeklärt werden, dass, falls Maria nach dem Ableben beider Elternteile den Betrieb veräußert, ihrem Bruder Peter einen Teil des Veräußerungserlöses abzuführen hat.

Für die bereits angelaufene Baumaßnahme kann, aufgrund der notariellen Generalvollmacht, der Ehemann Anton selbständig handeln – Bauaufträge vergeben, Kreditverträge abschließen, Grundschulden bestellen, Investitionszuschüsse beantragen usw. Falls Anton dies nicht will, kann er im Wege einer Untervollmacht zugunsten seiner Tochter Maria diese Aufgaben auf sie übertragen.

Vor Durchführung dieser Maßnahmen sollte eine Familienkonferenz mit allen Beteiligten stattfinden, in der alle Details ausführlich besprochen werden und wenn möglich Einvernehmen hierzu herbeigeführt wird. Sinnvoll ist es, wenn die Familie das Ganze auch noch schriftlich protokolliert. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, wenn an einer solchen Familienkonferenz ein außenstehender fachkundiger Berater mitwirkt – quasi als Vermittler bzw. als Mediator.

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Seine Einzelkanzlei ist spezialisiert auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.