Wertzuschlagsklausel

Die Wertzuschlagsklausel ist üblich bei Versicherungen für Gebäude und Betriebseinrichtung. Wie sie wirkt und welchen Nutzen sie Ihnen bringen kann, erklären wir hier.

Im Februar 2021 meldete das Versicherungsjournal: “Corona hat kaum Auswirkungen auf die Kosten für Häuser und Eigentumswohnungen. Im Gegenteil: Die Nachfrage steigt und damit auch der Preis für Betongold.” So haben sich Immobilien 2020 gegenüber dem Vorjahr teils deutlich verteuert, Ein- und Zweifamilienhäuser beispielsweise um satte acht Prozent!

Kein Wunder also, dass es die Wertzuschlagsklausel gibt: Schließen Sie eine Versicherung für Gebäude oder Betriebseinrichtung ab, wird für die versicherten Sachen der jeweilige Neuwert angesetzt. Diese Werte ändern sich jedoch im Laufe der Zeit. Bliebe die Versicherungssumme jedoch gleich, käme es zu einer Unterversicherung. Im Schadenfall bekommen Sie so im Zweifel nicht alles ersetzt. Um dies zu vermeiden, müssten Sie die Kostenentwicklung Ihrer versicherten Sachen ständig im Blick haben und Ihre Versicherungssumme regelmäßig an die aktuelle Situation anpassen.

Jährliche automatische Anpassung

Mit Wertzuwachsklauseln erfolgt eine jährliche automatische Anpassung der Versicherungssumme. Der Wertzuwachs wird über die vom statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Indizes festgelegt.

Damit ergibt sich die Versicherungssumme aus der Grundsumme der versicherten Sachen und dem jeweiligen Wertzuschlag. Als Versicherungssumme wird eine Grundsumme deklariert, die dem Versicherungswert bei Preisen eines zurückliegenden Basisjahrs entsprechen soll (z.B. 1970 oder 1980) und ein Wertzuschlag, der die Preissteigerungen zwischen dem Basisjahr und dem Beginn des Versicherungsjahrs berücksichtigen soll. Der Wertzuschlag wird jährlich fortgeschrieben.

Der Vorteil: Im Schadenfall haftet der Versicherer bis zur “Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag” – vorausgesetzt, die Grundsumme als auch der Wertzuschlag wurden richtig bemessen. Sie haben somit eine zusätzliche kostenfreie Vorsorge von einem Wertzuschlag im Schadenfall.

Müssen Sie einer Wertzuschlagsklausel zustimmen?

Bekommen Sie eine Information über die Wertanpassung, können Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Vertragsänderung schriftlich widersprechen. Mit dem Wiederspruch sind Sie der Meinung, dass die jährliche Preisentwicklung nicht auf Ihre Sachwerte Einfluss nimmt. Die Versicherungssumme bleibt unverändert und wird nicht angepasst. Das Risiko einer Kostensteigerung tragen Sie. Sollten Sie Bewertungen Ihrer Gebäude und Betriebseinrichtung vorgenommen haben, um einen „generellen Unterversicherungsverzicht“ zu erreichen, entfällt dieser wieder.