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Nachfolge: Braucht ein Unternehmer ein besonderes Testament?

Zu Beginn des Jahres 2021 wird der eine oder andere von Ihnen sicher gute Vorsätze gefasst haben – eventuell dahingehend, nun endlich ein Testament zu erarbeiten und damit auch die Unternehmensnachfolge zu regeln. Wir geben Ihnen mit der nachfolgenden Arbeitsliste eine Vielzahl von Stichpunkten und Anregungen, die bei der Erstellung eines Testaments für den Unternehmer – und auch für das Privatvermögen des Unternehmers wichtig sind.

Vorab ist für jeden Unternehmer die Feststellung wichtig, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge über ein Testament immer nur die zweitbeste Lösung ist. Vorrang und damit die ideale Lösung ist immer die Regelung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten des Unternehmers durch Übertragung des Vermögens im Ganzen oder von Teilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Nachfolger – natürlich mit den entsprechenden Absicherungen des Übergebers und seines Ehepartners.

Sollte jedoch in einer Familie der Unternehmensnachfolger noch nicht bekannt oder noch zu jung sein, kann im Testament detailliert geregelt werden, wie es im Ernstfall mit Ihrem Unternehmen weitergehen soll.

Das Unternehmertestament soll ebenfalls Vorsorge treffen für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers. Eine solche Vorsorge ist aber nicht nur wünschenswert, sondern unerlässlich, um das Unternehmen langfristig zu erhalten.

 

Das richtige Unternehmertestament

Beim Unternehmertestament ist die zentrale Frage: Wer wird Erbe nach dem Tod des Unternehmers?

Der Erbe hat insbesondere die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln und hat durch seine Rechtstellung als Erbe auch die entsprechende Legitimation. Inwieweit das Vermögen dann auf Personen verteilt wird, die nicht Erben sind, aber eben trotzdem vom Kuchen erhalten sollen, wird dann durch Vermächtnisse bzw. Auflagen geregelt.

Bei der Gestaltung des Testamentes und der Zuwendung des Unternehmens an den Erben bzw. an Vermächtnisnehmer ist darauf zu achten, dass zum Kreis der Erben eventuell mehrere pflichtteilsberechtigte Personen gehören. Kinder, Ehegatten, Eltern haben in jedem Fall einen gesetzlich normierten Pflichtteilsanspruch, der nicht umgangen werden kann. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld und kann im Einzelfall die Liquidität eines Unternehmens bedrohen.

 

Hinweise und Fragen zum Unternehmertestament

  1. Soll der Unternehmensnachfolger als Erbe eingesetzt werden oder als Vermächtnisnehmer? Achtung: Der Erbe hat das gesamte Vermögen des Verstorbenen abzuwickeln.
  2. Sind für eine Übergangszeit entsprechende Vollmachten für die nahtlose Weiterführung des Unternehmens vorhanden?
  3. Werden weitere Erben bei der Vermögenszuteilung möglichst gerecht behandelt?
  4. Ist bei der Vermögensverteilung ausreichend berücksichtigt, dass der Unternehmenserbe bzw. -nachfolger nicht nur Vorteile erbt, sondern auch ein gehöriges Maß an Verantwortung und Arbeitsbelastung?
  5. Sind nichteheliche Kinder aus Beziehungen vorhanden? Sind diese pflichtteilsberechtigt?
  6. Ist bei Ihnen eine Patchwork-Situation (geschiedene Ehepartner) gegeben?
  7. Wenn Sie Ihr Unternehmen als Gesellschaft betreiben (OHG, KG, GmbH): Ist bei der Gestaltung des Testaments Rücksicht genommen auf Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Unternehmensnachfolge?
  8. Ist die Versorgung des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners angemessen berücksichtigt?
  9. Haben Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments die Situation bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer und der Einkommensteuer bedacht?
  10. Ist dafür gesorgt, dass beim Tod eines Erben oder Vermächtnisnehmers das Vermögen in die richtigen Hände weitergeleitet wird?
  11. Kann es in Ihrer Situation notwendig sein, über das Wort „Stiftung“ nachzudenken (es sind keine Kinder vorhanden und sonstige Nachfolger, die geeignet sind, das Unternehmen zu übernehmen)?

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Er führt eine Kanzlei mit Spezialisierung auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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Unternehmensrisiken: Cyberkriminalität weltweit Nummer eins

Cyberkriminalität ist laut einer Studie der Allianz für Unternehmen weltweit zur größten Bedrohung geworden. Nach dem „Risikobarometer“ des Versicherers liegen Cyberattacken auf Platz eins möglicher Bedrohungen, gefolgt von Betriebsunterbrechungen sowie Rechtsunsicherheiten andere politische Risiken. Naturkatastrophen belegen nur den vierten Platz.

Die für die Industrieversicherung zuständige Sparte AGCS befragte für sein Risikobarometer rund 2700 Fachleute für Unternehmensgefahren in mehr als 100 Ländern, externe und interne Führungskräfte, Risikomanager sowie Versicherungsmakler und -experten.

Unter den IT-Gefahren stellte AGCS-Manager Jens Krickhahn vor allem die Erpressung heraus. Die Cyberkriminellen verschlüsseln mit Ransomware Firmenrechner und verlangen anschließend Geld für die Entschlüsselung. Das Phänomen ist seit Jahren bekannt, doch verlangen die Angreifer laut Allianz immer höhere Summen. Nach Krickhahns Worten waren noch vor wenigen Jahren 10.000 bis 20.000 Euro übliche Summen, inzwischen werden zweistellige Millionensummen verlangt.

Vor einem Jahr teilten sich Cyberattacken im Risikobarometer noch mit Betriebsunterbrechungen den Spitzenplatz, inzwischen liegen die IT-Gefahren allein an erster Stelle. Doch auch die Betriebsunterbrechung – das ist der Stillstand eines ganzen Unternehmens oder wesentlicher Bereiche – geht häufig auf Cyberangriffe zurück.

Quelle: DPA

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KFZ: Richtiges Verhalten bei Wildunfällen

Statistisch kracht es alle zwei Minuten: allein 2018 wurden 268.000 Wildunfälle registriert. Wie Sie sich bei einem Zusammenprall richtig verhalten sollten, lesen Sie hier.

Zum Jahresende kommt es vermehrt zu Unfälle mit Wildtieren. Nach Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Gefahr von Wildunfällen in den Monaten April und Mai und von Oktober bis Dezember am höchsten. Im Frühjahr sorgen vor allem Wildschweinrotten mit ihren Frischlingen für eine um rund 20 Prozent höhere Unfallgefahr. Zum Jahresende kommt es zu vielen Unfällen mit Hirschen, die in ihrer Brunftzeit sehr aktiv sind.

Schäden am eigenen Fahrzeug – häufig schnell einige Tausend Euro –  die durch Haarwild verursacht werden, begleicht die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung. Einige Versicherer haben ihren Schutz in der Teilkasko zusätzlich auf Unfälle mit bestimmten weiteren oder auch Tieren aller Art ausgeweitet. Auf den persönlichen Schadenfreiheitsrabatt hat ein Wildschaden keinen Einfluss.

Riskante Ausweichmanöver vermeiden

Die Versicherer raten Autofahrern, die Warnschilder vor Wildwechsel zu beachten und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen: Am Rand von Wiesen, Feldern und Wäldern abbremsen und vor allem in der Dämmerung die Geschwindigkeit verringern. Wenn Wild auf der Straße oder am Straßenrand auftaucht, sollten Autofahrer das Fernlicht abblenden und hupen. Riskante Ausweichmanöver sollten sie vermeiden. Der Zusammenprall mit einem anderen Auto oder einem Baum birgt in der Regel größere Gefahren als die Kollision mit einem Tier.

Verhaltenstipps nach einem Wildunfall:

  • Unfallstelle sichern: Warnblinklicht einschalten, Warndreieck aufstellen.
  • Die Polizei benachrichtigen.
  • Ein verletztes oder getötetes Tier möglichst nicht anfassen. Das Bergen des Tieres ist Aufgabe des Försters oder Jagdpächters.
  • Fotos vom Unfallort, vom Tier und vom Fahrzeug machen. Das ist hilfreich für eine schnelle Schadenbearbeitung.
  • Eine Wildunfallbescheinigung von Polizei, Förster oder Jagdpächter ausstellen lassen.
  • Den Versicherer anrufen, bevor die Wildspuren beseitigt sind oder das Fahrzeug repariert, verschrottet oder verkauft wird.

Quelle: GDV

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Fritz & Fritz Sachverständige und Versicherungsmakler

Nutzen Sie unsere Onlineberatung!

Sehr geehrte Kunden und Interessenten,
das Coronavirus stellt eine Ausnahmesituation dar, die wir gemeinsam meistern werden!

Fritz & Fritz ist für Sie jederzeit erreichbar und kümmert sich um Ihre Anliegen. Wir sind ununterbrochen in Gesprächen mit den Versicherern, mit Behörden und Verbänden. Wir halten Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden und setzen uns für Ihre Belange ein.

Folgende Sicherheitsmaßnahmen haben wir eingeleitet:

  • das Büro ist zu den gewohnten Zeiten besetzt und telefonisch und per Mail erreichbar.
  • Wir haben ein Videokonferenzsystem installiert und können Sie persönlich Online beraten. Sie benötigen nur ein internetfähiges Endgerät und ein Telefon. Webcam und Mikrofonanschluss am Computer sind nicht notwendig. Bitte sprechen Sie für einen Terminwunsch Ihren Betreuer an oder schreiben Sie uns eine Mail!
  • Wir kommen persönlich zu Ihnen, beschränken dies aber auf absolute Notfälle.
  • Wir haben einige Kollegen ins Homeoffice geschickt, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren und in jeder Situation arbeitsfähig zu bleiben.

Bitte denken Sie daran: Ihr Versicherungsschutz bleibt wichtig, auch wenn Ihr Hotel/Restaurant geschlossen ist und Sie keine Onlinebuchungen bekommen! Deshalb sollten Sie Ihre Verträge auf Lücken prüfen lassen und ggf. nachbessern.

Bleiben Sie gesund und optimistisch! Gemeinsam überstehen wir diese schwierige Zeit und werden gestärkt daraus hervorgehen!

Viele Grüße vom gesamten

Team Fritz & Fritz

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Corona-Baustelle: Betriebsschließungsversicherung (kurz BSV)

Kunden von Fritz & Fritz haben die erste Welle gut überstanden. Während sich viele Betriebe mit dem so genannten „Bayerischen Modell“ abspeisen lassen mussten, griff unsere Betriebsschließungsversicherung. Neben deutlich höheren Tagesentschädigungen wurde die volle Schließungszeit (je nach Bundesland bis zu 75 Tage) bezahlt und nicht nur 30 Tage wie bei den meisten Versicherungen am Markt!

Nur befinden wir uns im zweiten Lockdown und die Rechtssituation ist nicht klarer geworden. Elf Urteilen zugunsten der Versicherer stehen drei Urteilen zugunsten der klagenden Hoteliers und Wirte gegenüber. Eine Erfolgsgarantie für den Klageweg sieht anders aus. Zudem sind die bisherigen Urteile überwiegend vor Landgerichten ergangen und noch nicht rechtskräftig. Vermutlich wird erst ein BGH-Urteil Klarheit schaffen.

Sicher ist: Eine Betriebsschließungsversicherung in der bisherigen Form wird es nicht mehr geben! Globale Ereignisse wie die Corona-Pandemie übersteigen die finanzielle Möglichkeiten der Versicherungswirtschaft und widersprechen zudem der ursprünglichen Idee der BSV: Der Schutz vor finanziellen Folgen einer behördlich angeordneten Schließung einer konkreten Betriebsstätte aufgrund einer lokal begrenzten Infektionskrankheit.

Aktuell gibt es zwar noch Anbieter am Markt, bei denen Corona nicht ausgeschlossen ist. Doch in diesen Verträgen sind die Versicherungsbedingungen sehr unattraktiv gestaltet. So greift der Versicherungsschutz nur bei einer Einzelverfügung und bei einer Infizierung im Betrieb. Mehrfache Schließungen aufgrund derselben Krankheit werden ebenfalls nicht anerkannt. Die restlichen Sachversicherungen in der Police sind deutlich schlechter als die All-Risk von Fritz & Fritz und das bei deutlich erhöhten Prämien.

Deshalb empfehlen wir vor allem: Geduld! Eine Übergangslösung für die BSV steht schon heute zur Verfügung, die zumindest ein normales Infektionsgeschehen (Salmonellen, Bakterien) absichert, Pandemien aber ausschließt. In Arbeit ist ein privat-staatliches Absicherungsmodell ähnlich einer Terrorabsicherung und ein Musterbedingungswerk des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

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