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Cyberrisiken: Bedrohungen schwer greifbar

Einen Sturm spürt man, einen Brand riecht man, einen Autounfall sieht man und spürt man im schlimmsten Fall. Klassische Risiken erkennt jeder und ist bereit, sich dagegen zu versichern. Aber Gefahren aus dem Internet?

Bei Cyberrisiken tun sich vieler schwerer, Risiken für ihr Geschäft zu erkennen. Um das Thema zu vereinfachen, hat die Universität St. Gallen die Studie „Cyber Risk: Risikomanagement und Versicherbarkeit“ veröffentlicht. Demnach gibt es zwei Hauptursachen:

Nicht kriminelle Ursachen

Höhere Gewalt

Häufig hat man bei dem Thema Cyberrisiko nur die kriminellen Ursachen vor Augen. Aber auch höhere Gewalt kann zu einem empfindlichen Datenverlust führen oder zumindest die Verfügbarkeit von Daten einschränken, indem Rechenzentren durch Naturkatastrophen wie beispielsweise Überschwemmungen oder Erdbeben zerstört werden. Ebenso sind Stromausfälle denkbar.

Menschliches Versagen/Fehlverhalten

Als Cyberrisiken sind auch unbeabsichtigtes und menschliches Fehlverhalten denkbar. Hierunter könnte das versehentliche Veröffentlichen von sensiblen Informationen fallen. Möglich sind eine falsche Adressierung, Wahl einer falschen Faxnummer oder das Hochladen sensibler Daten auf einen öffentlichen Bereich der Homepage.

Technisches Versagen

Auch Hardwaredefekte können zu einem herben Datenverlust führen. Neben einem Überhitzen von Rechnern sind Kurzschlüsse in Systemtechnik oder sogenannte Headcrashes von Festplatten denkbare Szenarien.

Kriminelle Ursachen

Hackerangriffe

Hackerangriffe oder Cyberattacken sind in der Regel die Szenarien, die die Presse dominieren. Häufig wird von spektakulären Datendiebstählen auf große Firmen oder von weltweiten Angriffen mit sogenannten Kryptotrojanern berichtet. Opfer kann am Ende aber jeder werden. Ziele, Methoden und auch das Interesse sind vielfältig. Neben dem finanziellen Interesse können Hackerangriffe auch zur Spionage oder Sabotage eingesetzt werden. Mögliche Hackermethoden sind unter anderem: Social Engineering, Trojaner, DoS-Attacken oder Viren.

Physischer Angriff

Die Zielsetzung eines physischen Angriffs ist ähnlich dem eines Hacker­angriffs. Dabei wird nicht auf die Tools eines Hackerangriffs zurückgegriffen, sondern durch das physische Eindringen in Unternehmensgebäude das Ziel erreicht. Häufig sind es Mitarbeiter, die vertrauliche Informationen stehlen, da sie bereits den notwendigen Zugang zu den Daten besitzen.

Erpressung

Obwohl die Erpressung aufgrund der eingesetzten Methoden auch als Hacker­angriff gewertet werden könnte, ergibt eine Differenzierung Sinn. Erpressungsfälle durch Kryptotrojaner sind eines der häufigsten Schadenszenarien für kleinere und mittelständische Unternehmen. Außerdem sind auch Erpressungsfälle denkbar, bei denen sensible Daten gestohlen wurden und ein Lösegeld gefordert wird, damit sie nicht veröffentlicht oder weiterverkauft werden.

Es muss also nicht nur kriminelle Ursachen geben, die Ihren Betrieb bedrohen…

Quelle: asscompact.de

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TopHotel 02/2018

Top Hotel 1+2/2018: Obliegenheiten – Wenn der Vertrag versagt

Entsteht ein Schaden, vertrauen viele Hoteliers auf ihre Police und erleben dabei nicht selten unangenehme Überraschungen: Haben sie gegen eine der so genannten Obliegenheiten verstoßen, kann der Versicherer seine Leistung kürzen.

Das „Kleingedruckte“ gehört zu jedem Vertrag und macht bei genauer Betrachtung durchaus Sinn. Keine Versicherung will mit seinem Gegenüber einen Vertrag abschließen, ohne „Spielregeln“ zu definieren. KFZ-Versicherungen halten nur, wenn das Auto regelmäßig überprüft wird, der Fahrer sich an die Verkehrsregeln hält und überhaupt berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen. Im Hotel ist es nicht anders: Eine Vertragspolice reicht aus, wenn der Gegenstand – in diesem Fall das Gebäude mit Einrichtung – richtig bewertet wurde, regelmäßig überprüft wird und Veränderungen an die Versicherung gemeldet werden.

Den kompletten Artikel lesen Sie hier.

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Netzwerk Cyberrisiken Versicherung

IT-Sicherheit: Mensch als Schwachpunkt

Nicht nur aus Sicherheitslücken in Computerprogrammen und immer raffinierteren Hackermethoden ergeben sich Gefahren für den Hotelier im Internet. Auch gutgläubige Mitarbeiter und unsachgemäßer Umgang mit der IT öffnen Cyberattacken Tür und Tor.

Als zunehmendes Unternehmensrisiko erweist sich bespielsweise der sogenannte „Fake President Fraud“ – eine Betrugsmethode, bei der sich die Täter als Unternehmensleiter oder Anwalt der Firma ausgeben und die Autoritätshörigkeit eines Mitarbeiters ausnutzen. Weltweit wurden so schon Schäden von 2,8 Mrd. Euro angerichtet. Der Masche geht ein intensives Ausspähen des Mitarbeiters voraus.

Haftungsrisiko für Manager

Fakt ist: Jede noch so gute IT-Sicherheitslösung verliert durch Unachtsamkeit oder Fehlverhalten, durch mangelndes Bewusstsein hinsichtlich der Bedeutung von sensiblen Daten und Information sowie fehlende Kenntnisse möglicher Gefahren, die auf Seiten der Belegschaft vorhanden sind, jegliche Wirkung.

Führungskräfte im Hotel müssen sich deshalb mit den Risiken des Internets auseinandersetzen. Wichtige Elemente sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, die Sensibilisierung und Schulung der Belegschaft. Zudem sollte regelmäßig auf aktuelle Gefahren hingewiesen werden, damit potenzielle Angriffsversuche erkannt werden können,

Wird die Organisationspflicht hinsichtlich der IT-Sicherheit vernachlässigt, droht im Falle eines Schadens ein Verschulden des Managers – mit ernstzunehmenden Folgen bis hin zur Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen.

Quelle: Börsen-Zeitung

Produktlösung: Cyber-Schutz

Hier erfahren Sie mehr zum Fritz & Fritz Cyber-Schutz.
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Brandschutz Beratung Hotel

Fritz & Fritz All-Risk: Vorteile einer Allgefahrenversicherung – Teil 2

Je weniger eine Versicherung kostet, umso besser ist es. Falsch! Eine Versicherung kann gut sein, ohne viel zu kosten. In jedem Fall muss aber die Versicherungssumme stimmen, um im Schadenfall auch die vollständige Schadensumme zu erhalten.

Dazu ein Beispiel: Ihre Versicherungssumme beträgt 4 Mio. Euro. Im Schadenfall schickt die Versicherung einen Sachverständigen. Der ermittelt einen ursprünglichen Gebäude- und Inventarwert von 6 Mio. Euro. Damit liegt eine Unterversicherung vor und Sie bekommen nur 2/3 des Schadens ersetzt!

Vorteil „Allgefahrenversicherung“

Eine Unterversicherung liegt also vor, wenn der Wert des versicherten Gebäudes oder der kaufmännischen Betriebseinrichtung höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme. Vorteil bei Fritz & Fritz: Unsere Versicherungspartner verzichten generell bis zu einem bestimmten Betrag auf diese Klausel. Einen vollständigen Unterversicherungsverzicht erhalten Sie, wenn ein Sachwertgutachten für Gebäude und Inventar vorliegt.

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Riesenrad Freiheit Vorsorge

Neues Reiserecht ab Sommer 2018

Zum 01. Juli 2018 tritt das neue Reiserecht in Kraft und bringt einige gesetzliche Änderungen mit sich.

Die wichtigste Neuerung: die „verbundene Reiseleistung“. Eine verbundene Reiseleistung liegt vor, wenn der Hotelier dem Gast zwei oder mehr Leistungen für dieselbe Reise verkauft, zum Beispiel Beherbergung und Vermietung von Sportausrüstung. Dabei muss die einzelne Reiseleistung mehr als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, bei Zahlungen vor Beendigung der Reise eine eigene Insolvenzabsicherung vorzulegen.

Es muss dem Urlauber ein Formblatt ausgehändigt werden, auf dem klar zu erkennen ist, dass der Urlauber eine verbundene Reiseleistung einkauft und er somit nicht unter dem Schutz des Pauschalreiserechts fällt. Sofern sich der Anbieter einer verbundenen Reiseleistung nicht als dieser ausgibt, haftet er automatisch wie ein Reiseveranstalter – und das verschuldensunabhängig.

 

Kunden können zudem Mängel länger anzeigen als bisher. Aktuell können Urlauber einen Mangel maximal bis einem Monat nach Abschluss der Reise anzeigen, um den Reisepreis oder eine evtl. Kürzung des Reisepreises vom Veranstalter zu verlangen. Ab dem 01.07.2018 gilt einen Frist von max. zwei Jahren nach Abschluss der Reise.

 

Sollten Sie über unseren Fritz & Fritz Hotelhaftpflicht-Rahmenvertrag versichert sein und den Baustein „Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung“ mit eingeschlossen haben, sind Sie für die kommende Gesetzesänderung schon jetzt ausreichend versichert.

Achtung: Insolvenzabsicherung

Wenn Sie Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen vermitteln und die Zahlungen des Gastes vor Beendigung der Reise annehmen, benötigen Sie eine „Kautionsversicherung“ (§ 651k BGB). Diese Kautionsversicherung ist NICHT in einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung enthalten und muss separat beantragt werden.

Zusätzlich müssen Sie dem Gast einen Reisesicherungsschein ausstellen. Ohne diesen dürfen Sie Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen. Ein Angebot für die Kautionsversicherung können Sie über uns anfordern.

 

Der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. hat für das neue Reiserecht eine hilfreiche Informationsbroschüre zusammengestellt.

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