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Blitz Versicherung Hotel

Gebäudeschutz: Sind Blitzableiter Pflicht?

Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Hunderttausend Blitzeinschläge registriert. Das einer dieser Blitze genau in Ihrem Haus einschlägt, ist eher unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich. Aus diesem Grund wird eine fachgerechte Installation mit einer regelmäßigen Prüfung der Blitzschutzanlagen und entsprechender Wartung von Blitzschutzanlagen empfohlen. Doch wer ist dazu verpflichtet und welche Versicherung zahlt bei Blitzeinschlag?

Standort und Höhe Ihres Gebäudes haben einen großen Einfluss darauf, ob ein Blitz einschlägt oder nicht. Ein Blitzschlag kann zu Schäden an der Bausubstanz, zu Bränden und zu Überspannung an elektronischen Geräten führen. Auch können Wasser- und Stromleitungen platzen, wenn der Strom des Blitzes hindurchfährt.

Eine Blitzschutzanlage soll Schäden durch einen Blitzschlag minimieren oder im Idealfall abwenden. Man unterscheidet zwischen äußerem und innerem Blitzschutz. Der umgangssprachliche “Blitzableiter” zählt zu den äußeren Schutzeinrichtungen und besteht aus einer Fangeinrichtung, einer Ableitungsanlage und einer Erdungsanlage. Eine innere Anlage ist ein Überspannungsschutz, der Schäden an elektrischen Einrichtungen und gefährliche Funkenbildung verhindern soll. Seit 2018 ist für alle privaten Neubauten und kleinere Gewerbebauten ein Überspannungsschutz vorgeschrieben.

Keine generelle Pflicht

Eigentümer von Ein- oder Mehrfamilienhäusern sind nicht grundsätzlich verpflichtet, einen Blitzableiter zu montieren. Gesetzlich vorgeschrieben sind Blitzableiter nur für bestimmte Gebäude nach einer bauwerksbezogenen Risikoabschätzung. So müssen öffentliche Gebäude mit einer Höhe von über 20 Metern und Hochhäuser bei entsprechender Bewertung mit einem Blitzableiter versehen sein. Auch bei besonders hoch und exponiert gelegenen Häusern müssen Eigentümer meist mit Blitzschutz ausrüsten. Ältere Häuser, insbesondere mit Stroh- oder Holzdach, müssen ebenso wie denkmalgeschützte Anlagen einen Blitzableiter haben. Hotels mit mehr als 60 Betten gehören wie viele öffentliche Gebäude (Krankenhäuser, Schulen oder Theater) zur Blitzschutzklasse III und müssen gesichert werden. Konkrete Regelungen ergeben sich unter anderem aus den Landesbauordnungen, aber auch beispielsweise den Verkaufsstätten- oder Versammlungsstättenverordnungen der Länder.

Prüfung und Wartung von Blitzschutzanlagen

Wie die Installation muss auch die Prüfung von Blitzschutzanlagen von Fachkräften durchgeführt werden, die nach DIN-Normen ausgebildet sind. Je nach Blitzschutzklasse sind unterschiedliche Intervalle für die Prüfung und Reparatur von Blitzschutzanlagen vorgesehen. An öffentlichen Gebäuden sollte demnach die Wartung der Blitzschutzanlagen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Bei privaten Gebäuden wird die Prüfung der Blitzschutzanlagen mit entsprechender Reparatur der Blitzschutzanlagen alle vier bis fünf Jahre empfohlen.

Welche Versicherung ist zuständig?

Schlägt ein Blitz in ein Haus ein, kann es zu einem Brand des Dachstuhls kommen. Aber auch ohne Feuer hinterlässt ein solches Ereignis deutliche Spuren. Für diese Schäden ist die Gebäudeversicherung zuständig. Diese tritt für die Schadenbeseitigung am Dach, den Mauern und zum Gebäude gehörenden Anlagen ein. Bitte prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen: Manche Versicherungen schreiben einen Blitzableiter am Haus vor. Für Schäden am Inventar, den Möbeln oder für Überspannungsschäden an elektronischen Geräten zahlt je nach Vertragsbedingungen die Hausratversicherung.

Quelle: Ergo Versicherung

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Rechtsschutz: Gegen schlechte Bewertungen vorgehen

Rechtsschutz ist nicht gleich Rechtsschutz. Wichtig ist, welcher Baustein im Schadenfall gerade gefragt ist und ob dieser überhaupt im Versicherungsumfang enthalten ist.

Folgendes Beispiel zeigt, dass nicht immer auf Anhieb klar ist, welcher Baustein benötigt wird: Ein Hotelier bekommt – ohne ersichtlichen Grund – im Internet eine schlechte Kundenbewertung. Wenn er dagegen vorgehen möchte, muss zunächst geklärt sein, wer die Gegenseite ist. Möchte der Hotelinhaber gegen ein Portal wie Booking oder HRS vorgehen, so hat er mit dem Portal normalerweise auch eine vertragliche Beziehung. In diesem Fall benötigt er den Firmen-Vertrags-Rechtsschutz. Dieser greift aber erst vor Gericht.

Möchte er gegen Google vorgehen, weil er dort ungerecht bewertet wurde, so kommt es darauf an, welches Verhältnis er zu Google hat. Ist er dort als Inhaber eingetragen, der seine Google-Seite selbst verwaltet und hat er so eine vertragliche Beziehung mit Google, so gilt wieder der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht.

Ist er aber nicht als Inhaber vermerkt, der seine Google-Seite selbst verwaltet, so gibt es auch keine vertragliche Beziehung. Das Ganze geht dann in den Bereich des Schadenersatzes, so dass der normale Firmen-Rechtsschutz ausreicht, der auch für außergerichtliche Tätigkeiten gilt.

Für die Frage, ob es nur um das Löschen der schlechten Bewertung oder auch um einen weitergehenden Schadenersatz geht, ist auch wieder wichtig, gegen wen man vorgeht. Einen Schadenersatz kann man nur bei der Person geltend machen, die die Bewertung geschrieben und veröffentlicht hat – nicht jedoch gegen das Portal, auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde.

Bei einem Vorgehen gegen den Bewertenden ist wieder wichtig, wer das ist. War es ein ehemaliger Gast, so hatte man ein Vertragsverhältnis und es greift der Firmen-Vertrags-Rechtsschutz ab Gericht. War es irgendeine fremde Person, so reicht wieder der Firmen-Rechtsschutz.

Hoteliers, die bei jeder schlechten Bewertung ihren Rechtsschutz kontaktieren, laufen Gefahr, dass die Versicherung ihr Kündigungsrecht nutzt. Besser wirkt da ein so genanntes aktives Reputationsmanagement – man managt also die Hotelbewertungen. So gibt es gute Literatur mit Empfehlungen, wie man auf Bewertungen freundlich, entwaffnend oder entlarvend reagiert, positive Bewertungen forciert und die Meinung der Kunden für das eigene Qualitätsmanagement nutzt.

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Warum Preise auch bei Versicherungen steigen

In fast allen Versicherungssparten ziehen die Preise massiv an. Grund ist nicht ein übertriebenes Streben nach Gewinn, sondern die gewachsene Anzahl der Schäden und die Kosten der Schadenbehebung. Um nicht in die Verlustzone zu rutschen, müssen die Prämien den Preisen von Gütern und Dienstleistungen angepasst werden.

Steigt auch die Anzahl der Schäden oder nimmt die Schadensumme pro Fall zu, explodieren die Kosten. Beispiel Cyberversicherungen: Nach Angaben des Digitalverbandes Bitkom beliefen sich die Cybercrime-Schäden in Deutschland 2022 auf 203 Mrd. Euro und damit rund doppelt so hoch wie noch im Jahr 2019.

Kein Wunder also, dass die Prämien anziehen. Wenn beide Effekte – Inflation und Anzahl der Schäden – gleichzeitig auftreten, kann es richtig teuer werden. Bei den Gebäudeversicherungen haben in Deutschland sowohl die Anzahl der Schäden, als auch die Schadenhöhen extrem zugenommen. Auslöser ist vielfach der Klimawandel, der zu Extremwetterereignissen mit verheerenden Folgen führt. Die Schadensumme allein für Elementarschäden ist 2021 von 1,6 Milliarden Euro auf immense 12,7 Milliarden Euro (plus 794 Prozent) gestiegen.

Dramatisch gestiegen sind auch die Kosten für Baumaterialien und Arbeitskraft. Das macht jede Wiederherstellung nach einem Schaden deutlich teurer als noch vor wenigen Jahren.

Wenn die Kosten für die Versicherung steigen, überlegen sich viele Hoteliers, wo sie Geld sparen können. Dort wo die Risiken jedoch massiv steigen und bei einem Schaden sofort die Existenz gefährdet ist, macht es wenig Sinn, den Schutz zurückzufahren.

Häufig wird deshalb zumindest über einen Versicherungswechsel nachgedacht. Noch gibt es günstige Angebote am Markt, die auf den ersten Blick attraktiv erscheinen. Doch welche Versicherung ist nicht von vermehrten Schäden und den hohen Baukosten betroffen? Die Erhöhung kommt dann etwas später und wahrscheinlich deutlich massiver, um die Verluste des Lockangebotes auszugleichen. Zudem sind die Leistungen des Schutzes meist eingeschränkt, damit sich die Prämie überhaupt rechnet.

Ein weiteres Problem, mit dem viele Hoteliers zu kämpfen haben, ist die eigene Schadenquote. Bei einem Versicherungswechsel muss angegeben werden, wie viele Vorschäden es in den vergangenen Jahren gegeben hat. Nur wer da eine weiße Weste hat, hat Chancen auf ein attraktives Angebot. Betriebe mit einer auffälligen Schadenquote werden mittlerweile von vielen Gesellschaften abgelehnt oder mit utopischen Preisen abgeschreckt.

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Schadensrisiken im Gastgewerbe

Kein Hotelier ist vor Schäden gefeit, die in seinem Betrieb passieren können. Aufgrund vieler Gäste besteht ein besonders hohes Risiko für Personen- und Sachschäden. Verschuldet ein Unternehmen (Inhaber haften auch für ihre Mitarbeitenden) eine Verletzung am Kunden oder dessen Besitz, muss der Betreiber finanziell aufkommen. Personenschäden können Behandlungskosten, Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen.

Viele Schäden treffen den Hotelier und seinen Betrieb, in den er viel investiert hat. Wird durch Leitungswasser, Brand, Sturm oder Hagel Teile des Gebäudes oder der Einrichtung zerstört, beeinträchtigt das nicht nur den Betriebsablauf. Die Reparatur- und Ersatzkosten sind hoch, die Betriebsunterbrechung und -einschränkung sorgt für Umsatzeinbußen.

Wo Menschen aufeinandertreffen, kann es manchmal auch zu Streit kommen. Können sich die Parteien nicht einigen, trifft man sich vor Gericht wieder. Kommt es mit Mietern oder Mitarbeitenden, Gästen oder Lieferanten zu einem Rechtsstreit, wird ein Anwalt benötigt. Auch hier sollten Kosten abgesichert sein.

Ein weiteres Risiko bedroht den Hotelier zusätzlich: Internetkriminalität. Deutlich häufiger sind Betriebe von Attacken aus dem Netz betroffen, als von Einbruch oder Feuer. Der Schaden ist teilweise hoch, der Geschäftsbetrieb kann komplett zum Erliegen kommen.

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