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E-Bikes und Pedelecs: Erst versichern, dann fahren

Immer mehr Hoteliers bieten ihren Gästen Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor zur Leihe an. Wichtig ist dabei ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob der Hotelier im eigenen Namen verleiht oder dazu einen Partner, etwa ein benachbartes Radgeschäft damit beauftragt. Im zweiten Fall geht der Radverleiher mit dem Hotelgast einen Vertrag ein und muss im Schaden haften.

Verleiht der Hotelier eigene Räder, so sollte er dringend seinen Versicherungsschutz überprüfen. Funktionieren die Bremsen nicht oder hakt die Schaltung, dann kann der Gast nach einem Sturz Schadenersatz fordern. Schäden, die der Fahrer selbst verschuldet (eigene und fremde, zum Beispiel bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer), müssen nicht ersetzt werden. Ein Leihvertrag, der von beiden Seiten unterschrieben wird, schafft rechtliche Klarheit. Auch zum Thema Diebstahl sollte dieser Vertrag einen Passus enthalten.

 

Wir empfehlen eine Vollkasko-Versicherung für Ihre verliehenen Fahrräder: Hier sind Diebstahl, Reparaturkosten, Elektronikschäden mitversichert – und das zum Neuwert.

Auch bei der eigenen Nutzung auf Versicherungsschutz achten

Pedelecs sind in der Regel nach den meisten neueren Bedingungswerken in der Privathaftpflichtversicherung
mit abgedeckt, da Sie einem Fahrrad gleichgestellt werden. Bitte vergewissern Sie sich, ob bei Ihrem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Für S-Pedelecs sowie E-Bikes (leistungsgesteigerte Modelle) besteht kein Schutz im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder. Doch beachten Sie bitte auch hier: Nicht jeder Versicherer, der Schutz für klassische Kleinkrafträder wie Mokicks, Motorroller usw. gewährt, versichert auch S-Pedelecs oder E-Bikes.

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Bäume Harmonie Hotelversicherung

Haftung für Schäden durch Bäume

Viele Hoteliers verfügen über tolle Außenanlagen auf Ihrem Betriebsgelände. Schön angelegte Gärten, Wellnessoasen oder Schatten spendende Bäume. Dass diese Bäume auch die Gefahr von Schäden bergen, aus denen nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter resultieren können, ist dem Hotelier auf den ersten Blick nicht bewusst.

Jeder, der für die Verkehrssicherheit von Bäumen einzustehen hat, sollte daher zum einen durch ausreichende Baumkontrollen und gegebenenfalls durch die Vornahme sichernder Maßnahmen bereits im eigenen Interesse Vorsorge treffen und zum anderen durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung das mögliche Haftungsrisiko absichern.

Ansprüche entstehen gem. § 823 Abs. 1 BGB: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Das bedeutet, dass der für die Verkehrssicherung eines Baumes Verantwortliche für jeden Sach- und Personenschaden sowie Vermögensschäden haftet, der durch den Baum verursacht wird, sofern ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorwerfbar ist und der Schaden kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Gerade bei Astbruch, Entwurzeln oder Erkrankung eines ganzen Baumes ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Eigentümer seiner Kontrollpflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 21.01.1965 hat der BGH noch heute gültige maßvolle Regeln aufgestellt (BGH III ZR 217/63): Der Baum ist in gewissen Intervallen einer sorgfältigen Sichtkontrolle vom Boden aus zu unterziehen. Eine fachmännische Untersuchung ist bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. auch OLG Düsseldorf vom 23.07.2013). Die äußere Besichtigung hat sich dabei auf den gesamten Baum zu erstrecken und in regelmäßigen Abständen auch den Stammfuß zu erfassen, der der Gefahr einer Pilzinfektion ausgesetzt ist.
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind. Solche Anzeichen können beispielsweise sein: trockenes Laub, dürre bzw. verdorrte Äste, äußere Beschädigungen, ein hohes Alter des Baums (aber nicht für sich genommen), der Erhaltungszustand, seine Stellung und sein statischer Aufbau.
Ein Großteil der Oberlandesgerichte fordert eine zweimal jährlich erfolgende Sichtkontrolle – einmal im belaubten, einmal im entlaubten Zustand. Der BGH hat auf diese OLG-Rechtsprechung verwiesen, betont aber auch, dass es immer einer Prüfung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03).

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Dieser hat die Verfügungsgewalt über das Grundstück und somit auch über den Baum. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag ist grundsätzlich zulässig (bspw. Fachfirma, Mieter, Pächter), sodass sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers sodann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend beschränkt, dass die vertraglich übernommenen Verpflichtungen auch ausgeführt werden.

Tritt höhere Gewalt ein – zum Beispiel ein starker Sturm – besteht dagegen in den meisten Fällen keine Haftung, da auch ein gesunder Baum brechen kann und nicht jeder vorgeschädigte Baum entfernt werden muss. Sofern sich dem Pflichtigen allerdings der Verdacht aufdrängen musste, dass der Baum dem nächsten Sturm nicht standhalten wird und ihm ein rechtzeitiges Eingreifen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln möglich war, scheidet eine Haftungsfreistellung aufgrund höherer Gewalt aus.

Einige Beispiele

Astbruch bei gesundem Baum: Es gibt Baumarten, die auch im gesunden Zustand vermehrt zu Astbruch neigen, etwa Pappeln und Weiden. Nach einer Entscheidung des BGH verlangen es die Verkehrssicherungspflicht nicht, solche gesunden aber vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumarten aus dem öffentlichen Verkehrsraum gänzlich zu entfernen. Der Astbruch stellt sich hier als allgemeines Lebensrisiko dar.

Fruchtfall: Ragt der fruchttragende Baum (z.B. Kastanie, Walnuss, Eiche) vom Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, so kommt es nicht selten zu Schäden an Fahrzeugen, die von Dritten dort abgestellt werden. Eine Haftung des Baumeigentümers besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Das gilt auch für Schäden, die durch Pollen oder Baumharz (Birke/Ahorn/Kiefer usw.) hervorgerufen werden.

Wurzeln: Erhebliche Schäden können auch durch die Wurzeln eines Baumes entstehen, wenn diese in das Grundstück des Nachbarn eindringen und dort beispielsweise Schäden an Fundamenten verursachen oder Leitungen verstopfen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist hier jedoch regelmäßig nicht gegeben.

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Schadenmanagement

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Autos Versicherung

Dienstfahrten: Ihre Mitarbeiter sind in privaten Pkw unterwegs?

Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeugen einen Unfall hat. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig: Kommt es im Rahmen der Dienstfahrt zu einer Beschädigung am Fahrzeug des Mitarbeiters, hat dieser einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Grundsätzlich muss ihm dieser den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selber tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung.

Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Die Versicherer, die diesen wertvollen Schutz anbieten, erwarten meistens, dass noch weitere Versicherungen einer Firma dort vorhanden sind. Das Risiko, dass es zum Schadensfall kommen kann, ist auch für den Versicherer sehr hoch. Wir raten dazu, diesen Schutz anzustreben, um ungeplante Kosten zu vermeiden und den innerbetrieblichen Frieden zu wahren.

Quelle: VEMA

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Internet Cyberrisiken Versicherung

Unterschätztes Risiko “Hacker-Angriff”

Feuer und Betriebsunterbrechungen infolge von Bränden kosten deutschen Unternehmen jährlich etwa zehn Milliarden Euro. Digitale Angriffe von innen und außen verursachen ein Vielfaches an Schäden. Das Beratungsunternehmen KPMG schätzt, dass diese 2016 weltweit 450 Milliarden Euro betrugen, in Deutschland 51 Milliarden Euro. Für die Feuerversicherung zahlen deutsche Firmen sechs Milliarden Euro Prämie pro
Jahr, für Cyber-Deckungen keine 100 Millionen Euro.

Die finanzielle Absicherung gegen die Folgen von Cyberangriffen ist kaum vorhanden. In den USA dagegen boomt die Cyberversicherung. Dort dürften Unternehmen 2016 rund drei Milliarden Dollar an die Cyber-Versicherer gezahlt haben. Die Versicherung deckt die Kosten nach einem Schaden – von der Wiederherstellung der IT-Systeme über die Benachrichtigung von Kunden bis hin zu Schadenersatzansprüchen, Kosten der Betriebsunterbrechung und möglichen Bußgeldern der Aufsichtsbehörden.

Von 2018 an wird es für europäische Unternehmen potenziell auch wesentlich teurer. Sie müssen personenbezogene Daten angemessen schützen und im Falle eines Cyber-Angriffs unverzüglich die betroffenen Personen und die Behörden informieren. Tun sie das nicht, werden Geldbußen bis zu 20 Millionen
Euro oder vier Prozent des weltweiten Umsatzes fällig, je nachdem, welche Summe höher ist.

Cyberversicherung bald gleiche Bedeutung wie die traditionelle Feuerversicherung?

Der größte Fehler von Firmen ist der Glaube, bestehende Policen würden auch bei Cyberangriffen funktionieren. Dazu kommt: Die Deckungen sind höchst unterschiedlich. Manche konzentrieren sich auf die Daten und die möglichen Schäden durch Datendiebstahl und Erpressung, bei ihnen spielt die Betriebsunterbrechung kaum eine Rolle. Es könne für ein Unternehmen aber wichtig sein, gerade für den Fall des Stillstands bei einen Hackerangriff abgesichert zu sein.

Quelle: Süddeutsche Zeitung

Produktlösung: Cyber-Schutz

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Hochwasser Versicherung Hotel

Hochwasser: Keine Soforthilfe mehr

Der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer mehr leisten wird. Bayern war in den vergangenen Jahren eines der Bundesländer gewesen, die am häufigsten und stärksten von Umweltkatastrophen heimgesucht worden waren. Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte.

Seit Jahren wird für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen sind. Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu.

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen. Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräum-, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbau würde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie.

Das alles sind Elementarschäden

Nicht nur Überschwemmungen fallen unter die Elementarschäden. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab:

  • Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
  • Hochwasser
  • Schneedruck
  • Lawinen/Erdrutsch
  • Erdsenkung
  • Erdbeben
  • Vulkanausbruch

Quelle: VEMA

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