Kategorie: Hotel

Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

mehr …
Hochwasser Versicherungsschutz

Unwetter: Wie richtig absichern gegen Schäden durch Starkregen?

Die Unwetterserien im Juni und Juli 2021 mit heftigem Starkregen und Hagel haben nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden in Höhe von fünf bis sechs Milliarden Euro verursacht. Doch wie können sich Hoteliers gegen derartige Schäden absichern?

Die tatsächlichen Unwetterschäden liegen indes noch höher, denn nicht alle Häuser sind komplett versichert. Während bundesweit fast alle Wohngebäude gegen Sturm und Hagel abgesichert sind, besitzen nur 46 Prozent den Schutz vor weiteren Elementargefahren. Aber selbst bei einer Elementarversicherung ist eine Bewertung des Schadens manchmal schwierig. Denn nicht immer, wenn bei starkem Regen Wasser ins Haus eindringt, hat man es mit einem versicherten Überschwemmungsschaden zu tun.

Wo die Elementarversicherung schützt und wo es besser ist, gleich eine Allgefahrenversicherung abzuschließen, erfahren Sie im Artikel der Fachzeitschrift TopHotel. 

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …

Starkregen: Welche Gebiete das größte Risiko haben

Durch den Klimawandel wird Starkregen häufiger und intensiver. Welche Schäden er an Gebäuden anrichtet, hängt jedoch nicht nur von der Regenmenge ab. Häuser im Tal oder in unmittelbarer Nähe von fließenden Gewässern haben ein hohes Risiko, bei Starkregen überflutet zu werden.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat eine Karte der Regionen in Deutschland entwickelt, auf der die Gefährdungslage abzulesen ist. Diese Karte finden Sie hier zum Download.

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Reise Versicherung

Reiserecht: Kundengeldabsicherung neu geregelt

Seit dem 1. Juli diesen Jahres ist das neue Gesetz zum Reisesicherungsfonds in Kraft. Alle Reiseunternehmen – also Reisebüros und Reiseveranstalter – die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro erwirtschaften, müssen sich über den neuen Reisesicherungsfonds absichern.

Als Hotelier oder Gastronom werden Sie keinen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von zehn Mio. Euro erwirtschaften. Deshalb können Sie die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen. Doch diese wird deutlich teurer!

Alternativen prüfen

Da Sie weiterhin verpflichtet, Vorauszahlungen auf kombinierte Reiseleistungen abzusichern, haben Sie einige Wahlmöglichkeiten:

  1. Stellen Sie Ihren bereits bestehenden Vertrag hier um. 
  2. Sollten Sie bisher keine Kundenabsicherung besitzen, errechnet Ihnen unser Team gerne ein Angebot!
  3. Statt einer Versicherung stellen Sie auf eine Bankbürgschaft für die Zahlungen um
  4. Sie nehmen keine Vorauszahlungen mehr auf kombinierte Reiseleistungen an und gehen selbst ins finanzielle Risiko, wenn ein Kunde nicht kommt oder nach der Leistungserbringung nicht zahlt
  5. Sie entbündeln Ihre Leistungen, so dass Sie nicht mehr unter das Reiserecht fallen.

 

Sollten Sie keine Versicherung besitzen und trotzdem Geld für Leistungen im Voraus annehmen, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Regelung und müssen im Zweifelsfall mit einem Bußgeld rechnen.

Ob Sie mit Ihren angebotenen Leistungen überhaupt unter die versicherungspflichtigen kombinierten Reiseleistungen fallen, erfahren Sie hier in unserem Infoblatt.

Das Team

Sie brauchen die Kontaktdaten von einem ganz bestimmten Mittarbeiter? Auf der Team-Seite finden sie alle Informationen.
mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links