Kategorie: Hotel

Nach Corona: Betriebsschließung wieder absichern

Die Betriebsschließungsversicherung (BSV) hat vielen Hoteliers und Gastronomen viel Ärger gemacht. Trotz einer bestehenden Police haben viele in der ersten Coronawelle keine oder nur geringe Zahlungen von den Versicherungsgesellschaften erhalten. Ist dies das Ende der BSV oder macht ein Neuabschluss Sinn?

Die BSV wurde ursprünglich entwickelt, um vor den finanziellen Folgen einer behördlich angeordneten Schließung eines konkret versicherten Betriebes zu schützen. Gedacht war an lokal begrenzte und im Versicherungsvertrag definierte Infektionskrankheiten. Für ein globales Ereignis wie die Corona-Pandemie war und ist die BSV nicht gedacht.

Sicher ist, dass es die Betriebsschließungsversicherung in der bisherigen Form so nicht mehr geben wird.

Pandemierisiken werden nicht in voller Weise oder von einzelnen privaten Versicherungsunternehmen gedeckt werden können. Solche Risiken können gemeinschaftlich nicht ausgeglichen werden, denn dafür reicht die Kapitalkraft der Versicherer nicht aus. Ob es ein privat-staatliche Absicherungsmodell geben wird, ist noch nicht entschieden.

Betriebsschließungsversicherung unter neuen Bedingungen

Aktuell gibt es zwar noch Anbieter am Markt, bei denen Corona nicht ausgeschlossen ist. Doch in diesen Verträgen sind die Versicherungsbedingungen sehr unattraktiv gestaltet. So greift der Versicherungsschutz nur bei einer Einzelverfügung und bei einer Infizierung im Betrieb. Mehrfache Schließungen aufgrund derselben Krankheit werden ebenfalls nicht anerkannt. Die restlichen Sachversicherungen in der Police sind deutlich schlechter als die All-Risk von Fritz & Fritz und das bei deutlich erhöhten Prämien.

Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes empfehlen wir eine BSV, die ein normales Infektionsgeschehen (Salmonellen, Bakterien) absichert, Pandemien aber ausschließt. Gerne errechnen wir Ihnen ein Angebot. Senden Sie uns dafür einfach eine Anfrage an service@fritzufritz.de oder per Whatsapp unter Angabe des Unternehmens und Ihren Kontaktdaten.

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Cyber-Kriminalität: Bevor Sie selbst haften müssen!

Die Arten der Cyber-Kriminalität sind vielfältig und werden im Laufe der Zeit immer umfangreicher. Nie war es so leicht wie heute, im Internet Anleitungen und Tools für eine Cyber-Attacke zu finden. Durch den einfachen Zugang zu den Informationen kann also nicht mehr nur ein ausgewiesener IT-Experte, sondern theoretisch auch Ihr Nachbar zum Täter werden.

Erwartungsgemäß steigt die Internetkriminalität von Jahr zu Jahr. Doch neben den enormen Schadenshöhen, die auf einen selbst zukommen können, gibt es noch weitere Gefahren, die die Internetkriminalität mit sich bringt. Werden Sie beispielsweise selbst Opfer eines Datendiebstahls und werden hierbei persönliche Kundendaten entwendet, kann man hierfür haftbar gemacht werden. Kann dann vor Gericht der Nachweis erbracht werden, dass man die Daten nicht entsprechend gesichert und dem Täter den Zugang ermöglicht hat, werden die Schadensersatzforderungen des geschädigten Dritten nicht lange auf sich warten lassen.

Aus einem Opfer kann somit schnell ein Mitschuldiger werden. Denn die Rechtsprechung vertritt in dieser Sache einen klaren Standpunkt: Wer zum Beispiel durch unzureichende Sicherung seines Datenbestandes eine Schädigung eines Dritten begünstigt, ist Mitschuldiger (siehe u. a. auch IT-Sicherheitsgesetz, EU-Datenschutzgrundverordnung § 202a ff. StGB).

Möchten Sie Ihr Unternehmen ernsthaft vor den finanziellen Folgen von Cyber-Risiken schützen, müssen sowohl Eigen- als auch Fremdschäden abgesichert werden. Fritz & Fritz bietet dafür passende Tarife an. Wir helfen Ihnen gerne, den für Sie passenden Schutz zu finden. Kommen Sie bitte einfach auf uns zu!

 

Die Vielfalt der Internetkriminalität

Laut statistischem Bundesamt gab es im Jahr 2019 über 100.500 polizeilich erfasste Fälle von Cyber-Kriminalität in Deutschland, die einen Schaden von mehreren hundert Millionen Euro verursacht haben. Unter den Begriff Cyber-Kriminalität fallen unter anderem die folgenden Punkte:

  • Mailbomben (organisiertes Verschicken einer Vielzahl von Mails, die zu Serverüberlastungen führen)
  • DoS-Attacke (Denial of Service: Dienstblockade aufgrund einer Überlastung von Infrastruktursystemen)
  • Datenmissbrauch (betrügerischer Missbrauch von sensiblen Daten, z. B. Bankverbindung)
  • Datensabotage (Beschädigung, Veränderung oder Löschen von Daten)
  • digitale Erpressung (z. B. Blockade eines Rechners, die erst gegen Bezahlung aufgehoben wird oder angedrohte Veröffentlichung sensibler Kundendaten)

Quelle: VEMA

Produktlösung: Cyber-Schutz

Hier erfahren Sie mehr zum Fritz & Fritz Cyber-Schutz.
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Schäden trotz Hotelleerstand

Aktuell sind die meisten Hoteliers gezwungen, ihr Haus leer stehen zu lassen. Trotzdem kommt es immer wieder zu überraschenden Schäden. Durch regelmäßige Rundgänge lassen sich Risiken erkennen.

Eigentlich meinte es der Hotelier gut: Um einer Legionellenbildung im Leitungswasser vorzubeugen, wurden in allen Gästezimmern die Duschen und Warmwasserleitungen geöffnet und für Durchfluss gesorgt. Leider wurde beim Schließen ein Bad vergessen – mit weitreichenden Folgen: Durch den Wasserdampf wurden sämtliche Wände durchfeuchtet, Möbel quollen auf und die elektrischen Geräte gingen kaputt. Gesamtschaden: 20.000 Euro!

Der Leerstand der Hotelgebäude sorgt vielfach für unerwartete Schäden. Neben Einbrüchen gibt es vor allem Schäden durch Wasser und Feuchtigkeit. Deshalb sollten folgende Regeln unbedingt beachtet werden:

 

  1. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden.
  2. Sämtliche Räume sind regelmäßig zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen.
  3. Mit Stilllegung des Betriebes sind sämtliche Räume gründlich zu kehren und zu reinigen. Abfälle sind unverzüglich zu beseitigen, so dass sie sich nicht zu Brandlasten entwickeln können.
  4. Alle Räume sollten (vor allem bei Minusgraden) regelmäßig geheizt und gelüftet werden. Steht für die Belüftung kein Fenster zur Verfügung, sollte der eingebaute Abzug für einige Minuten laufen.
  5. Wer seine Wasserleitungen durchspült, sollte systematisch vorgehen und unbedingt prüfen, ob alle Anschlüsse wieder gründlich verschlossen wurden.
  6. Alle stillgelegten Maschinen und sämtliche Zubehörteile sind unter Beachtung der Wartungsvorschriften bzw. der vorgeschriebenen oder empfohlenen Konservierungs- und Stilllegungsvorschriften des Herstellers / Lieferanten zu behandeln.
  7. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
  8. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.

 

Bitte beachten Sie: Viele der beschriebenen Wasserschäden sind durch eine normale Versicherung nicht abgesichert, da es sich nicht um „Leitungswasserschäden“ handelt. Hier hilft nur der Abschluss einer Allgefahrenversicherung wie der All-Risk, die Schutz vor allen undefinierten Schäden und Folgeschäden bietet.

 

Hier das Merkblatt dazu zum Download.

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Brandschutz Beratung Hotel

Corona-Schließung: Worauf Sie achten sollten, wenn Ihr Betrieb pausiert

Die Corona-Krise zeigt, wie schnell wir uns durch äußere Einflüsse auf neue Gegebenheiten einstellen müssen. Viele Hotels und Restaurants mussten ihren Betrieb drosseln oder ganz einstellen. Ohne Kunden entsteht aber eine neue Risikosituation: Vieles, was im Alltag ganz automatisch richtig gemacht wird, kann schnell vergessen oder übersehen werden – und so zur Obliegenheitsverletzung werden, die den Versicherungsschutz gefährdet. Auch im Ausnahmefall, wie etwa einer Betriebsschließung, müssen Sie sich um eine vernünftige Risikosituation bemühen. Gewisse Maßnahmen helfen dabei, Schäden von vornherein zu vermeiden.

Welche Ziele Sie anstreben sollten

Ihre Maßnahmen zur Sicherung Ihres Unternehmens sollten mindestens diese Ziele anstreben:

  • Schutz vor unbefugten Zutritten zum Firmengelände und ins Firmengebäude.
  • Minimieren der Zündquellen und betrieblichen Brandlasten
  • Sicherstellung der Funktionsbereitschaft der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und -anlagen.
  • Schutz von Gebäuden und sonstigen technischen Anlagen vor Sturm, Leitungswasserschäden oder anderen Wetterereignissen.

Zugangsbeschränkungen:

  • Alle Türen Ihrer Gebäude sollten mit möglichst hochwertigen Sicherheitsschlössern ausgestattet sein.
  • Fehlende oder zusätzlich erforderliche Türen, Tore und Schranken sollten bis zur Installation vorübergehend provisorisch ergänzt werden.
  • Alle Fenster müssen geschlossen gehalten werden.
  • Zugänge und Zufahrten auf Ihr Gelände sollten ebenfalls geschlossen sein.
  • Behalten Sie die Ausleuchtung Ihres Firmengeländes bei Dunkelheit immer bei
  • Ein Wachdienst, der permanent anwesend ist oder zumindest in regelmäßigen Abständen kontrolliert, wäre ideal.

Brandgefahr

  • Die Räume Ihres Betriebs sollten insbesondere vor einem Betriebsstillstand gründlich gereinigt werden.
  • Halten Sie die Menge an brennbaren Materialien so gering wie möglich (z. B. Roh- und Fertigwaren, Verpackungen, Paletten, Staubablagerungen etc.).
  • Alle brennbaren und (leicht) entzündlichen Flüssigkeiten sollten entfernt und in entsprechende Gefahrstofflager respektive Sicherheitsschränke eingestellt werden
  • Ölige und mit Lösemitteln getränkte Putztücher müssen in nicht brennbaren Behältern mit dichtschließenden Deckeln entsorgt werden.
  • Abfälle sollten unbedingt zeitnah entsorgt respektive in ausreichendem Abstand vom Gebäude (mindestens fünf Meter) bis zur endgültigen Abholung durch den Entsorger zwischengelagert werden.
  • Alle technischen Betriebsräume müssen frei von nutzungsfremden Brandlasten sein.
  • Lagerplätze im Freien müssen einen ausreichenden Abstand zu den Außenwänden der Gebäude haben. Je nach Sachlage sollten hier 20 Meter in Betracht gezogen werden, mindestens aber fünf Meter.
  • Fahrzeuge müssen so auf dem Gelände abgestellt werden, dass diese keine Brandgefahr für die Gebäude darstellen. Die Garagenverordnung ist immer zu beachten!

Sicherheitsanlagen

  • Die Betriebsbereitschaft automatischer Brandmelde- und Löschanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sollte regelmäßig überprüft und sichergestellt werden.
  • Brandschutztüren sind zu schließen – auch solche, die sonst durch Feststellanlagen offen gehalten werden.
  • Einbruchmeldeanlagen sollten auf ihre Betriebsbereitschaft hin überprüft werden.

Sollten Sie Ihre Brandmeldeanlage Abschalten oder auf internen Betrieb umstellen, müssen Sie die Feuerwehr und Ihre Versicherung über die Abschaltung informieren. Bei Wiederinbetriebnahme ist die Anlage auf Funktion zu überprüfen.

Regelmäßige Inspektionen

  • Das Betriebsgelände sowie seine Gebäude und Anlagen sollten täglich, mindestens jedoch mehrfach pro Woche, begangen werden.
  • Im Rahmen der Inspektionen sollte unter anderem geprüft werden, obTüren und Fenster ordnungsgemäß gesichert sind.
  • Prüfen Sie weiterhin, ob elektronische Überwachungssysteme (z. B. Alarmanlagen, Sprinkleranlagen etc.) betriebsbereit sind und ohne Fehlermeldungen arbeiten.
  • Kontrollieren Sie, ob es Anzeichen von unbefugtem Eindringen, Vandalismus oder versuchter Brandstiftung gibt.

Organisatorische Maßnahmen

  • Es sollte sichergestellt werden, dass während der Begehung festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden können (Rufbereitschaft eigener Mitarbeiter).
  • Bei Unwetterwarnungen (z. B. Stürme, starke Niederschläge etc.) sollte ebenfalls ein festgelegter Mitarbeiterkreis informiert werden, um vor dem Ereignis ergänzende Sicherheitsmaßnahmen einleiten zu können.
  • Prinzipiell sollte ein Krisenstab eingerichtet werden, der schnelle und abgestimmte Entscheidungen treffen kann, flexibel erreichbar ist und regelmäßig kommuniziert, um auf Änderungen der Situation schnell und sicher reagieren zu können.

Quellen: VEMA

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Hand Sicherheit Versicherung

Nachfolge: Übergabe oder Vererbung von Unternehmen

Viele Hoteliers und Gastronomen möchten in den kommenden Jahren ihren Betrieb an die nächste Generation weitergeben. Welche Punkte sind zu beachten, wenn es um die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer geht?

Die rechtliche Grundlage für die steuerbefreite Unternehmensnachfolge finden wir in den §§ 13 a und 13 b des Erbschaftsteuergesetzes, wobei hier anzumerken ist, dass Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer identisch sind und auch Schenkungen ausschließlich nach den Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes besteuert werden.

Die Schenkung bzw. der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall ist bei der Erbschaftssteuer sehr umfangreich privilegiert, so dass bei der Schenkung bzw. beim Erbgang von Betriebsvermögen gerade im mittelständischen Bereich weitgehend eine Verschonung von dieser Steuer eintritt. Die Verschonung stellt eine sehr deutliche Besserstellung gegenüber dem Privatvermögen dar. Begründet wird dies vom Bundesverfassungsgericht, damit dass Betriebsvermögen für unsere Volkswirtschaft eine besondere Bedeutung hat und dass damit verbunden der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen besonders wichtig ist.

 

Steuerlich privilegierte Betriebsvermögen

Zum steuerlichen privilegierten Betriebsvermögen gehören Einzelunternehmen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) mit einer Beteiligungsquote von mehr als 25 %.

Bei der Verschonung von Betriebsvermögen wird unterschieden zwischen der Regelverschonung und der Optionsverschonung: Regelverschonung bedeutet, dass 85 % des begünstigten Vermögens erbschaftsteuer- bzw. schenkungssteuerfrei sind und somit die restlichen 15 % steuerpflichtig sind.

Bei der Optionsverschonung ist das gesamte Unternehmen – mit Ausnahme des Verwaltungsvermögens – zur Gänze erbschaftsteuerfrei.

Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist im Wesentlichen notwendig, dass:

  1. bei der Regelverschonung der Betrieb 5 Jahre weitergeführt wird und
  2. bei der Optionsverschonung der Betrieb 7 Jahre weitergeführt wird.

 

Des Weiteren ist bei beiden Steuerbefreiungen eine Lohnsummenregelung zu erfüllen. Lohnsumme ist der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor dem Unternehmensübergang gezahlten Gehälter. Bei der Regelverschonung müssen innerhalb der fünf Jahre ab Betriebsübergang mindestens 400 % eben dieser Lohnsumme erreicht werden; bei der 7-jährigen Optionsverschonung müssen 700 % dieser Lohnsumme erreicht werden. Bei einem geringen Bestand an Mitarbeitern gibt es Erleichterungen.

Feststellung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes

Eine besondere Rolle spielen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Unternehmenswertes Grundstücke und Gebäude. Sofern diese nicht für betriebliche Zwecke genutzt sind, handelt es sich hier in der Regel um nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen mit der Folge, dass dieses Vermögen wie steuerliches Privatvermögen besteuert wird.

Eine Ausnahme davon bilden Gebäude und Grundstücke, die ertragsteuerlich im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dem Betriebsvermögen des Unternehmens zuzurechnen sind oder bei einer Personenhandelsgesellschaft Sonderbetriebsvermögen sind.

Beispiel: Der 60-jährige Unternehmer möchte seinen Hotel- und Gastronomiebetrieb an seinen Sohn als Koch- und Hotelkaufmann abgeben. Vor zehn Jahren hat der Unternehmer aufgrund eines Verkehrsunfalles (Querschnittlähmung) den Restaurantbetrieb eingestellt und diesen verpachtet und somit nur mehr – vom Rollstuhl aus – den Hotelbetrieb weitergeführt. Sofern im Zeitpunkt der Übergabe das Restaurantgebäude noch an den Sohn verpachtet ist, stellt dieses erbschaftsteuerliches Verwaltungsvermögen dar und ist somit nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (zu besteuern wie Privatvermögen).

Der Erbe oder der Beschenkte muss sich beim Vermögensübergang verbindlich entscheiden, ob er das 5- oder das 7-Jahres-Modell wählt. Ein späterer Wechsel ist nicht möglich!

 

Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen und Nachversteuerung

Zur Begünstigung des verschonten Vermögens ist zu beachten, dass im Vergleich zum erwirtschafteten Gewinn höhere Privatentnahmen aus dem produktiven Betriebsvermögen steuerschädlich sind. Steuerunschädlich ist lediglich eine Entnahme während des 5-Jahres-Zeitraums oder des 7-Jahres-Zeitraums, sofern die Summe dieser Entnahmen den Wert von insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigen.

 

Und zum Schluss noch eine grundsätzliche Anmerkung:

Diese Ausführungen zur Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer sind lediglich eine grundsätzliche und allgemein gehaltene Darstellung als erster Leitfaden für den Unternehmer, der sich mit der Unternehmensübergabe beschäftigt. Auch wenn das Ganze recht übersichtlich erscheint, sitzt auch hier der Teufel im Detail. Falls Sie also tatsächlich über eine Unternehmensnachfolge nachdenken, muss hier gerade zu den beiden Bereichen Regelverschonung und Optionsverschonung sowie Feststellung des Verwaltungsvermögens eine sehr tiefgreifende Beratung und Überprüfung Ihrer Unternehmens- und Bilanzsituation erfolgen.

 

Zum Autor: Emil Haubner ist Steuerberater und Rechtsbeistand seit 1970. Er führt eine Kanzlei mit Spezialisierung auf Unternehmensübergaben, Nachfolgeregelungen und Stiftungen und die Gestaltung von Testamenten. Gerne stellen wir Ihnen den Kontakt zu Herrn Haubner her.

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