Kategorie: Hotel

All-Risk Versicherungsschutz hält Corona stand

Wir hoffen, Sie sind glimpflich durch die Coronazeit gekommen und können nun einen erfolgreichen „Restart“ hinlegen.

„Erst durch Schaden wird man klug“ sagt der Volksmund und wenn uns das Virus etwas gelehrt hat, dann nicht zu sorglos zu sein. Zu viele Unternehmen im Gastgewerbe waren in der Krise nicht oder zu schlecht versichert und haben jetzt das Nachsehen.

Eine fehlende Betriebsschließungsversicherung oder eine Versicherung, die im Coronafall nicht zahlt – hier wurde am falschen Ende gespart!

Die 500 Hoteliers und Gastronomen, die sich bei Fritz & Fritz mit der ausgezeichneten All-Risk-Versicherung abgesichert haben, stehen weit besser da! Nicht nur, dass sie umfangreiche Zahlungen aus ihrem Versicherungsvertrag erhalten haben. Auch der versicherte Zeitraum war mit 90 Ausfalltagen deutlich realistischer angelegt, als die sonst üblichen 30 Tage in anderen Verträgen!

Natürlich mussten sich auch unsere Kunden gedulden, bis sie ihre Zahlungen erhalten hatten. Dafür konnten sie sich darauf verlassen, dass Fritz & Fritz eine wirkungsvolle Entschädigungshöhe verhandelt und eine erfolgreiche Rückkehr zum Tagesgeschäft ermöglicht.

Durch umfangreiche Zahlungen deutlich über dem Branchendurchschnitt konnten wir unseren Kunden einen Neustart ermöglichen! Denn bei Fritz & Fritz hält der Versicherungsschutz auch Corona stand!

Jetzt Betrieb wirkungsvoll absichern

Für alle Betriebe im Gastgewerbe heißt es nun anzupacken, um wieder in wirtschaftlich sicheres Fahrwasser zu gelangen. Für viele wird es aber auch Zeit, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen! Man kann sein Unternehmen noch so gut organisieren und erfolgreich führen – das errungene wird durch externe Risiken bedroht.

Fritz & Fritz hilft Ihnen gerne dabei! Wir prüfen Ihre Versicherungsverträge, beraten Sie per Videokonferenz und stellen Ihnen den perfekten Schutz zusammen. Wenn sich die Lage vollkommen entspannt hat, kommen wir zu Ihnen, führen eine abschließende Bestandsaufnahme durch.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Termin!  Ulrike Lang (u.lang@fritzufritz.de) erreichen Sie am einfachsten unter 0931/468650.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Neue Hogarente: Verpflichtend für alle?

Nach dem Ende 2016 die Pensionskasse von Ergo und HDI geschlossen wurde, konnten Beschäftigte nur sehr begrenzt ihre bestehenden Verträge erhöhen. Damit stand die hogarente vor dem aus. Nun hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) mit der Signal Iduna einen neuen Partner gefunden. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wann muss ich meinen Mitarbeitern eine „hogarente plus“ zahlen?

Nur wenn Sie als Arbeitgeber tarifgebunden sind und Ihr Arbeitnehmer gewerkschaftlich über die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) organisiert ist, müssen Sie Ihren Arbeitnehmern eine „hogarente plus“ zahlen.

Ob Sie tarifgebunden sind oder nicht erfragen Sie bitte über den DEHOGA.

Ich habe eine bestehende alte hogarente bei der ERGO bzw. HDI Versicherung für meine Mitarbeiter, was passiert damit?

Bestehende Verträge für Ihre Mitarbeiter können weitergeführt werden. Sie sind tarifgebunden und verpflichtet die hogarente zu zahlen, dann müssen Sie den bisherigen Beitrag von 150,- € auf 240,- € p.a. anpassen. Wie das funktioniert und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt erfahren Sie bei uns.

Ich bin tarifgebunden, wer berät mich und meine Mitarbeiter zur neuen hogarente plus?

Gern stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Umsetzung der hogarente plus zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin mit unseren Experten.

Anmerken möchten wir, dass die Signal Iduna, bis zum heutigen Stand (01/2020) noch keine weiteren Informationen zur konkreten Berechnung und Umsetzung an uns gegeben hat, sodass wir für einen Beratungstermin zur hogarente plus noch keine konkreten Termine vergeben können. Sobald wir weitere Details zur Umsetzung erhalten setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

Ich bin Mitglied im DEHOGA aber ohne Tarifbindung (OT), muss ich eine hogarente plus für meine Mitarbeiter abschließen?

Nein. Da Sie nicht tarifgebunden sind, ist für Sie die neue hogarente plus nicht verpflichtend. Ihre Mitarbeiter sollten Sie jedoch über die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge informieren. Wichtig: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahr 2019 wurde beschlossen, dass ein verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss von 15 % bei neuen Entgeltumwandlungen ab dem 01.01.2019 gezahlt werden muss, bei schon bestehenden Entgeltumwandlungen gilt der verpflichtende Zuschuss ab dem 01.01.2022.

Welche Möglichkeit haben nicht-tarifgebundene und am Tarifvertrag orientierte Betriebe?

Sie haben die freie Wahl, welchen Versicherer und welche Versicherungstarife sie ihren Mitarbeitern anbieten. Anmerken möchten wir, dass der Arbeitgeber für die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge haftet, daher ist die Wahl eines soliden und krisensicheren Versicherers enorm wichtig.

Wir als unabhängiger Makler vertreten Ihre Interessen unabhängig von Versichererinteressen und zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile der Tarife durch unsere umfangreiche Tarifanalyse auf. Bei den meisten unserer Hotel-Kunden bestehen bereits eigene Versorgungswerke über Fritz & Fritz, diese können unverändert weitergeführt werden.

 

Eckpunkte zur hogarente plus:

Personenkreis:

alle Arbeitnehmer und Azubis in Betrieben, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen /Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben.

Arbeitgeberleistung:

Der Arbeitgeberbeitrag erhöht sich von 150 € auf 240 € im Jahr für Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitkräfte anteilig (bisherige Staffelung entfällt). Die Fälligkeit bei jährlicher Zahlweise: 01.12.019

Die Arbeitgeberleistung wird erst nach 24 Kalendermonaten Betriebszugehörigkeit gezahlt. Ausnahme: Nach 12 Monaten wenn beim vorherigen Arbeitgeber schon eine bAV laut Tarifvertrag bestand oder nach 6 Monaten wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung macht.

Arbeitgeberzuschuss:

Zusätzlich gibt es einen Arbeitgeber-Zuschuss von 16 % auf die freiwillige Entgeltumwandlung des Mitarbeiters.

Der bundeseinheitliche Tarifvertrag soll rückwirkend zum 01. Januar 2019 gelten.

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Fritz & Fritz zeigt Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
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Reifen Versicherung

KFZ: Unfall ohne Winterreifen

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw. Das entspricht einer situativen Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht

Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug. Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne Winterreifen bereits für längere Zeit genutzt wurde  (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Winterreifen (Profiltiefe < 1,6 mm) selbst ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko

Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Als Verkehrsteilnehmer sollten Sie den gesunden Menschenverstand einschalten und für angemessene Ausstattung am Kfz sorgen. Auf Nummer gehen Sie, wenn Ihr Tarif auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Kfz-Versicherungsfalls verzichtet.

Quelle: VEMA

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