Kategorie: Hotel

Hochwasser Versicherungsschutz

Elementarschäden: Keine staatlichen Soforthilfen mehr

Überschwemmungen, Sturzfluten und Starkregen – Wetterkapriolen werden auch in Deutschland häufiger und vor allem stärker in der Wirkung. Wer sich bisher auf sein Glück und den Staat als „Ersatzversicherer“ verlassen hat, muss seit Mitte 2019 umdenken.

 

Nach schweren Naturkatastrophen war zumindest auf den Staat Verlass: Wer als Privatperson oder Unternehmen einen größeren Schaden erlitten hatte, konnte sich auf finanzielle Hilfe verlassen. Ab dem 1. Juli 2019 ist damit aber Schluss. Nach Sachsen hat auch Bayern beschlossen, nur noch in Einzelfällen Opfern einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Als Härtefälle werden Objekte angesehen, die nicht versicherbar sind.  98 % aller Gebäude in Deutschland sind laut Gesamtverband der Versicherer jedoch gegen Elementarschäden versicherbar. Auch dort, wo der Staat etwa durch Flussbegradigungen eine Mitschuld trägt oder Baugenehmigungen in Hochwassergebieten erteilt, wird es Ausnahmeregelungen geben.

Bislang sind in Deutschland etwa 40 Prozent der Gebäude entsprechend abgesichert. Zwischen den Regionen gibt es jedoch starke Unterschiede. Während in Baden-Württemberg  mehr als 90 Prozent der Häuser versichert sind (bis 1994 Pflichtversicherung!), fällt die Quote in Bremen und Niedersachsen deutlich unter 20 Prozent.

 

Mehr Infos zum Thema Gebäude- und Inventarversicherung gibt es hier.

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Reiserecht: Informationspflicht des Hoteliers

Viele Hoteliers, die unter das neue Reiserecht fallen fragen sich: „Ist die Informationspflicht erfüllt, wenn ich dem Gast einen Link mit den entsprechenden Informationsblättern zukommen lasse?“

Nach Art. 250 § 2 EGBGB beinhalten die vorvertraglichen Informationspflichten unter anderem, dem Reisenden das vorgesehene Formblatt 11 zur Verfügung zu stellen. Kerninhalt dieses Formblattes ist die Information des Reisenden darüber, dass ihm eine Pauschalreise angeboten wird und er alle EU-Rechte in Anspruch nehmen kann, die für Pauschalreisen gelten. Insbesondere wird der Reisende darauf hingewiesen, dass der Anbieter über die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung verfügt.

Das jeweilige Formblatt muss entsprechend des verbindlichen Gestaltungshinweisen ausgefüllt werden. Leere Formulare genügen nicht. Unter Umständen ist bei mehreren Vertragsangeboten für die jeweilige Reise das zutreffenden Musterformblatt beizulegen. Nur auf diese Weise werden die notwendigen Informationen „vor Abgabe seiner Vertragserklärung“ erteilt.

Weder der Reisende, noch Sie als Unternehmer haben nach dem Gesetz eine Pflicht, die Formulare zu unterschreiben. Gleichwohl trägt der Reiseveranstalter (also der Hotelier) die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Daher wäre es empfehlenswert darauf zu achten, dass die Überlassung des Formblattes per Unterschrift bestätigt wird.

Im Falle einer unterlassenen Informationspflicht bzw. einem nicht möglichen Beweis der Informationserfüllung greifen unter Umständen Gewährleistungsansprüche zugunsten des Reisenden und bei Vorliegen von Folgeschäden sogar verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche. Zudem führt die Verletzung von Informationspflichten dazu, dass ein selbständiger Reisemangel vorliegt, der zu einem Minderungsanspruch zugunsten des Reisenden führt.

Grundsätzlich wäre eine Verlinkung auf der Homepage des Hotels auf das gegenständliche Formblatt 11 möglich. Jedoch raten wir davon ab, da Sie durch eine reine Verlinkung niemals darlegen und beweisen könnten, dass Sie Ihrer Informationspflicht auch wirklich vorvertraglich nachgekommen sind (siehe oben). Möglich wäre eine Übermittlung der Informationen per Post, per E-Mail oder per App.

 

Quelle: IHA

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Winter Schnee Versicherung

Winter: Wenn eine Lawine mein Auto trifft

Wird Ihr Auto durch eine Schneelawine beschädigt, die vom Dach abgegangen ist, müssen Sie sich an ihre Kfz-Vollkaskoversicherung wenden.

Unter Umständen haben Sie zudem Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer, wenn dieser seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt hat und etwa eine regionale Verpflichtung für Schneefänge ignoriert hat. Dessen Privathaftpflicht oder die Haftpflicht für Haus- und Grundbesitzer zahlt in versicherten Fällen.

Wichtig für den Hausbesitzer: Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Gehwege, Zufahrten sowie Flächen, die zum Grundstück gehören, tagsüber geräumt und bei Glätte gestreut werden. Auch lose Dachziegel, morsche Äste, eine defekte Außenbeleuchtung oder Dachlawinen und Eiszapfen müssen beseitigt werden, wenn sie Gefahren für Dritte darstellen. Eine weitere Möglichkeit ist, auf Gefahren durch eine ausreichende Anzahl von Warnhinweisen aufmerksam zu machen. Wer diese Pflichten an einen Mieter oder Dienstleister überträgt, besitzt eine Kontrollpflicht.

 

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Winter: Wenn die Schneemassen erdrückend werden

Viele Menschen freuen sich über Schnee, verheißt er doch Spaß und Erholung im Freien. Doch was passiert, wenn es nicht mehr aufhört zu schneien und der Schnee zur Bedrohung wird?

Dann fragen sich viele Besitzer von Häusern: „Hält mein Dach das aus?“ Die Sorge ist durchaus berechtigt: 20 Zentimeter Pulverschnee wiegen 20 Kilogramm pro Quadratmeter. Bei feuchtem Altschnee vervierfacht sich das Gewicht und kann bei Überfrierung bis zu 180 Kilogramm betragen.

Bei großen Dächern sammeln sich so mehrere Tonnen Schnee auf dem Dach an. Besonders Flachdächer und solche mit geringer Dachneigung reagieren empfindlich auf Überlast. Das Dach kann eingedrückt werden oder einstürzen. Halterungen von Solar- und Photovoltaik-Anlagen können zerstört werden. Aber nicht nur Gebiete mit starkem Schneefall sind immer wieder betroffen, sondern auch Regionen, in denen es häufig Winterstürme gibt – etwa an der Ostsee.

Wenn Sie Ihr Dach selbst räumen wollen, sollten Sie folgende Ratschläge annehmen:

  1. Betreten Sie das Dach nicht!
  2. Legen Sie eine Leiter an oder arbeiten Sie von der Dachluke aus.
  3. Sichern Sie sich gegen einen Absturz wie ein Bergsteiger – die Vorsicht ist nicht übertrieben.
  4. Räumen Sie das Dach abschnittsweise, nicht nur einseitig.

 

Verhindern von Dachlawinen

Bei Tauwetter entstehen neue Gefahren: Die ersten warmen Sonnenstrahlen lösen Dachlawinen aus. Diese können Fußgänger oder geparkte Autos treffen. Deshalb gibt es die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Hausbesitzer müssen andere vor solchen Gefahren schützen.

Einige Bundesländer und Gemeinden regeln im Baurecht oder in Verordnungen, wer ein Schneefang-System auf dem Dach anbringen muss. Auch alle anderen Hauseigentümer sollten vorbauen: Sie sind verpflichtet, ihre Umgebung vor Dachlawinen zu schützen. Kommen Sie dieser „Verkehrssicherungspflicht“ nicht nach, kann ein Passant, den eine Dachlawine eiskalt trifft, Schadenersatz einfordern. Wir raten daher zum Anbringen von Schneefanggittern, unabhängig davon, ob Sie in einem schneereichen oder schneearmen Gebiet leben.

 

Richtig versichert

Gibt das Dach nach, kommt es häufig zu erheblichen Schäden an der Immobilie und dem Inventar. Doch welche  Versicherung bezahlt den entstandenen Schaden? Die Wohngebäude­- oder Hausrat­versicherung greift in diesem Fall nur, wenn Elementar­schutz­ explizit gegen Mehrbeitrag mitversichert ist. Gut zu wissen: In der All-Risk-Versicherung von Fritz & Fritz sind Schäden, die durch Schneedruck entstehen, generell versichert.

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