Die Begründung liefert § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ Eine sogenannte Dienstreisekasko bewahrt hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen vor langen Gesichtern. Sie übernimmt die Kosten für Schäden, die während einer dienstlichen Fahrt am privaten Fahrzeug eines Mitarbeiters entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen selbstverschuldeten Unfall oder ein Ereignis wie Vandalismus handelt. Für den Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur finanzielle Entlastung, sondern ein dickes Plus an Fairness und Wertschätzung gegenüber den eigenen Mitarbeitern. Darüber hinaus signalisiert die Dienstreisekasko, dass das Unternehmen Risiken klar regelt und die Absicherung ihrer Mitarbeiter ernst nimmt. Zusammen mit einer stabilen bAV vielleicht ein wirklicher Mehrwert in Ihrer nächsten Stellenanzeige? Kommen Sie bei Interesse auf uns zu.
Quelle: VEMA
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