Kategorie: KFZ

KFZ im Betrieb: Privatfahrzeug betrieblich nutzen

Immer häufiger setzen Unternehmen auf die Flexibilität ihrer Mitarbeiter, wenn es um Dienstreisen oder kurzfristige Fahrten zum Kunden geht. Oft kommen dabei private Autos der Mitarbeiter zum Einsatz. Doch wussten Sie, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber dann auch schadenersatzpflichtig ist, wenn es während dieser betrieblich  angeordneten Fahrten zu Schäden an den Privatfahrzeugen kommt?

Die Begründung liefert § 670 BGB: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ Eine sogenannte Dienstreisekasko bewahrt hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen vor langen Gesichtern. Sie übernimmt die Kosten für Schäden, die während einer dienstlichen Fahrt am privaten Fahrzeug eines Mitarbeiters entstehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen selbstverschuldeten Unfall oder ein Ereignis wie Vandalismus handelt. Für den Arbeitgeber bedeutet dies nicht nur finanzielle Entlastung, sondern ein dickes Plus an Fairness und Wertschätzung gegenüber den eigenen Mitarbeitern. Darüber hinaus signalisiert die Dienstreisekasko, dass das Unternehmen Risiken klar regelt und die Absicherung ihrer Mitarbeiter ernst nimmt. Zusammen mit einer stabilen bAV vielleicht ein wirklicher Mehrwert in Ihrer nächsten Stellenanzeige? Kommen Sie bei Interesse auf uns zu.

Quelle: VEMA

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Vertrag Hotelversicherung

Versicherung: Generelle Haftung in Ihrem Hotelbetrieb

Nicht jede Buchungsbestätigung eines Hotels löst automatisch eine Haftungsverpflichtung des Hoteliers aus. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Oktober 2023 (173 C 21722/19) hervor.

Ein Mann hatte über eine Onlineplattform für die Dauer von zwei Nächten zwei Doppelzimmer eines Hotels gebucht. In der Buchungsbestätigung hieß es, dass an der Unterkunft kostenfrei private Parkplätze zur Verfügung stehen würden. Diese müssten nicht reserviert werden.

Nach der Ankunft des Gastes waren jedoch alle Parkplätze des Hotels belegt und der Reisende bekam den Tipp, seinen Pkw direkt vor der Mauer der hoteleigenen Parkplätze abzustellen. Am nächsten Morgen war jedoch eine Scheibe eingeschlagen und aus dem Auto Gegenstände im Wert von über 2.000 Euro gestohlen worden.

Den ihm dadurch entstandenen Schaden machte der Reisende zusammen mit den Kosten für den Austausch der Scheibe gegenüber dem Betreiber des Hotels geltend. Denn Gegenstand des Beherbergungsvertrages sei auch ein kostenloser Parkplatz gewesen. Der Hotelier sei ihm daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Hotelier verstieß nicht gegen den Beherbergungsvertrag

Dieser Argumentation schloss sich das Münchener Amtsgericht nicht an. Es wies die Schadenersatzklage des Reisenden als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist der Hinweis auf kostenfreie private Parkplätze an der Unterkunft in der Buchungsbestätigung nicht als Verpflichtung des Gastgebers zu verstehen, zwingend einen Stellplatz auf dem mit der Mauer umfriedeten Hotelparkplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser habe daher nicht gegen den Beherbergungsvertrag verstoßen.

Dass es außerhalb des Hotelparklatzes in der Vergangenheit zu Autoaufbrüchen gekommen sei, führe nicht zu einer Pflichtverletzung des Hotelbetreibers. Denn er habe sich nicht verpflichtet, dem Gast einen eingezäunten beziehungsweise von einer Mauer umgebenen Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Er sei folglich nicht zum Ersatz des dem Reisenden entstandenen Schadens verpflichtet.

Quelle: Versicherungsjournal

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Reisende Hotel Versicherung

Reiserecht: Kundengeldabsicherung neu geregelt

Seit dem 1. Juli diesen Jahres ist das neue Gesetz zum Reisesicherungsfonds in Kraft. Alle Reiseunternehmen – also Reisebüros und Reiseveranstalter – die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro erwirtschaften, müssen sich über den neuen Reisesicherungsfonds absichern.
Als Hotelier oder Gastronom werden Sie keinen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von zehn Mio. Euro erwirtschaften. Deshalb können Sie die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen. Doch diese wird deutlich teurer!

Ob Ihre Umsätze überhaupt der Kundengeldabsicherung unterliegen, können Sie hier nachlesen.

Alternativen prüfen

Da Sie weiterhin verpflichtet sind, Vorauszahlungen auf kombinierte Reiseleistungen abzusichern, haben Sie einige Wahlmöglichkeiten:

  1. Stellen Sie Ihren bestehenden Vertrag um. Bitte rechnen Sie dabei mit deutlichen erhöhten Versicherungsprämien.
  2. Sollten Sie bisher keine Kundenabsicherung besitzen, errechnet Ihnen unser Team gerne ein Angebot. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder nutzen Sie unseren Whatsapp-Account.
  3. Statt einer Versicherung stellen Sie auf eine Bankbürgschaft für die Zahlungen um.
  4. Sie nehmen keine Vorauszahlungen mehr auf kombinierte Reiseleistungen an und gehen selbst ins finanzielle Risiko, wenn ein Kunde nicht kommt oder nach der Leistungserbringung nicht zahlt.
  5. Sie entbündeln Ihre Leistungen, so dass Sie nicht mehr unter das Reiserecht fallen.

Sollten Sie keine Versicherung besitzen und trotzdem Geld für Leistungen, die Absicherungspflichtig sind, im Voraus annehmen, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Regelung und müssen im Zweifelsfall mit einem Bußgeld nach § 147b GewO rechnen.

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KFZ: Richtiges Verhalten bei Wildunfällen

Statistisch kracht es alle zwei Minuten: allein 2018 wurden 268.000 Wildunfälle registriert. Wie Sie sich bei einem Zusammenprall richtig verhalten sollten, lesen Sie hier.

Zum Jahresende kommt es vermehrt zu Unfälle mit Wildtieren. Nach Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Gefahr von Wildunfällen in den Monaten April und Mai und von Oktober bis Dezember am höchsten. Im Frühjahr sorgen vor allem Wildschweinrotten mit ihren Frischlingen für eine um rund 20 Prozent höhere Unfallgefahr. Zum Jahresende kommt es zu vielen Unfällen mit Hirschen, die in ihrer Brunftzeit sehr aktiv sind.

Schäden am eigenen Fahrzeug – häufig schnell einige Tausend Euro –  die durch Haarwild verursacht werden, begleicht die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung. Einige Versicherer haben ihren Schutz in der Teilkasko zusätzlich auf Unfälle mit bestimmten weiteren oder auch Tieren aller Art ausgeweitet. Auf den persönlichen Schadenfreiheitsrabatt hat ein Wildschaden keinen Einfluss.

Riskante Ausweichmanöver vermeiden

Die Versicherer raten Autofahrern, die Warnschilder vor Wildwechsel zu beachten und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen: Am Rand von Wiesen, Feldern und Wäldern abbremsen und vor allem in der Dämmerung die Geschwindigkeit verringern. Wenn Wild auf der Straße oder am Straßenrand auftaucht, sollten Autofahrer das Fernlicht abblenden und hupen. Riskante Ausweichmanöver sollten sie vermeiden. Der Zusammenprall mit einem anderen Auto oder einem Baum birgt in der Regel größere Gefahren als die Kollision mit einem Tier.

Verhaltenstipps nach einem Wildunfall:

  • Unfallstelle sichern: Warnblinklicht einschalten, Warndreieck aufstellen.
  • Die Polizei benachrichtigen.
  • Ein verletztes oder getötetes Tier möglichst nicht anfassen. Das Bergen des Tieres ist Aufgabe des Försters oder Jagdpächters.
  • Fotos vom Unfallort, vom Tier und vom Fahrzeug machen. Das ist hilfreich für eine schnelle Schadenbearbeitung.
  • Eine Wildunfallbescheinigung von Polizei, Förster oder Jagdpächter ausstellen lassen.
  • Den Versicherer anrufen, bevor die Wildspuren beseitigt sind oder das Fahrzeug repariert, verschrottet oder verkauft wird.

Quelle: GDV

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Reifen Versicherung

KFZ: Unfall ohne Winterreifen

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw. Das entspricht einer situativen Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht

Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug. Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne Winterreifen bereits für längere Zeit genutzt wurde  (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Winterreifen (Profiltiefe < 1,6 mm) selbst ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko

Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Als Verkehrsteilnehmer sollten Sie den gesunden Menschenverstand einschalten und für angemessene Ausstattung am Kfz sorgen. Auf Nummer gehen Sie, wenn Ihr Tarif auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Kfz-Versicherungsfalls verzichtet.

Quelle: VEMA

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