Kategorie: Versicherungsverträge

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Reiserecht: Informationspflicht des Hoteliers

Viele Hoteliers, die unter das neue Reiserecht fallen fragen sich: “Ist die Informationspflicht erfüllt, wenn ich dem Gast einen Link mit den entsprechenden Informationsblättern zukommen lasse?”

Nach Art. 250 § 2 EGBGB beinhalten die vorvertraglichen Informationspflichten unter anderem, dem Reisenden das vorgesehene Formblatt 11 zur Verfügung zu stellen. Kerninhalt dieses Formblattes ist die Information des Reisenden darüber, dass ihm eine Pauschalreise angeboten wird und er alle EU-Rechte in Anspruch nehmen kann, die für Pauschalreisen gelten. Insbesondere wird der Reisende darauf hingewiesen, dass der Anbieter über die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung verfügt.

Das jeweilige Formblatt muss entsprechend des verbindlichen Gestaltungshinweisen ausgefüllt werden. Leere Formulare genügen nicht. Unter Umständen ist bei mehreren Vertragsangeboten für die jeweilige Reise das zutreffenden Musterformblatt beizulegen. Nur auf diese Weise werden die notwendigen Informationen „vor Abgabe seiner Vertragserklärung“ erteilt.

Weder der Reisende, noch Sie als Unternehmer haben nach dem Gesetz eine Pflicht, die Formulare zu unterschreiben. Gleichwohl trägt der Reiseveranstalter (also der Hotelier) die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Daher wäre es empfehlenswert darauf zu achten, dass die Überlassung des Formblattes per Unterschrift bestätigt wird.

Im Falle einer unterlassenen Informationspflicht bzw. einem nicht möglichen Beweis der Informationserfüllung greifen unter Umständen Gewährleistungsansprüche zugunsten des Reisenden und bei Vorliegen von Folgeschäden sogar verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche. Zudem führt die Verletzung von Informationspflichten dazu, dass ein selbständiger Reisemangel vorliegt, der zu einem Minderungsanspruch zugunsten des Reisenden führt.

Grundsätzlich wäre eine Verlinkung auf der Homepage des Hotels auf das gegenständliche Formblatt 11 möglich. Jedoch raten wir davon ab, da Sie durch eine reine Verlinkung niemals darlegen und beweisen könnten, dass Sie Ihrer Informationspflicht auch wirklich vorvertraglich nachgekommen sind (siehe oben). Möglich wäre eine Übermittlung der Informationen per Post, per E-Mail oder per App.

 

Quelle: IHA

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Winter Schnee Versicherung

Winter: Wenn eine Lawine mein Auto trifft

Wird Ihr Auto durch eine Schneelawine beschädigt, die vom Dach abgegangen ist, müssen Sie sich an ihre Kfz-Vollkaskoversicherung wenden.

Unter Umständen haben Sie zudem Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer, wenn dieser seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt hat und etwa eine regionale Verpflichtung für Schneefänge ignoriert hat. Dessen Privathaftpflicht oder die Haftpflicht für Haus- und Grundbesitzer zahlt in versicherten Fällen.

Wichtig für den Hausbesitzer: Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Gehwege, Zufahrten sowie Flächen, die zum Grundstück gehören, tagsüber geräumt und bei Glätte gestreut werden. Auch lose Dachziegel, morsche Äste, eine defekte Außenbeleuchtung oder Dachlawinen und Eiszapfen müssen beseitigt werden, wenn sie Gefahren für Dritte darstellen. Eine weitere Möglichkeit ist, auf Gefahren durch eine ausreichende Anzahl von Warnhinweisen aufmerksam zu machen. Wer diese Pflichten an einen Mieter oder Dienstleister überträgt, besitzt eine Kontrollpflicht.

 

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Winter: Wenn die Schneemassen erdrückend werden

Viele Menschen freuen sich über Schnee, verheißt er doch Spaß und Erholung im Freien. Doch was passiert, wenn es nicht mehr aufhört zu schneien und der Schnee zur Bedrohung wird?

Dann fragen sich viele Besitzer von Häusern: “Hält mein Dach das aus?“ Die Sorge ist durchaus berechtigt: 20 Zentimeter Pulverschnee wiegen 20 Kilogramm pro Quadratmeter. Bei feuchtem Altschnee vervierfacht sich das Gewicht und kann bei Überfrierung bis zu 180 Kilogramm betragen.

Bei großen Dächern sammeln sich so mehrere Tonnen Schnee auf dem Dach an. Besonders Flachdächer und solche mit geringer Dachneigung reagieren empfindlich auf Überlast. Das Dach kann eingedrückt werden oder einstürzen. Halterungen von Solar- und Photovoltaik-Anlagen können zerstört werden. Aber nicht nur Gebiete mit starkem Schneefall sind immer wieder betroffen, sondern auch Regionen, in denen es häufig Winterstürme gibt – etwa an der Ostsee.

Wenn Sie Ihr Dach selbst räumen wollen, sollten Sie folgende Ratschläge annehmen:

  1. Betreten Sie das Dach nicht!
  2. Legen Sie eine Leiter an oder arbeiten Sie von der Dachluke aus.
  3. Sichern Sie sich gegen einen Absturz wie ein Bergsteiger – die Vorsicht ist nicht übertrieben.
  4. Räumen Sie das Dach abschnittsweise, nicht nur einseitig.

 

Verhindern von Dachlawinen

Bei Tauwetter entstehen neue Gefahren: Die ersten warmen Sonnenstrahlen lösen Dachlawinen aus. Diese können Fußgänger oder geparkte Autos treffen. Deshalb gibt es die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Hausbesitzer müssen andere vor solchen Gefahren schützen.

Einige Bundesländer und Gemeinden regeln im Baurecht oder in Verordnungen, wer ein Schneefang-System auf dem Dach anbringen muss. Auch alle anderen Hauseigentümer sollten vorbauen: Sie sind verpflichtet, ihre Umgebung vor Dachlawinen zu schützen. Kommen Sie dieser „Verkehrssicherungspflicht“ nicht nach, kann ein Passant, den eine Dachlawine eiskalt trifft, Schadenersatz einfordern. Wir raten daher zum Anbringen von Schneefanggittern, unabhängig davon, ob Sie in einem schneereichen oder schneearmen Gebiet leben.

 

Richtig versichert

Gibt das Dach nach, kommt es häufig zu erheblichen Schäden an der Immobilie und dem Inventar. Doch welche  Versicherung bezahlt den entstandenen Schaden? Die Wohngebäude­- oder Hausrat­versicherung greift in diesem Fall nur, wenn Elementar­schutz­ explizit gegen Mehrbeitrag mitversichert ist. Gut zu wissen: In der All-Risk-Versicherung von Fritz & Fritz sind Schäden, die durch Schneedruck entstehen, generell versichert.

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Winter: Wenn Schneedruck zur Gefahr wird

„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen“, lautet die Definition in den Versicherungsbedingungen. Unterschiedliche Wetterlagen können zu Schneedruck führen, dabei ist die Niederschlags menge nicht immer ausschlaggebend.

Das Gewicht des Schnees hängt vor allem von zwei Faktoren ab: Wassergehalt und Vereisungsgrad. Deshalb ist für die Schneelast nicht entscheidend, wie hoch der Schnee auf dem Dach liegt, sondern wie er beschaffen ist. Eine 10 cm dicke Schneeschicht kann im Extremfall mehr als 100 kg pro/m² wiegen. Ob ein Dach der Schneelast standhält, hängt wesentlich von seiner Form, dem Neigungswinkel sowie etwaiger Aufbauten ab.

Eisbildung auf dem Flachdach

Wenn sich über einen längeren Zeitraum Schneefall und Tauwetter abwechseln, bilden sich Eisflächen, die gemeinsam mit neuem Schneefall zu einer erhöhten Dachlast führen. Ist die Last zu groß, bekommt  die Konstruktion des Daches Risse oder kann versagen. Auch verstopfte Abläufe können zu Schäden führen. Bei Tauwetter sorgen vereiste Abflüsse der Dachrinne dafür, dass das Schmelzwasser unter der Dachfläche in die Räumlichkeiten dringt. Ferner wird die Fassade durch herunterhängende Eisflächen beschädigt, sodass Schmelzwasser eintreten kann. Ein solcher Schaden ist als unbenannte Gefahr nur über eine Multi-Risk-Versicherung bzw. Allgefahren-Versicherung versichert.

Wer eine Solaranlage auf dem Dach hat, sollte besonders aufmerksam sein. Auf einem nur leicht geneigten Schrägdach kann bei starkem Schneefall die Konstruktion der Solaranlage verrutschen und das Dach beschädigen.

Wie kann man vorbeugen?

Prüfungen vor Winterbeginn:

  • Tragfähigkeit des Trägerwerks durch Ingenieur- oder Architektenbüro zulässige Schneelast ermitteln
  • Dichtheit des Daches
  • Funktionsfähigkeit der Schneefanggitter
  • Anlagen zur Dachentwässerung

Im Winter:

  • Bei Unsicherheit hinsichtlich der Tragkraft des Daches, bei Dachdeckerbetrieb oder Feuerwehr um Rat fragen.
  • Dach spätestens bei Überschreitung der zulässigen Schneelast räumen
  • Schneegewicht beachten: Pulverschnee ist leichter als Nassschnee, Nassschnee leichter als Eis.
  • Die Höhe des Schnees ist nicht entscheidend.
  • Dach vorsorglich von Altschnee befreien (lassen), wenn Wetterdienste vor starken Schneefällen warnen.
  • Abflüsse während längeren Kälte-, Schneefall- und Tauperioden regelmäßig prüfen und von Eisablagerungen befreien.
  • Präventive Maßnahmen ergreifen, wie zusätzliche Gerüste zur Stützung
    von Hallendächern anbringen.

Wer eine Versicherung besitzt, sollte auf eine Elementarschaden-Klausel achten. Bei einer Hausrat-, Inhalts- oder
Gebäudeversicherung sind Schäden durch Schneedruck ohne diesen zusätzlichen Baustein nicht gedeckt.
Im gewerblichen Bereich können mit einer Fritz & Fritz All -Risk darüber hinaus auch unbenannte Gefahren versichert werden.

Quelle: Mannheimer Versicherung

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Feuerversicherung Hotel Brandschutzberatung

Schmorbrand im Hotel: Brandschutz überlebenswichtig!

“Sieben Verletzte bei Schmorbrand in Oberstdorfer Hotel – 180 Gäste evakuiert”, so titelten mehrere Allgäuer Medien in dieser Woche. Aufgrund starker Rauchentwicklung mussten alle Hotelgäste in der Nacht evakuiert werden, sieben Menschen erlitten eine Rauchgasvergiftung. Nach Angaben der Polizei war der Brand durch einen WLAN-Router im ersten Stock des Hotels entstanden.

Wie der Schaden von der Versicherung nun reguliert wird, hängt von den Brandschutzmaßnahmen ab, die der Hotelier zu erfüllen hat. So wird geprüft, ob die Brandmeldeanlage intakt war und ob die elektrischen Anlagen regelmäßig überprüft wurden. Ist das nicht der Fall, droht eine Kürzung bei der Schadenregulierung und im schlimmsten Fall wird ein Strafverfahren bei fahrlässigen Verhalten eingeleitet.

Gut versichert ist man dann mit einer Fritz & Fritz All-Risk-Versicherung und mit dem Spezialrechtsschutz.

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