Kategorie: Versicherungsverträge

Brandschutz Beratung Hotel

Hotelversicherung All-Risk: Klarer und sicherer

Krisen wie im Ahrtal oder der Corona-Lockdown haben es gezeigt: Nur wer Versicherungsverträge mit klar definierten Bedingungen besitzt, kann auf deren Schutz vertrauen. Viele Hoteliers und Gastronomen mussten trotz abgeschlossener Versicherung ohne oder mit sehr wenig Entschädigung über die Runden kommen.

Fritz & Fritz arbeitet deshalb sorgfältig an seinen Versicherungswerken und verhandelt Konditionen bei den Versicherern aus, die ihresgleichen am Markt suchen. Unser Ziel ist bester Versicherungsschutz auch dank klarer Bedingungen.

Das Jahr 2022 haben wir dazu genutzt, gemeinsam mit der Nürnberger Versicherung die preisgekrönte Hotelversicherung All-Risk komplett zu prüfen und zu überarbeiten. Neben verbesserten Klauseln für den Versicherten reagieren wir auf die Bewegungen am Markt und haben wichtige Klauseln überarbeitet, transparenter gestaltet und eindeutiger formuliert. Dabei haben wir auf Beitragsstabilität geachtet und unumgängliche Marktstandards eingearbeitet.

Das neue Vertragswerk gilt ab dem 1. Januar 2023. Alle Bestandskunden werden nach der obligatorischen Zustimmung umgestellt. Neukunden werden sofort mit der neuen All-Risk eingedeckt.

Beitrag bleibt stabil

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Überarbeitung war die Beitragsstabilität für unsere Kunden. Alle Versicherer haben aktuell Probleme mit höheren Schadenkosten, verursacht durch gestiegene Material- und Lohnkosten, Corona bedingten Produktionsstopps, Lieferkettenproblemen und verschärftem Fachkräftemangel. Preissteigerungen für Energie durch den Krieg in der Ukraine verschlimmern die Probleme. Vor diesem Hintergrund erhöhen viele Versicherer Ihre Beiträge für das nächste Jahr um zehn bis 65 Prozent!

Ihr Beitrag für die neue Hotelversicherung All-Risk hingegen bleibt im nächsten Jahr stabil!
(Ausgenommen hiervon ist die jährliche Anpassung Ihrer Versicherungssumme mittels „Wertzuschlagsklause“ an den Baupreisindex vom Statistischen Bundesamt.)

 

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Preissteigerungen wirken auch auf Ihren Versicherungsschutz

Als erstes konnte es man im Bauhandwerk spüren: Fast ohne Vorwarnung gingen die Preise für Baumaterialien durch die Decke. Inzwischen hat der Trend jede Branche erreicht. Egal ob Produktionsbetrieb, Gastronomie oder Einzelhandel – ja sogar Papier ist knapp und teuer geworden. Durch den Ukrainekonflikt wurde die angespannte Situation um verfügbare Materialen noch weiter angeheizt. Material- und Warenpreise sind teuer wie lange nicht mehr… und werden es bleiben.


Die Mehrkosten müssen zwangsweise an den Kunden weitergegeben werden. Für diesen nicht schön – aber das sind eben die Zeiten, in denen wir leben. Für Sie kann sich durch die Preisanstiege allerdings ein Problem
in Ihrem Versicherungsschutz einstellen, das Ihnen vermutlich gar nicht bewusst ist.

 

Was passieren kann

Ihre gewerbliche Inhaltsversicherung deckt all Ihre betriebliche Habe, also Einrichtung, Werkzeuge und Vorräte, sofern dafür kein speziellerer, separater Schutz gewählt wurde. Der Deal mit dem Versicherer ist dabei sehr einfach: Er bietet Schutz für alles gegen die gewählten Gefahren und erwartet dafür, dass die Versicherungssumme korrekt angegeben wurde. Stimmt sie nicht mehr, weil es zusätzliche Anschaffungen gab, zusätzliches Material eingelagert wurde oder eben die Preise explodierten, droht Unterversicherung!
Dieses fatale Problem können Sie durch eine Neueinwertung und ggf. eine anschließende Anpassung Ihrer Versicherungssumme ganz einfach vermeiden. Kalkulieren Sie Ihren Bestand mit aktuellen Preisen durch und informieren Sie uns, damit wir uns um alles weitere kümmern können. Wir helfen Ihnen sehr gerne und stehen für alle Ihre Fragen immer zur Verfügung. Es ist uns wichtig, dass Sie über mögliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz im Bilde sind, damit Sie entsprechend positiv darauf einwirken können.

Quelle: VEMA

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Wertzuschlagsklausel

Die Wertzuschlagsklausel ist üblich bei Versicherungen für Gebäude und Betriebseinrichtung. Wie sie wirkt und welchen Nutzen sie Ihnen bringen kann, erklären wir hier.

Im Februar 2021 meldete das Versicherungsjournal: “Corona hat kaum Auswirkungen auf die Kosten für Häuser und Eigentumswohnungen. Im Gegenteil: Die Nachfrage steigt und damit auch der Preis für Betongold.” So haben sich Immobilien 2020 gegenüber dem Vorjahr teils deutlich verteuert, Ein- und Zweifamilienhäuser beispielsweise um satte acht Prozent!

Kein Wunder also, dass es die Wertzuschlagsklausel gibt: Schließen Sie eine Versicherung für Gebäude oder Betriebseinrichtung ab, wird für die versicherten Sachen der jeweilige Neuwert angesetzt. Diese Werte ändern sich jedoch im Laufe der Zeit. Bliebe die Versicherungssumme jedoch gleich, käme es zu einer Unterversicherung. Im Schadenfall bekommen Sie so im Zweifel nicht alles ersetzt. Um dies zu vermeiden, müssten Sie die Kostenentwicklung Ihrer versicherten Sachen ständig im Blick haben und Ihre Versicherungssumme regelmäßig an die aktuelle Situation anpassen.

Jährliche automatische Anpassung

Mit Wertzuwachsklauseln erfolgt eine jährliche automatische Anpassung der Versicherungssumme. Der Wertzuwachs wird über die vom statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Indizes festgelegt.

Damit ergibt sich die Versicherungssumme aus der Grundsumme der versicherten Sachen und dem jeweiligen Wertzuschlag. Als Versicherungssumme wird eine Grundsumme deklariert, die dem Versicherungswert bei Preisen eines zurückliegenden Basisjahrs entsprechen soll (z.B. 1970 oder 1980) und ein Wertzuschlag, der die Preissteigerungen zwischen dem Basisjahr und dem Beginn des Versicherungsjahrs berücksichtigen soll. Der Wertzuschlag wird jährlich fortgeschrieben.

Der Vorteil: Im Schadenfall haftet der Versicherer bis zur “Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag” – vorausgesetzt, die Grundsumme als auch der Wertzuschlag wurden richtig bemessen. Sie haben somit eine zusätzliche kostenfreie Vorsorge von einem Wertzuschlag im Schadenfall.

Müssen Sie einer Wertzuschlagsklausel zustimmen?

Bekommen Sie eine Information über die Wertanpassung, können Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Vertragsänderung schriftlich widersprechen. Mit dem Wiederspruch sind Sie der Meinung, dass die jährliche Preisentwicklung nicht auf Ihre Sachwerte Einfluss nimmt. Die Versicherungssumme bleibt unverändert und wird nicht angepasst. Das Risiko einer Kostensteigerung tragen Sie. Sollten Sie Bewertungen Ihrer Gebäude und Betriebseinrichtung vorgenommen haben, um einen „generellen Unterversicherungsverzicht“ zu erreichen, entfällt dieser wieder.

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E-Check: Fritz & Fritz und TÜV Süd kooperieren

Die Verbesserung der Sicherheit Ihrer elektrischen Anlagen und Geräten im Hotel können Sie ab sofort in unsere Hände legen: Für die regelmäßige Prüfung arbeiten wir ab sofort mit dem TÜV Süd zusammen.

Um die Sicherheit Ihrer Gäste sowie Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, gelten für elektrische Anlagen und Geräte in Ihrem Hotelbetrieb sowohl Gesetze und Vorschriften (etwa die DGUV V3), als auch vertragliche Vorgaben aus Ihrem Versicherungsvertrag.

Daraus ergeben sich auch regelmäßige Prüfintervalle und Nachweispflichten zu den durchgeführten Prüfungen. Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Pflichten als Betreiber so einfach wie möglich zu machen, haben wir gemeinsam mit dem TÜV Süd modulare Leistungspakete entwickelt. Sie können flexibel auswählen, welche Module Sie beauftragen möchten und erhalten als Kunde von Fritz & Fritz exklusiv attraktive Sonderkonditionen. Zudem bieten wir einen Terminerinnerungsservice, damit Sie keinen Prüftermin mehr verpassen.

Die Prüfungen umfassen sowohl ortsfeste, als auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Bei den Prüfungen können Sie zwischen einer DGUV- und einer VDS-Prüfung wählen. Zusätzlich bieten wir die Überprüfung von Blitzschutzanlagen sowie von Wallboxen und Schnellladern für Elektrofahrzeuge an.

Die Kosten orientieren sich an der Anzahl der im Hotel angebotenen Zimmer beziehungsweise der Anzahl der Ladeeinrichtungen. Ein Termin für die Prüfung in Ihrem Betrieb vereinbaren Sie einfach hier:

Mehr Informationen und Preise finden Sie in den Broschüren “Hotels mit Schwimmbädern/Spa” und “Hotels ohne Wellnessbereich” vom TÜV Süd und Fritz & Fritz.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Urteil Gericht

Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf Zahlung bei Covid 19

Mit Spannung wurde das erste Urteil am Bundesgerichtshof (BGH) zu Betriebsschließungsversicherungen erwartet. Letztendlich bekam der Versicherer recht und musste nicht zahlen. Ein Urteil mit Tragweite!

Geklagt hatte ein Gastronom aus Travemünde. Er wollte klären lassen, ob ihm Ansprüche aus einer Betriebsschließungspolice des Versicherers Axa wegen einer behördlich angeordneten Schließung seiner Gaststätte im ersten Corona-Lockdown zustehen. Der BGH entschied (Az. IV ZR 144/21) jedoch gegen ihn: Aus der behördlich angeordneten Schließung von Restaurants und Hotels in der Corona-Pandemie stünde ihm keine Entschädigung zu. Begründung: Die verhandelten Bedingungen der Axa Versicherung AG regeln laut BGH die versicherten Infektionsgefahren abschließend. Es gäbe eine umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern, die von der jeweiligen Police abgedeckt seien. Das Coronavirus werde dort nicht genannt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Aufzählungen aber als abschließend erachten.

„Die Entscheidung des BGH wirkt besonders deswegen schwer, weil die Bedingungen der Axa als Standardbedingungen gelten, wie sie der Gesamtverband der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Musterregeln veröffentlicht hatte“, urteilt das Fachmagazin Versicherungsjournal. Zwar sind viele weitere Verfahren zur Betriebsschließungsversicherung beim BGH anhängig, aber schon heute sprechen Experten davon, dass sich viele Hoteliers und Gastronomen glücklich schätzen könnten, die der so genannten „Bayerischen Lösung“ zugestimmt hätten. Diese war als Kulanzleistung von einigen Versicherern angeboten worden: 15 Prozent Entschädigung für 30 Tage.

Über so magere Zahlungen brauchten sich Kunden von Fritz & Fritz keine Gedanken machen: Sie mussten weder vor Gericht ziehen, noch andere Anstrengungen unternehmen. In intensiven, über Wochen dauernden Verhandlungen wurden durch ihren Makler Fritz & Fritz Argumente für die Auslegung der Versicherungsbedingungen erarbeitet und mit dem Versicherer ausgetauscht. Am Ende stand ein Vergleichsangebot für unsere Kunden, welches nicht nur ein vielfaches der Bayerischen Lösung beinhaltete, sondern – noch deutlich wirkungsvoller – den kompletten Schließungszeitraum von bis zu 73 Tagen (je nach Bundesland) abdeckte. Die allermeisten Kunden stimmten dem Vergleich zu und erhielten zeitnah erhebliche Zahlungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung.

Bestandskunden wissen, dass solche Leistungen auch in anderen Versicherungssparten von Fritz & Fritz erbracht werden und vertrauen deshalb auf uns!

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