Kategorie: Versicherungsverträge

Versicherungsschutz: Im Winter haben Einbruch und Diebstahl Hochkonjunktur

Die dunkle Jahreszeit bringt vermehrt Einbrüche mit sich. Doch was passiert, wenn aus einem Gebäude Wertgegenstände fehlen? Zum Glück hat man dafür eine Versicherung, die den Schaden ersetzt – oder etwa doch nicht?

Welche Risiken bestehen und was Sie bei einer Schadenmeldung beachten müssen, können Sie im aktuellen Versicherungstipp des Fachmagazins “TopHotel” nachlesen. Hier zum Download.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Hochwasser Versicherungsschutz

Unwetter: Wie richtig absichern gegen Schäden durch Starkregen?

Die Unwetterserien im Juni und Juli 2021 mit heftigem Starkregen und Hagel haben nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden in Höhe von fünf bis sechs Milliarden Euro verursacht. Doch wie können sich Hoteliers gegen derartige Schäden absichern?

Die tatsächlichen Unwetterschäden liegen indes noch höher, denn nicht alle Häuser sind komplett versichert. Während bundesweit fast alle Wohngebäude gegen Sturm und Hagel abgesichert sind, besitzen nur 46 Prozent den Schutz vor weiteren Elementargefahren. Aber selbst bei einer Elementarversicherung ist eine Bewertung des Schadens manchmal schwierig. Denn nicht immer, wenn bei starkem Regen Wasser ins Haus eindringt, hat man es mit einem versicherten Überschwemmungsschaden zu tun.

Wo die Elementarversicherung schützt und wo es besser ist, gleich eine Allgefahrenversicherung abzuschließen, erfahren Sie im Artikel der Fachzeitschrift TopHotel. 

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Reise Versicherung

Reiserecht: Kundengeldabsicherung neu geregelt

Seit dem 1. Juli diesen Jahres ist das neue Gesetz zum Reisesicherungsfonds in Kraft. Alle Reiseunternehmen – also Reisebüros und Reiseveranstalter – die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro erwirtschaften, müssen sich über den neuen Reisesicherungsfonds absichern.

Als Hotelier oder Gastronom werden Sie keinen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von zehn Mio. Euro erwirtschaften. Deshalb können Sie die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen. Doch diese wird deutlich teurer!

Alternativen prüfen

Da Sie weiterhin verpflichtet, Vorauszahlungen auf kombinierte Reiseleistungen abzusichern, haben Sie einige Wahlmöglichkeiten:

  1. Stellen Sie Ihren bereits bestehenden Vertrag hier um. 
  2. Sollten Sie bisher keine Kundenabsicherung besitzen, errechnet Ihnen unser Team gerne ein Angebot!
  3. Statt einer Versicherung stellen Sie auf eine Bankbürgschaft für die Zahlungen um
  4. Sie nehmen keine Vorauszahlungen mehr auf kombinierte Reiseleistungen an und gehen selbst ins finanzielle Risiko, wenn ein Kunde nicht kommt oder nach der Leistungserbringung nicht zahlt
  5. Sie entbündeln Ihre Leistungen, so dass Sie nicht mehr unter das Reiserecht fallen.

 

Sollten Sie keine Versicherung besitzen und trotzdem Geld für Leistungen im Voraus annehmen, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Regelung und müssen im Zweifelsfall mit einem Bußgeld rechnen.

Ob Sie mit Ihren angebotenen Leistungen überhaupt unter die versicherungspflichtigen kombinierten Reiseleistungen fallen, erfahren Sie hier in unserem Infoblatt.

Das Team

Sie brauchen die Kontaktdaten von einem ganz bestimmten Mittarbeiter? Auf der Team-Seite finden sie alle Informationen.
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Hochwasser Versicherungsschutz

Elemantarversicherung: Starkregen spült den Schutz dahin

Die Unwetterserien im Juni und Juli 2021 mit heftigem Starkregen und Hagel haben nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden in Höhe von fünf Milliarden Euro verursacht. Davon entfällt ein Großteil auf Sachversicherungen für beschädigte Häuser, Hausrat, Gewerbe- und Industriebetriebe. Mit mehreren Hunderttausend Schäden sind zudem die Kfz-Versicherer besonders stark von Hagelschäden und Hochwasser betroffen.

Elementarschäden oft nicht abgedeckt

Die tatsächlichen Unwetterschäden liegen indes noch höher, denn nicht alle Häuser sind komplett versichert. Während bundesweit fast alle Wohngebäude gegen Sturm und Hagel abgesichert sind, besitzen nur 46 Prozent den Schutz vor weiteren Elementargefahren.

Aber selbst bei einer Elementarversicherung ist eine Bewertung des Schadens manchmal schwierig. Denn nicht immer, wenn bei starkem Regen Wasser ins Haus eindringt, hat man es mit einem versicherten Überschwemmungsschaden zu tun!

 

Fall 1: Der Grund und Boden ist überflutet und Wasser dringt in das Haus des Versicherungsnehmers ein. Dies ist ein typischer Überschwemmungsschaden. Eine Überschwemmung ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch die Ausuferung von oberirdischen Gewässern, Witterungsniederschlägen sowie dem Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche.

Sickert Grundwasser dagegen in einen Keller, ohne dass der Erdboden draußen mit Wasser bedeckt ist, stellt keine Überflutung dar. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.10.2011, Az. 5 U 160/11).

 

Fall 2: Grund und Boden ist hier nicht überflutet. Die Dachrinnen und Gullys können das Regenwasser nicht mehr ableiten und laufen über. Das Wasser staut sich auf der Terrasse und dringt über die Balkontüren ins Haus ein.

Eine Überschwemmung liegt hier nicht vor, da Grund und Boden nicht mit Wasserüberstand bedeckt sind. Es ist laut OLG Hamm (Beschluss vom 3.8.2005, 20 U 103/05) auch nicht ausreichend, wenn das Wasser die Erde zwar bis zu Sättigungsgrenze angereichert hat, aber nicht auf der Oberfläche steht.

Kann dieser Fall als so genannter Rückstauschaden angesehen werden? Laut Definition liegt ein Rückstau vor, „wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen eindringt.“

Laut KG Berlin (Hinweisbeschluss vom 18.5.2018, 6 U 162/17) kann Wasser nur dann aus einem Rohrsystem austreten, wenn es zuvor in dieses eingetreten ist. Läuft es wegen Überlastung des Entwässerungssystems gar nicht erst ins Rohr, dann liegt auch kein versicherter Rückstau vor. Setzt sich auf einem Balkon im oberen Stockwerk eines Gebäudes durch starken Regen Wasser an der Balkontürschwelle fest, ist das ebenfalls kein Rückstau.

 

Fall 3: Ein Kellerschacht mit einem dahinterliegenden Fenster läuft bei Starkregen voll; das Wasser drang anschließend durch eine Bauanschlussfuge in den Keller ein und durchfeuchtete den Bodenbereich.

Legt man den allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff „Überschwemmung“ aus, so bedeutet das, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche von Wasser bedeckt ist. Hier ist aber „nur“ der Lichtschacht vollgelaufen, das restliche Grundstück stand nicht unter Wasser. Die Versicherung wird nicht zahlen.

 

Versicherungstipp: Die Beispiele zeigen, dass auch eine Elementarschadenversicherung bei einem Wasserschaden nicht immer zahlt. Staut sich das Wasser nicht auf dem Grundstück, dringt aber ins Gebäude ein, gibt es mit dem Versicherungsschutz Probleme. Abhilfe schafft eine Allgefahren-Deckung, die sowohl bei Sturm, Hagel als auch Wasser in jeglicher Form (flüssig, als Eis oder Schnee, sogar bei Wasserdampfschäden) greift.

Produktlösung: All-Risk Hotel

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Hochwasser Versicherungsschutz

Fritz & Fritz All-Risk: Vorteile beim Wiederaufbau

Versicherungsverträge sind manchmal tückisch. Wer glaubt, dass ein Versicherungsvertrag bei Schäden aufkommt und man danach freie Entscheidungen treffen kann, sollte sich die “Wiederherstellungsklausel” anschauen.

Viele Gebäudeversicherungen enthalten diese Klausel, die besagt, das ein Gebäude, welches beispielsweise durch Brand oder Hochwasser komplett zerstört wurde, nur am selben Ort und nur im selben Umfang bei gleicher Nutzungsart wieder aufgebaut werden darf.

Ein Beispiel: Ein Hotelierspaar verliert durch ein Hochwasser ihren Betrieb, sind aber dafür versichert. Da sie kurz vor der Rente stehen und das Hotel am alten Standort aufgrund zerstörter Infrastruktur nicht schnell wiederaufgebaut werden kann, möchten sie auf einen Hotelneubau verzichten und anderswo bauen. Eine strenge Wiederherstellungsklausel würde sie zwingen, an derselben Stelle dasselbe Haus mit derselben Nutzungsart zu errichten!

Die All-Risk von Fritz & Fritz ist da flexibler: Der Versicherer leistet Entschädigung auf Neuwertbasis auch dann, wenn vom Schaden betroffene Gebäude an anderer Stelle (Deutschland) oder ähnlicher Betriebsart wiederaufgebaut werden. Ihr Vorteil: Volle Flexibilität beim Einsatz der Entschädigung.

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