Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil im Februar 2026 (Az. 9 U 19/23) bestätigt: Versicherer dürfen Schwammschäden auch dann ausschließen, wenn Leitungswasser den Befall verursacht hat. Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerin eines Holzständerbaus geklagt und statt der geforderten 66.000 Euro gerade einmal rund 5.000 Euro erhalten. Es wurde also nur der reine Nässeschaden ersetzt.
Was die Versicherung übernimmt
Eine Wohngebäudeversicherung deckt den abgrenzbaren Nässeschaden – also die direkt vom Wasser betroffenen Bauteile. Das kann eine durchfeuchtete Wand oder ein beschädigter Bodenbelag sein. Damit endet die Leistungspflicht in der Regel.
Sanierungs- und Begleitkosten bei Schwammbefall – öffnen, rückbauen, trocknen, wiederherstellen – sind weitgehend nicht gedeckt. Und genau das macht Schwammschäden so teuer. Die eigentlichen Sanierungskosten übersteigen den reinen Nässeschaden um ein Vielfaches, besonders bei Holzbauweisen.
Warum der Ausschluss wirksam ist
Die Klausel lautet typischerweise: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Schwamm.“ Das bedeutet: Der Ausschluss gilt unabhängig davon, was den Befall ausgelöst hat. Der Ausschluss wäre nur dann unwirksam, wenn Schwammschäden eine regelmäßige, zwangsläufige Folge von Leitungswasserschäden wären – das verneinen Gerichte und Sachverständige jedoch.
Hotels sind durch viele Wasserleitungen und hohe Nutzungsintensität anfällig für Leitungsschäden. Zudem werden oft Holzkonstruktionen in Wellnessbereichen, Saunas oder Chalets genutzt. Aber auch hier gilt: Der Schwammausschluss findet sich nicht nur in privaten Wohngebäudepolicen, sondern identisch formuliert in gewerblichen Sachversicherungen. Wer als Hotelier annimmt, eine Gewerbepolice deckt mehr ab, irrt. Die Klausel „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ gilt genauso.
Greift die Betriebsunterbrechung?
Ein Schwammschaden in einem Hotelzimmer oder Wellnessbereich bedeutet nicht nur Sanierungskosten – er zieht Schließzeiten nach sich. Während die Gebäudeversicherung den Schaden kaum trägt, greift die Betriebsunterbrechungsversicherung nur, wenn ein versicherter Sachschaden die Ursache ist. Ist der Nässeanteil gering und der Schwamm dominiert, kann auch hier die Deckung ins Leere laufen. Das sollte bei der nächsten Vertragsprüfung explizit adressiert werden.
Versicherungstipp: Überprüfen Sie Ihre Versicherungspolice. Steht darin „Schwamm ausgeschlossen“ – gilt das absolut. Bei Holzbauten besteht zudem ein erhöhtes Risiko. Da eine separate Schwammversicherung am Markt kaum verfügbar ist, sollten Sie auf konsequente Prävention setzen. Dazu gehört die regelmäßige Kontrolle von Leitungen, Dichtungen und Holzkonstruktionen. Im Schadensfall sollten Sie sofort Bilder machen, den Befall dokumentieren und klar zwischen Nässeschaden und Schimmel trennen – denn nur der Nässeanteil ist erstattungsfähig.
Quelle: procontra

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