Elemantarversicherung: Starkregen spült den Schutz dahin

Die Unwetterserien im Juni und Juli 2021 mit heftigem Starkregen und Hagel haben nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden in Höhe von fünf Milliarden Euro verursacht. Davon entfällt ein Großteil auf Sachversicherungen für beschädigte Häuser, Hausrat, Gewerbe- und Industriebetriebe. Mit mehreren Hunderttausend Schäden sind zudem die Kfz-Versicherer besonders stark von Hagelschäden und Hochwasser betroffen.

Elementarschäden oft nicht abgedeckt

Die tatsächlichen Unwetterschäden liegen indes noch höher, denn nicht alle Häuser sind komplett versichert. Während bundesweit fast alle Wohngebäude gegen Sturm und Hagel abgesichert sind, besitzen nur 46 Prozent den Schutz vor weiteren Elementargefahren.

Aber selbst bei einer Elementarversicherung ist eine Bewertung des Schadens manchmal schwierig. Denn nicht immer, wenn bei starkem Regen Wasser ins Haus eindringt, hat man es mit einem versicherten Überschwemmungsschaden zu tun!

 

Fall 1: Der Grund und Boden ist überflutet und Wasser dringt in das Haus des Versicherungsnehmers ein. Dies ist ein typischer Überschwemmungsschaden. Eine Überschwemmung ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch die Ausuferung von oberirdischen Gewässern, Witterungsniederschlägen sowie dem Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche.

Sickert Grundwasser dagegen in einen Keller, ohne dass der Erdboden draußen mit Wasser bedeckt ist, stellt keine Überflutung dar. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.10.2011, Az. 5 U 160/11).

 

Fall 2: Grund und Boden ist hier nicht überflutet. Die Dachrinnen und Gullys können das Regenwasser nicht mehr ableiten und laufen über. Das Wasser staut sich auf der Terrasse und dringt über die Balkontüren ins Haus ein.

Eine Überschwemmung liegt hier nicht vor, da Grund und Boden nicht mit Wasserüberstand bedeckt sind. Es ist laut OLG Hamm (Beschluss vom 3.8.2005, 20 U 103/05) auch nicht ausreichend, wenn das Wasser die Erde zwar bis zu Sättigungsgrenze angereichert hat, aber nicht auf der Oberfläche steht.

Kann dieser Fall als so genannter Rückstauschaden angesehen werden? Laut Definition liegt ein Rückstau vor, „wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen eindringt.“

Laut KG Berlin (Hinweisbeschluss vom 18.5.2018, 6 U 162/17) kann Wasser nur dann aus einem Rohrsystem austreten, wenn es zuvor in dieses eingetreten ist. Läuft es wegen Überlastung des Entwässerungssystems gar nicht erst ins Rohr, dann liegt auch kein versicherter Rückstau vor. Setzt sich auf einem Balkon im oberen Stockwerk eines Gebäudes durch starken Regen Wasser an der Balkontürschwelle fest, ist das ebenfalls kein Rückstau.

 

Fall 3: Ein Kellerschacht mit einem dahinterliegenden Fenster läuft bei Starkregen voll; das Wasser drang anschließend durch eine Bauanschlussfuge in den Keller ein und durchfeuchtete den Bodenbereich.

Legt man den allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff „Überschwemmung“ aus, so bedeutet das, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche von Wasser bedeckt ist. Hier ist aber „nur“ der Lichtschacht vollgelaufen, das restliche Grundstück stand nicht unter Wasser. Die Versicherung wird nicht zahlen.

 

Versicherungstipp: Die Beispiele zeigen, dass auch eine Elementarschadenversicherung bei einem Wasserschaden nicht immer zahlt. Staut sich das Wasser nicht auf dem Grundstück, dringt aber ins Gebäude ein, gibt es mit dem Versicherungsschutz Probleme. Abhilfe schafft eine Allgefahren-Deckung, die sowohl bei Sturm, Hagel als auch Wasser in jeglicher Form (flüssig, als Eis oder Schnee, sogar bei Wasserdampfschäden) greift.

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