Reiserecht: Kundengeldabsicherung neu geregelt

Seit dem 1. Juli diesen Jahres ist das neue Gesetz zum Reisesicherungsfonds in Kraft. Alle Reiseunternehmen – also Reisebüros und Reiseveranstalter – die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro erwirtschaften, müssen sich über den neuen Reisesicherungsfonds absichern.
Als Hotelier oder Gastronom werden Sie keinen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von zehn Mio. Euro erwirtschaften. Deshalb können Sie die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen. Doch diese wird deutlich teurer!

Ob Ihre Umsätze überhaupt der Kundengeldabsicherung unterliegen, können Sie hier nachlesen.

Alternativen prüfen

Da Sie weiterhin verpflichtet sind, Vorauszahlungen auf kombinierte Reiseleistungen abzusichern, haben Sie einige Wahlmöglichkeiten:

  1. Stellen Sie Ihren bestehenden Vertrag um. Bitte rechnen Sie dabei mit deutlichen erhöhten Versicherungsprämien.
  2. Sollten Sie bisher keine Kundenabsicherung besitzen, errechnet Ihnen unser Team gerne ein Angebot. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder nutzen Sie unseren Whatsapp-Account.
  3. Statt einer Versicherung stellen Sie auf eine Bankbürgschaft für die Zahlungen um.
  4. Sie nehmen keine Vorauszahlungen mehr auf kombinierte Reiseleistungen an und gehen selbst ins finanzielle Risiko, wenn ein Kunde nicht kommt oder nach der Leistungserbringung nicht zahlt.
  5. Sie entbündeln Ihre Leistungen, so dass Sie nicht mehr unter das Reiserecht fallen.

Sollten Sie keine Versicherung besitzen und trotzdem Geld für Leistungen, die Absicherungspflichtig sind, im Voraus annehmen, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Regelung und müssen im Zweifelsfall mit einem Bußgeld nach § 147b GewO rechnen.