Flucht- und Rettungswege

Die Auflagen für Hoteliers bei Flucht- und Rettungswegen sind hoch. Aber wo sind Sie geregelt, was steht genau drin und wo bekomme ich fundierte Beratung dazu?

In Bayern gilt die „Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BStättV)“ aus 2007. Die wichtigsten Fakten darin:

  • Rettungswege müssen frei von Hindernissen
  • Türen im Zug von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.
  • In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan mit Angaben zur Lage des Beherbergungsraums, zum Verlauf der Rettungswege und zur Art des Alarmzeichens sowie Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen.
  • Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
  • Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen
  • Betriebsangehörige sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und das Verhalten bei einem Brand und über die Hilfestellung für behinderte Menschen zu belehren.
  • Während des Betriebs von Beherbergungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter herbeigerufen werden können.

Für die Einhaltung der gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.

Ähnliche Forderungen gibt es in allen Bundesländern, die eine Sonderbauverordnung für Hotels (Beherbergungsstätten) haben. Mehr zum Geltungsbereich für den Brandschutz in Beherbergungseinrichtungen finden sie hier.

Fundierte Beratung zum Thema Brandschutz, Flucht- und Rettungswegen sowie zur Brandschutzordnung erhalten Sie bei Fritz & Fritz!

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