Kategorie: Hotel

Dieb Einbruch Hotel

Nach einem Einbruch: Obliegenheiten beachten!

Bemerkt ein Versicherungsnehmer einen Einbruch, hat er Pflichten zu erfüllen, um seinen Versicherungsschutz durchsetzen zu können.Tut er es nicht, droht ihm die Kürzung den Entschädigungsleistung oder – im schlimmsten Fall – der Totalverlust.

Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.

  1. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
  2. Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
  3. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
  4. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
  5. Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
  6. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
  7. Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
  8. Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
  9. Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
  10. angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
  11. Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
    Urkunden einleiten
  12. sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.

Quelle: Poolworld

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Bargeld Absicherung Disco

Hausrat: Auch Bargeld versichert?

Wer in seiner Wohnung regelmäßig größere Beträge Bargeld aufbewahrt, sollte die Deckungssumme seiner Hausratversicherung überprüfen. In den Vertragsbedingungen sind meist Obergrenzen für gestohlenes Bargeld definiert. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Beschluss diese Regelung bestätigt.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin: Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, wird nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt.

Der Mann fühlte sich durch die Klausel benachteiligt und war überzeugt, dass die Versicherung ihn bei Vertragsabschluss explizit auf eine solche Klausel hätte hinweisen müssen. Die Versicherung hätte bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müssen, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden.

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg vertrat eine andere Ansicht. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss 5 U162/16 vom 13.01.2017, Ass compact

Versicherungstechnische Gutachten

Objektive und sachliche Prüfung Ihrer Versicherungen.
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Wasserleitungen Schaden Versicherung

Leitungswasserschäden: Unangenehm und teuer

Jährlich entstehen in Deutschland mehr als eine Million Leitungswasserschäden. Der Verlauf ist meist tückisch: Die Rohre liegen hinter Putz und bis ein Leck festgestellt wird, sind häufig schon große Mengen an Wasser ausgetreten.

Zwar kann man sich gegen Leitungswasserschäden absichern, der Ärger für den Geschädigten jedoch bleibt: Räume müssen getrocknet und saniert werden, vielfach müssen Böden, Türen und Einrichtung neu angeschafft werden. Dabei kommt es ab und zu Missverständnissen: Dem Versicherungsnehmer steht eine Entschädigung nach Neuwert zu, allerdings mit der Einschränkung “Sachen gleicher Art und Güte”. Folgende Beispiele sollen die Thematik verdeutlichen:

  • Ein einfacher Teppich- oder Laminatboden kann im Schadenfall nicht ohne Abzüge durch einen hochwertigen Parkettboden ersetzt werden.
  • Wird eine einfache und handelsübliche Zimmertüre durch einen Wasserschaden beschädigt so werden die Mehrkosten für eine feuerfeste, schalldichte Türe nicht übernommen.
  • Nimmt man den Schadenfall zum Anlass für weitere Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, so wird der Versicherer nur die schadenbedingt anfallenden Kosten übernehmen.
  • Zu prüfen ist im Schadenfall auch, ob eine Reparatur der durchnässten Gegenstände möglich und günstiger als eine Neuanschaffung ist (z.B. eine Oberflächenbehandlung bei Vollholz-Möbeln, Reinigung von durchweichten Sitzpolstern).
  • Auf der anderen Seite wird auch der technische Fortschritt berücksichtigt. Wird z.B. eine funktionstüchtige Minibar beschädigt und ist heutzutage nur noch ein energieeffizienteres Modell lieferbar, so wird selbstverständlich das neuere Gerät bezahlt.

 

Pflichten beachten

Für Sie als Versicherungsnehmer gibt es vertragliche Obliegenheiten, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. In der Rechtsprechung hat sich ein Kontrollintervall von 2x wöchentlich bei leerstehenden Gebäuden herauskristallisiert. Ist jedoch bekannt, dass z.B. die Heizung störanfällig ist oder liegen sonstige Besonderheiten vor, so kann auch eine häufigere Kontrolle angebracht sein. Alle Leitungen sind zudem abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In der kalten Jahreszeit müssen darüber hinaus alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden.

Bitte beachten Sie:

  • Bei Wasseraustritt und/oder plötzlichen Wasserflecken umgehend den Haupthahn abdrehen
  • Stromzufuhr für den betroffenen Bereich abstellen, selbst keine Spannungsprüfung vornehmen
  • Noch vorhandene intakte Einrichtungen schützen und bei Bedarf entfernen
  • Hausrat und Betriebseinrichtungen aus dem Gefahrenbereich nehmen, Teppiche aufnehmen
  • Geringere Wassermengen sofort aufnehmen, Holzflächen sofort trocknen
  • Bei größeren Überflutungen Feuerwehr rufen
  • Trocknen, Lüften und Heizen der betroffenen Räume
  • Bei Frostschäden die zugefrorenen Rohre oder Heizkörper langsam auftauen.
  • Zur Dokumentation Schaden fotografieren und bis zur Klärung beschädigte Rohre aufbewahren.

 

Quelle: SparkassenVersicherung

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E-Tankstelle Mobilität Hotel

E-Bikes und Pedelecs: Erst versichern, dann fahren

Immer mehr Hoteliers bieten ihren Gästen Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor zur Leihe an. Wichtig ist dabei ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob der Hotelier im eigenen Namen verleiht oder dazu einen Partner, etwa ein benachbartes Radgeschäft damit beauftragt. Im zweiten Fall geht der Radverleiher mit dem Hotelgast einen Vertrag ein und muss im Schaden haften.

Verleiht der Hotelier eigene Räder, so sollte er dringend seinen Versicherungsschutz überprüfen. Funktionieren die Bremsen nicht oder hakt die Schaltung, dann kann der Gast nach einem Sturz Schadenersatz fordern. Schäden, die der Fahrer selbst verschuldet (eigene und fremde, zum Beispiel bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer), müssen nicht ersetzt werden. Ein Leihvertrag, der von beiden Seiten unterschrieben wird, schafft rechtliche Klarheit. Auch zum Thema Diebstahl sollte dieser Vertrag einen Passus enthalten.

 

Wir empfehlen eine Vollkasko-Versicherung für Ihre verliehenen Fahrräder: Hier sind Diebstahl, Reparaturkosten, Elektronikschäden mitversichert – und das zum Neuwert.

Auch bei der eigenen Nutzung auf Versicherungsschutz achten

Pedelecs sind in der Regel nach den meisten neueren Bedingungswerken in der Privathaftpflichtversicherung
mit abgedeckt, da Sie einem Fahrrad gleichgestellt werden. Bitte vergewissern Sie sich, ob bei Ihrem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Für S-Pedelecs sowie E-Bikes (leistungsgesteigerte Modelle) besteht kein Schutz im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung. Sie benötigen ein Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder. Doch beachten Sie bitte auch hier: Nicht jeder Versicherer, der Schutz für klassische Kleinkrafträder wie Mokicks, Motorroller usw. gewährt, versichert auch S-Pedelecs oder E-Bikes.

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Bäume Harmonie Hotelversicherung

Haftung für Schäden durch Bäume

Viele Hoteliers verfügen über tolle Außenanlagen auf Ihrem Betriebsgelände. Schön angelegte Gärten, Wellnessoasen oder Schatten spendende Bäume. Dass diese Bäume auch die Gefahr von Schäden bergen, aus denen nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter resultieren können, ist dem Hotelier auf den ersten Blick nicht bewusst.

Jeder, der für die Verkehrssicherheit von Bäumen einzustehen hat, sollte daher zum einen durch ausreichende Baumkontrollen und gegebenenfalls durch die Vornahme sichernder Maßnahmen bereits im eigenen Interesse Vorsorge treffen und zum anderen durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung das mögliche Haftungsrisiko absichern.

Ansprüche entstehen gem. § 823 Abs. 1 BGB: “Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Das bedeutet, dass der für die Verkehrssicherung eines Baumes Verantwortliche für jeden Sach- und Personenschaden sowie Vermögensschäden haftet, der durch den Baum verursacht wird, sofern ihm eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht vorwerfbar ist und der Schaden kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen ist.

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht

Gerade bei Astbruch, Entwurzeln oder Erkrankung eines ganzen Baumes ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Eigentümer seiner Kontrollpflicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 21.01.1965 hat der BGH noch heute gültige maßvolle Regeln aufgestellt (BGH III ZR 217/63): Der Baum ist in gewissen Intervallen einer sorgfältigen Sichtkontrolle vom Boden aus zu unterziehen. Eine fachmännische Untersuchung ist bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen (vgl. auch OLG Düsseldorf vom 23.07.2013). Die äußere Besichtigung hat sich dabei auf den gesamten Baum zu erstrecken und in regelmäßigen Abständen auch den Stammfuß zu erfassen, der der Gefahr einer Pilzinfektion ausgesetzt ist.
Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind. Solche Anzeichen können beispielsweise sein: trockenes Laub, dürre bzw. verdorrte Äste, äußere Beschädigungen, ein hohes Alter des Baums (aber nicht für sich genommen), der Erhaltungszustand, seine Stellung und sein statischer Aufbau.
Ein Großteil der Oberlandesgerichte fordert eine zweimal jährlich erfolgende Sichtkontrolle – einmal im belaubten, einmal im entlaubten Zustand. Der BGH hat auf diese OLG-Rechtsprechung verwiesen, betont aber auch, dass es immer einer Prüfung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03).

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht. Dieser hat die Verfügungsgewalt über das Grundstück und somit auch über den Baum. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag ist grundsätzlich zulässig (bspw. Fachfirma, Mieter, Pächter), sodass sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers sodann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend beschränkt, dass die vertraglich übernommenen Verpflichtungen auch ausgeführt werden.

Tritt höhere Gewalt ein – zum Beispiel ein starker Sturm – besteht dagegen in den meisten Fällen keine Haftung, da auch ein gesunder Baum brechen kann und nicht jeder vorgeschädigte Baum entfernt werden muss. Sofern sich dem Pflichtigen allerdings der Verdacht aufdrängen musste, dass der Baum dem nächsten Sturm nicht standhalten wird und ihm ein rechtzeitiges Eingreifen mit angemessenen und zumutbaren Mitteln möglich war, scheidet eine Haftungsfreistellung aufgrund höherer Gewalt aus.

Einige Beispiele

Astbruch bei gesundem Baum: Es gibt Baumarten, die auch im gesunden Zustand vermehrt zu Astbruch neigen, etwa Pappeln und Weiden. Nach einer Entscheidung des BGH verlangen es die Verkehrssicherungspflicht nicht, solche gesunden aber vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumarten aus dem öffentlichen Verkehrsraum gänzlich zu entfernen. Der Astbruch stellt sich hier als allgemeines Lebensrisiko dar.

Fruchtfall: Ragt der fruchttragende Baum (z.B. Kastanie, Walnuss, Eiche) vom Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, so kommt es nicht selten zu Schäden an Fahrzeugen, die von Dritten dort abgestellt werden. Eine Haftung des Baumeigentümers besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Das gilt auch für Schäden, die durch Pollen oder Baumharz (Birke/Ahorn/Kiefer usw.) hervorgerufen werden.

Wurzeln: Erhebliche Schäden können auch durch die Wurzeln eines Baumes entstehen, wenn diese in das Grundstück des Nachbarn eindringen und dort beispielsweise Schäden an Fundamenten verursachen oder Leitungen verstopfen. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB ist hier jedoch regelmäßig nicht gegeben.

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