Kategorie: Hotel

Brandschutz Beratung Hotel

Brandschutzauflagen bedrohen Hotelbetriebe

Wer geforderte Brandschutzauflagen nicht umgehend erfüllen kann, muss sein Hotel schließen. Behörden wie Bauämter definieren immer höhere Anforderungen und machen auch vor Bestandsschutz nicht mehr Halt.

Referenz Roter Hahn Hotel-VersicherungDer „Rote Hahn“ hat in Rothenburg eine lange Tradition. Im Jahr 1380 erbaut, begrüßt das Hotel seit mehr als 600 Jahren Gäste aus Nah und Fern und gilt als eine der ältesten Herbergen Deutschlands. Seit 1905 in Familienbesitz ist der Betrieb aktuell von einer behördlich angeordneten Schließung betroffen.

Das Bauamt fordert von Eigentümer Dieter Gallus eine dritte Fluchttreppe. Kostenpunkt: 400.000 Euro. Zwar existieren bereits zwei Fluchtwege, doch die führen nach Ansicht der Behörde über zu lange Gänge und die Treppen seien zudem aus Holz. Zu diesem Ergebnis kam man bei einer Feuerbeschau, die der Betrieb bezahlen musste.

Dabei steht der Rote Hahn unter Denkmalschutz und könnte sich auf den so genannten Bestandsschutz berufen. Ein Gebäude, das einmal zulässigerweise errichtet wurde, ist gegen spätere Rechtsänderungen geschützt. Die Behörde kann also keine Änderungen aufgrund aktueller „Illegalität“ verlangen. Veränderungen am Gebäude, wie Nutzungsänderungen oder Umbauten grenzen den Bestandsschutz allerdings ein.

 

Übertriebene Risiken?

Der Bestandsschutz kann zudem über Gesetze durchbrochen werden: Liegt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vor, kann die Behörde Änderungen verlangen. Und genau bei diesem „Ermessen“ liegt die Problematik: Experten halten die ständig verschärften Brandschutzbestimmungen für nicht mehr praxisorientiert, zu scharf und vor allem zu teuer. Es bestehe ein Normendschungel aus Prüfpflichten und technische Vorgaben, der unter Zeitdruck vom Hoteliers umgesetzt werden müsse.

Eine Vermutung für diese harte Gangart: In Behörden herrsche die Angst, bei Bränden selbst zur Verantwortung gezogen zu werden. „Das Vorgehen ist Angstmacherei und führt zu Übereifer“, sagt Hotelier Gallus und steht nicht alleine da. Brandschutz sei zum Selbstzweck geworden.

Im Roten Hahn jedenfalls sind die geforderten Umbauten schwierig umzusetzen und teuer. „Eigentlich wollte ich den Betrieb an meine Tochter und ihren Mann übergeben“, beschreibt Hotelier Gallus die Situation. „Jetzt müssen wir überlegen, ob ein Fortbestand wirtschaftlich noch tragbar ist“. Aktuell ist das Hotel mit 28 Zimmern geschlossen, nur der Restaurantbetrieb wird aufrechterhalten.

 

Hotell Roter HahnUnübersehbare Folgen

Fakt ist: Kann ein Hoteliers Brandschutzauflagen nicht nachweisen, droht eine Nutzungsuntersagung für das Hotel. Wem erhebliche Mängel bekannt sind ohne zu handeln, dem droht sogar der Verlust des Versicherungsschutzes, denn auch der Versicherer verlangt nach Brandschutz. Und noch schlimmer: Wird im Brandfall eine Person verletzt oder stirbt gar jemand, droht dem Hotelbetreiber eine langjährige Haftstrafe. Deshalb sind viele Unternehmer gezwungen zu handeln und im Extremfall ihr Hotel zu schließen – auch wenn eine Baugenehmigung vorliegt oder die Behörde noch keine Bescheide geschickt hat. Auch ohne das Einschreiten des Bauamtes ist der Hotelier gut beraten, Brandschutzmängel zu beseitigen, um möglichen Haftungsrisiken zu entgehen.

Brandschutzberatung

Wenn Brandschutzauflagen erdrückend werden.
mehr …
E-Check Prüfung elektrischer Anlagen

Doppelt versichert? Inhalts- und Elektronikversicherung unterscheiden sich

Niemand schließt gerne Versicherungen doppelt ab. Deshalb fragen sich viele, wo der Unterschied zwischen einer Inhalts- und einer Elektronikversicherung liegt.

Inhaltsversicherungen decken Schäden am beweglichen Inventar in der Betriebsstätte ab. Elektronische Geräte gehören zunächst einmal dazu, wenn es um Schäden geht, die durch die Inhaltsversicherung gedeckt sind: Dazu gehören Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruch und Vandalismus, Elementargefahren.

Daneben sind elektrische Geräte und Anlagen jedoch noch anderen Gefahren ausgesetzt. Überspannung, Feuchtigkeit, Bedienungsfehler, Sabotage und Konstruktionsfehler können den Maschinen zusetzen. Deshalb ist eine Elektronik- u. Maschinen Versicherung durchaus sinnvoll.

Schlägt also der Blitz in ihrem Gebäude ein und es brennt, so zahlt die Inhaltsversicherung den Schaden an allen beweglichen Einrichtungsgegenständen. Entsteht kein Brand, aber die teure IT, Fernseher und Maschinen werden zerstört, so zahlt nur die Elektronikversicherung. Wenn Sie teure elektrische Geräte und Anlagen im Unternehmen haben, sollten Sie auf diesen Schutz nicht verzichten.

Quelle: procontra

Discoversicherung

Unsere Produktlösung für Diskotheker
mehr …
Vertrag Versicherung

Management: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat

Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis?

§ 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für zum Beispiel einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird.

Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen Gesellschafter-Geschäftsführern ist diese Problematik nicht bewusst!

Eine D & O Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe.

Die D & O Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten. Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotenzial als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

Hier kann ein GGF persönlich haften:

  • Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft werden verletzt
  • Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen
  • Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
  • unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung)
  • Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr

Quelle: VEMA

mehr …
Dieb Einbruch Hotel

Nach einem Einbruch: Obliegenheiten beachten!

Bemerkt ein Versicherungsnehmer einen Einbruch, hat er Pflichten zu erfüllen, um seinen Versicherungsschutz durchsetzen zu können.Tut er es nicht, droht ihm die Kürzung den Entschädigungsleistung oder – im schlimmsten Fall – der Totalverlust.

Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.

  1. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
  2. Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
  3. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
  4. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
  5. Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
  6. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
  7. Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
  8. Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
  9. Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
  10. angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
  11. Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
    Urkunden einleiten
  12. sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.

Quelle: Poolworld

mehr …
Bargeld Absicherung Disco

Hausrat: Auch Bargeld versichert?

Wer in seiner Wohnung regelmäßig größere Beträge Bargeld aufbewahrt, sollte die Deckungssumme seiner Hausratversicherung überprüfen. In den Vertragsbedingungen sind meist Obergrenzen für gestohlenes Bargeld definiert. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem aktuellen Beschluss diese Regelung bestätigt.

Ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück hatte nach einem Einbruch den Schaden seiner Versicherung gemeldet. Er hatte in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurantbetrieb in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin: Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, wird nur bis zu einem Betrag von 1.100 Euro ersetzt.

Der Mann fühlte sich durch die Klausel benachteiligt und war überzeugt, dass die Versicherung ihn bei Vertragsabschluss explizit auf eine solche Klausel hätte hinweisen müssen. Die Versicherung hätte bei einem Restaurantbesitzer damit rechnen müssen, dass die Trinkgelder in bar aufbewahrt werden.

Der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg vertrat eine andere Ansicht. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht in unangemessener Weise.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss 5 U162/16 vom 13.01.2017, Ass compact

Versicherungstechnische Gutachten

Objektive und sachliche Prüfung Ihrer Versicherungen.
mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links