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Ein frohes Fest und das Beste für 2026

Ein überaus ereignisreiches Jahr liegt hinter uns! Wir konnten gemeinsam große Erfolge feiern, tolle Momente erleben und das Leben intensiv spüren. Es gab aber auch Augenblicke, die uns nachdenklich, traurig oder wütend gemacht haben. Alles möchten wir nicht missen – und auch Sie möchten wir nicht missen!

Wir wünschen unseren Kundinnen und Kunden, Interessenten und Partnern Zeit zur Besinnung, für gemeinsame Stunden und zur Erholung.  Genießen Sie die freien Tage, lassen Sie gute Gedanken zu und tanken Sie Kraft für die Aufgaben, die 2026 auf Sie warten. Und seien Sie sich sicher: Wir sind an Ihrer Seite und unterstützen Sie nach Kräften!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen ein gesegnetes Fest, viele besinnliche Momente und einen gesunden Start ins neue Jahr. Möge es ereignisreich, erfolgreich und nachhaltig sein. Vielen Dank für Ihr Vertrauen in Fritz & Fritz. Wir hoffen, Sie gehen mit einem guten Gefühl ins neue Jahr: Denn gut beraten und versichert zu sein, bedeutet ein Stück Sicherheit für die Zukunft.

Ihre Familie Fritz mit dem gesamten Team

PS „Unsere Öffnungszeiten rund um die Feiertage“: Sie erreichen uns wie gewohnt zuverlässig am 29. und 30. Dezember und dann wieder ab dem 2. Januar 2026. Wir freuen uns auf Ihre Anrufe und Mails.

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Brandschutz Hotel

Brandschutz: Der richtige Feuerlöscher vermeidet Folgeschäden

Die Feiertage rund um Weihnachten und Silvester bringen eine erhöhte Brandgefahr mit sich. Überall gibt es offene Feuer und es wird ausgiebig gefeiert, ohne ein Auge auf den Brandschutz zu haben. Dann ist es sinnvoll, den richtigen Feuerlöscher zumindest in der Nähe zu haben und zu wissen, das er funktionsbereit ist.

Es gibt hierzulande verschiedene Typen von Feuerlöschern, die je nach Brandklasse und Einsatzzweck unterschiedliche Löschmittel verwenden. In Deutschland regeln Normen wie die DIN EN 3 und technische Regeln wie die ASR A2.2 die Anforderungen an Feuerlöscher und deren Prüfung.
Zu den gängigsten Feuerlöschertypen gehören Wasserlöscher (für feste Stoffe), Schaulöscher (auch für flüssige Stoffe wie Benzin, Öle oder Lacke), Pulverlöscher (universell einsetzbar) und CO2-Löscher (ideal für Serverräume, IT-Anlagen und Labore). Zusätzlich wurden spezielle Fettbrandlöscher für Fettbrände in Küchen entwickelt.

Prüfpflichten

Tragbare Feuerlöscher müssen in Deutschland alle zwei Jahre von einem Sachkundigen überprüft und gewartet werden. Dies ist in der Norm DIN 14406-4 und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) vorgeschrieben, insbesondere im gewerblichen Bereich. Die Wartung und Instandhaltung darf nur von einer „zur Prüfung befähigten Person“ (Sachkundiger) durchgeführt werden. Diese Person benötigt eine spezielle Schulung und schriftliche Legitimation des Arbeitgebers (im gewerblichen Kontext). Im privaten Bereich kann man sich an spezialisierte Brandschutz-Fachbetriebe wenden, die oft in den Gelben Seiten oder online zu finden sind.

Bevorzugte Feuerlöscher von Versicherungen

Versicherungen schreiben in der Regel keine spezifischen Feuerlöscher vor, sondern legen Wert auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Normen. Die Ausstattung des Betriebes sollte eine effektive Brandbekämpfung möglich machen und eine ausreichende Anzahl von Löschmitteleinheiten (LE) basierend auf der Grundfläche und Gefährdung des Gebäudes vorsehen. Und: Die Löscher sollten für das spezifische Brandrisiko geeignet sind. In Büroräumen werden beispielsweise Schaumlöscher oft Pulverlöschern vorgezogen, da sie weniger Sekundärschäden verursachen. Der Grund für diese Präferenz ist die Schadensminimierung. Ein funktionsfähiger, passender Löscher kann einen Entstehungsbrand schnell eindämmen und somit größere, teure Schäden vermeiden, was sowohl im Interesse des Versicherungsnehmers als auch des Versicherers liegt. Zur Minimierung von Folgeschäden ist z. B. der Einsatz von Kohlendioxid-Feuerlöschern in elektrischen Einrichtungen und EDV-Bereichen bzw. von Handfeuerlöschern der Brandklasse F zur Bekämpfung von Fettbränden vorgesehen.

Als Standard in Hotels hat sich in den letzten Jahren der Einsatz von Schaumlöschern manifestiert. Pulverlöscher sind jedoch in den allgemeinen Hotelbereichen nicht verboten, sollten jedoch schrittweise, zur Minimierung von Folgeschäden durch Pulver, aussortiert werden.

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E-Check Hotelversicherung

E-Check: Kooperation auch mit dem TÜV Nord perfekt

Nach dem TÜV Süd macht jetzt auch der TÜV Nord mit: Ab sofort können Hoteliers von Fritz & Fritz ihre elektrischen Anlagen und Geräte vom TÜV überprüfen lassen. Durch die umfangreiche Kooperation erfüllen Sie nicht nur die geforderten Prüfintervalle, sondern werden auch regelmäßig an die nächste Prüfung erinnert.

Um die Sicherheit Ihrer Gäste sowie Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, gelten für elektrische Anlagen und Geräte in Ihrem Hotelbetrieb sowohl Gesetze und Vorschriften (etwa die DGUV V3), als auch vertragliche Vorgaben aus Ihrem Versicherungsvertrag. Daraus ergeben sich auch regelmäßige Prüfintervalle und Nachweispflichten zu den durchgeführten Prüfungen.

Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Pflichten als Betreiber so einfach wie möglich zu machen, haben wir unsere Kooperation um den TÜV Nord erweitert. Sie entscheiden, was geprüft werden muss und ein Techniker des TÜV nimmt den E-Check vor. Die Prüfungen umfassen sowohl ortsfeste, als auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Bei den Prüfungen können Sie zwischen einer DGUV- und einer VDS-Prüfung wählen. Zusätzlich bieten wir die Überprüfung von Blitzschutzanlagen sowie von Wallboxen und Schnellladern für Elektrofahrzeuge an.

Die Kosten orientieren sich an der Anzahl der im Hotel angebotenen Zimmer beziehungsweise der Anzahl der Ladeeinrichtungen. Ein Termin für die Prüfung in Ihrem Betrieb vereinbaren Sie einfach online. Mehr Informationen und Preise finden Sie in den Broschüren des TÜV Süd und des TÜV Nord, die wir Ihnen gerne zusenden. Einfach eine Mail mit dem Stichwort „E-Check durch den TÜV“ an service@fritzufritz.de.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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Hotelbetrieb: Versichert gegen Vandalismus?

Immer wieder kommt es in Hotels zu Sachbeschädigungen durch Gäste und in den Außenbereichen zu Vandalismus. Wer tritt für diese Schäden ein?

Ein herausgerissenes Kabel, ein zerbrochenes Fenster, kaputte Armaturen im Bad– immer wieder meldet das Serviceteam Beschädigungen in den Gästezimmern oder in den öffentlichen Räumlichkeiten des Hotels. Die Außenanlagen werden verwüstet, Graffiti „schmücken“ Wände, Gebäudetechnik wird zerstört. Häufig kann der Verursacher nicht ermittelt werden.

Viele Hoteliers fragen sich in solchen Fällen, ob sie das hinnehmen müssen und den Schaden selbst zu begleichen haben. Grundsätzlich haftet immer der Verursacher von Sachbeschädigungen. Wenn der Gast also im Hotelzimmer oder in anderen Räumen des Hotels einen Schaden verursacht, muss der Verursacher seine Haftpflichtversicherung einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.

Dies gilt im Übrigen auch in der Tiefgarage des Hotels:  Verursacht ein Gast einen Schaden an einem benachbarten Pkw, dann muss er sich bei seiner Kfz-Haftpflicht melden. Wer wegfährt, ohne sich beim Geschädigten zu melden, begeht Fahrerflucht!

Stellt der Gast einen Schaden an seinem Auto fest und es gibt keinen eindeutigen Verursacher, dann muss der Gast dies bei seiner Vollkaskoversicherung melden. Verursacht Ihr Hotel-Mitarbeiter einen Schaden am Gäste-Pkw, schaltet sich die Betriebshaftpflichtversicherung des Hotels ein.

 

Verursacher bleibt im Dunkeln

Doch was, wenn die Sachbeschädigung keinem Verursacher zugeordnet werden kann, weil sie in allgemein zugänglichen Bereichen ohne Videoüberwachung stattgefunden hat? So genannter Vandalismus ist zunächst einmal nur im Rahmen eines Einbruchs versichert.

Wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, kommt die Gebäudeversicherung nur auf, wenn Sachbeschädigungen durch Dritte eingeschlossen sind oder im Brandschaden die Gefahr Feuer mitversichert ist. Hier kommt es immer auf die Formulierung und Einschlüsse der jeweiligen Versicherer an.

In der Inhaltsversicherung kann über Baustein „unbenannte Gefahren“ die böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen eingeschlossen werden. Kommt es zu Schäden an Fenster- und Türverglasungen, können diese über eine Glasversicherung abgedeckt sein. Für Schäden an technischen Geräten, die durch Vandalismus oder vorsätzliche Zerstörung entstehen, kann eine Elektronikversicherung oder Maschinenversicherung sinnvoll sein.

Jedoch sind nicht alle Schäden, die denkbar sind, auch versicherbar: Schäden, die vorsätzlich verursacht werden, sind nie versichert. Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden, die Angestellte untereinander verursachen, lassen sich nur über Spezialkonzepte versichern.

Sind Ansprüche Ihrer Hotelgäste nicht gerechtfertigt, wehrt Ihre Haftpflichtversicherung zudem mögliche Ansprüche eines geschädigten Dritten ab. Notfalls bis vor Gericht. Sollte man also unberechtigt vom Hotelgast verklagt werden, würde die Haftpflichtversicherung den Prozess führen und einen Rechtsanwalt stellen.

Unser Tipp in solchen Fällen: Versprechen Sie Ihrem Gast nichts, was Ihre Versicherung anschließend nicht hält. Gehen Sie nicht in Vorleistung und erkennen Sie keine Ansprüche an. Bleiben Sie dabei aber freundlich und hilfsbereit und verweisen Sie den Gast an Ihre Betriebshaftpflichtversicherung. Diese übernimmt für den Hotelier die Prüfung der Haftung und die Abwicklung der Schadenersatzforderung.

 

Verhalten im Schadensfall:

  1. Schadensdokumentation: Der Schaden sollte so schnell wie möglich dokumentiert werden. Dazu gehören Fotos, Videos und detaillierte Schadensbeschreibungen. Es ist ratsam, Zeugenaussagen zu sammeln, falls möglich. Der Hotelier sollte unbedingt eigene Bilder machen, auch wenn die Polizei Spuren gesichert und Fotos gemacht hat. So wird die Schadenbearbeitung beschleunigt, weil keine Akteneinsicht genommen werden muss.
  2. Anzeige bei der Polizei: Insbesondere bei Vandalismus oder vorsätzlicher Zerstörung sollte sofort die Polizei eingeschaltet werden. Eine polizeiliche Anzeige ist oft Voraussetzung für die Schadensregulierung durch die Versicherung.
  3. Schadensmeldung an die Versicherung: Die Versicherung muss schnellstmöglich über den Schaden informiert werden. Die Meldung sollte möglichst umfassend und detailliert sein, inklusive der Belege wie Rechnungen, Kostenvoranschläge für Reparaturen und der Polizeianzeige.
  4. Sicherung des Tatorts: Vermeiden Sie größere Veränderungen am Schadensort, damit die Versicherung den Schaden gegebenenfalls begutachten kann.

 

Präventive Maßnahmen:

Überwachungstechnik wie Sicherheitskameras kann sowohl im Innen-, als auch Außenbereich eingesetzt werden, um potenzielle Vandalen abzuschrecken. Ein genauerer Blick beim Check-in kann dazu beitragen, problematische Gäste frühzeitig zu identifizieren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels sollten klare Regelungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Gästen enthalten sein.

Unser Versicherungstipp: Versicherungskonzepte, die auf das Gastgewerbe abgestimmt sind, bieten auch bei Sachbeschädigungen einen umfangreicheren Schutz. Oft werden Schäden durch Vandalismus und andere unvorhergesehene Ereignisse abgedeckt.

 

(Artikel auch erschienen bei Top Hotel 12/2024)

 

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Neues Hotel versicherung

Sachsubstanz: Preissteigerungen und Ihr Versicherungsschutz

Im Bauhandwerk sind die Preise enorm gestiegen – sowohl für das benötigte Material, als auch für die Arbeitskräfte. Inzwischen hat das Problem quasi jede Branche erreicht. Material- und Warenpreise wirken sich aber nicht nur auf den Einkauf aus, sondern auch auf Ihren Versicherungsschutz.

Das Preisanstiege ein Problem für den Versicherungsschutz darstellen, ist nicht jedem bewusst. Ihre gewerbliche Inhaltsversicherung deckt all Ihre betriebliche Habe, also Einrichtung, Werkzeuge, Vorräte…, sofern dafür kein speziellerer, separater Schutz gewählt wurde. Der Vertrag basiert auf der korrekten Angabe der Versicherungssumme. Steigen jetzt die Preise, kann nicht zu den selben Kosten wieder aufgebaut werden. Es droht Unterversicherung!

Unterversicherung ist im Grunde schnell erklärt: Ein Versicherer setzt voraus, dass z. B. in Ihrer Inhaltsversicherung Ihre Gesamtwerte abgesichert werden. Daher muss die Versicherungssumme zu den tatsächlich vorhandenen Neuwerten passen. Gibt es hier eine Differenz und die Versicherungssumme ist eigentlich zu niedrig gewählt, zahlt der  Versicherer auch nur diesen entsprechenden prozentualen Anteil am Gesamtwert. Haben Sie 100.000 Euro, bräuchten durch Preissteigerungen aber eigentlich 130.000 Euro, werden Sie auch bei einem Schaden nur in diesem Verhältnis entschädigt.
Dieses fatale Problem können Sie durch eine Neueinwertung und eine anschließende Anpassung Ihrer Versicherungssumme einfach vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei!

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