Kategorie: Seite1-Beitrag

E-Check: Fritz & Fritz und TÜV Süd kooperieren

Die Verbesserung der Sicherheit Ihrer elektrischen Anlagen und Geräten im Hotel können Sie ab sofort in unsere Hände legen: Für die regelmäßige Prüfung arbeiten wir ab sofort mit dem TÜV Süd zusammen.

Um die Sicherheit Ihrer Gäste sowie Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten, gelten für elektrische Anlagen und Geräte in Ihrem Hotelbetrieb sowohl Gesetze und Vorschriften (etwa die DGUV V3), als auch vertragliche Vorgaben aus Ihrem Versicherungsvertrag.

Daraus ergeben sich auch regelmäßige Prüfintervalle und Nachweispflichten zu den durchgeführten Prüfungen. Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Pflichten als Betreiber so einfach wie möglich zu machen, haben wir gemeinsam mit dem TÜV Süd modulare Leistungspakete entwickelt. Sie können flexibel auswählen, welche Module Sie beauftragen möchten und erhalten als Kunde von Fritz & Fritz exklusiv attraktive Sonderkonditionen. Zudem bieten wir einen Terminerinnerungsservice, damit Sie keinen Prüftermin mehr verpassen.

Die Prüfungen umfassen sowohl ortsfeste, als auch ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel. Bei den Prüfungen können Sie zwischen einer DGUV- und einer VDS-Prüfung wählen. Zusätzlich bieten wir die Überprüfung von Blitzschutzanlagen sowie von Wallboxen und Schnellladern für Elektrofahrzeuge an.

Die Kosten orientieren sich an der Anzahl der im Hotel angebotenen Zimmer beziehungsweise der Anzahl der Ladeeinrichtungen. Ein Termin für die Prüfung in Ihrem Betrieb vereinbaren Sie einfach hier:

Mehr Informationen und Preise finden Sie in den Broschüren “Hotels mit Schwimmbädern/Spa” und “Hotels ohne Wellnessbereich” vom TÜV Süd und Fritz & Fritz.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …

Skisaison: Haftung bei Diebstahl

Die Wintersaison ist eröffnet. Viele Hoteliers heißen Wintersportbegeisterte herzlich willkommen. Einige Skifahrer bringen ihre Ausrüstung mit und parken sie im Skikeller des Hotels. Doch wer haftet, wenn das Equipment gestohlen wird?

Kann in solchen Fällen der Hotelier haftbar gemacht werden und kann er sich dagegen absichern? Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht eines Hoteliers für den Fall des Verlusts von eingebrachten Sachen der Hotelgäste in §§ 701, ff. BGB ausdrücklich geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer nicht nur für Schäden Dritter einzustehen, die er oder einer seiner Mitarbeiter (so genannte Erfüllungsgehilfen) schuldhaft herbeigeführt hat, sondern den Hotelier trifft sogar eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht für den Verlust von Sachen seiner Gäste (§ 702 Abs. 2 Ziff. 1 BGB).

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung wird sie allerdings betragsmäßig auf das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens 600,00 EUR und höchstens 3.500,00 EUR (§ 702 Abs. 1 BGB) begrenzt. Sie beruht auf dem Schutz des Gastes und der Verwirklichung der Betriebsgefahr. Die Haftungsvoraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Gastes aus § 701 Abs. 1 und 2 BGB sich gegen den gewerblich tätigen Hotelier richtet.
Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn der Schaden nicht unverzüglich dem Hotelier gemeldet wird (§ 703 S.1 BGB). Ferner tritt keine Schadensersatzpflicht gemäß § 701 Abs. 3 BGB für den Hotelier ein, wenn der Schaden durch:

  • den Gast selbst, dessen Begleiter oder aufgenommene Person des Gastes,
  • die Beschaffenheit der Sache selbst,
  • oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung besteht hier eine Umkehr der Beweislast, somit obliegt dem Gast lediglich die Beweislast für das Einbringen und den Verlust der Sache. Eine Sache gilt generell als „eingebracht“, wenn sie für die Beherbergungszeit in das Hotel aufgenommen oder wenn sie vor oder nach der Beherbergungszeit vom Hotelier oder seiner Mitarbeiter in Obhut genommen wird. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aufnahme des Gastes in die Beherbergung und endet mit dem Verlassen der Beherbergung zur Abreise.

„Diebe machen keine Ferien“

Der Verlust der Wintersportausrüstung im Hotel führt immer zum Ärgernis des Beherbergungsgasts. Oftmals ist die Aufbewahrung der Wintersportausrüstung in den Skikellern keine hundertprozentige Sicherheit, denn häufig findet man sie nicht abgeschlossen vor. Der Hotelier kann verschiedene Präventionsmaßnahmen treffen, wie z.B. Videoüberwachung, abschließbare Skiständer und Skischuhschränke, Codekarten für
den Zugang des Skikellers.
Die aufgeführten Präventionsmaßnahmen zum Schutz der Wintersportausrüstung führen jedoch nicht zur Haftungsfreistellung des Hoteliers, auch Schilder wie „Aufbewahrung auf eigene Gefahr“ oder „Für Diebstahl übernimmt das Hotel keine Haftung“ haben keine Auswirkung auf die Haftung. Sie dienen gegebenenfalls zur Schadenabwendung.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Betriebs-Haftpflicht, ob die eingebrachte Wintersportausrüstung von Gästen ausgeschlossen ist. Manchmal ist eine Zusatzvereinbarung möglich. Wir beraten Sie gerne!

Quelle: Haftpflichtkasse 

mehr …

Versicherungsschutz: Im Winter haben Einbruch und Diebstahl Hochkonjunktur

Die dunkle Jahreszeit bringt vermehrt Einbrüche mit sich. Doch was passiert, wenn aus einem Gebäude Wertgegenstände fehlen? Zum Glück hat man dafür eine Versicherung, die den Schaden ersetzt – oder etwa doch nicht?

Welche Risiken bestehen und was Sie bei einer Schadenmeldung beachten müssen, können Sie im aktuellen Versicherungstipp des Fachmagazins “TopHotel” nachlesen. Hier zum Download.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Hochwasser Versicherungsschutz

Unwetter: Wie richtig absichern gegen Schäden durch Starkregen?

Die Unwetterserien im Juni und Juli 2021 mit heftigem Starkregen und Hagel haben nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden in Höhe von fünf bis sechs Milliarden Euro verursacht. Doch wie können sich Hoteliers gegen derartige Schäden absichern?

Die tatsächlichen Unwetterschäden liegen indes noch höher, denn nicht alle Häuser sind komplett versichert. Während bundesweit fast alle Wohngebäude gegen Sturm und Hagel abgesichert sind, besitzen nur 46 Prozent den Schutz vor weiteren Elementargefahren. Aber selbst bei einer Elementarversicherung ist eine Bewertung des Schadens manchmal schwierig. Denn nicht immer, wenn bei starkem Regen Wasser ins Haus eindringt, hat man es mit einem versicherten Überschwemmungsschaden zu tun.

Wo die Elementarversicherung schützt und wo es besser ist, gleich eine Allgefahrenversicherung abzuschließen, erfahren Sie im Artikel der Fachzeitschrift TopHotel. 

Produktlösung: All-Risk Gastro

Hier finden Sie die Allgefahrenversicherung für Gastronomen.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …
Hochwasser Versicherungsschutz

Elemantarversicherung: Starkregen spült den Schutz dahin

Die Unwetterserien im Juni und Juli 2021 mit heftigem Starkregen und Hagel haben nach vorläufigen Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte Schäden in Höhe von fünf Milliarden Euro verursacht. Davon entfällt ein Großteil auf Sachversicherungen für beschädigte Häuser, Hausrat, Gewerbe- und Industriebetriebe. Mit mehreren Hunderttausend Schäden sind zudem die Kfz-Versicherer besonders stark von Hagelschäden und Hochwasser betroffen.

Elementarschäden oft nicht abgedeckt

Die tatsächlichen Unwetterschäden liegen indes noch höher, denn nicht alle Häuser sind komplett versichert. Während bundesweit fast alle Wohngebäude gegen Sturm und Hagel abgesichert sind, besitzen nur 46 Prozent den Schutz vor weiteren Elementargefahren.

Aber selbst bei einer Elementarversicherung ist eine Bewertung des Schadens manchmal schwierig. Denn nicht immer, wenn bei starkem Regen Wasser ins Haus eindringt, hat man es mit einem versicherten Überschwemmungsschaden zu tun!

 

Fall 1: Der Grund und Boden ist überflutet und Wasser dringt in das Haus des Versicherungsnehmers ein. Dies ist ein typischer Überschwemmungsschaden. Eine Überschwemmung ist die Überflutung des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch die Ausuferung von oberirdischen Gewässern, Witterungsniederschlägen sowie dem Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche.

Sickert Grundwasser dagegen in einen Keller, ohne dass der Erdboden draußen mit Wasser bedeckt ist, stellt keine Überflutung dar. (OLG Oldenburg, Urteil vom 20.10.2011, Az. 5 U 160/11).

 

Fall 2: Grund und Boden ist hier nicht überflutet. Die Dachrinnen und Gullys können das Regenwasser nicht mehr ableiten und laufen über. Das Wasser staut sich auf der Terrasse und dringt über die Balkontüren ins Haus ein.

Eine Überschwemmung liegt hier nicht vor, da Grund und Boden nicht mit Wasserüberstand bedeckt sind. Es ist laut OLG Hamm (Beschluss vom 3.8.2005, 20 U 103/05) auch nicht ausreichend, wenn das Wasser die Erde zwar bis zu Sättigungsgrenze angereichert hat, aber nicht auf der Oberfläche steht.

Kann dieser Fall als so genannter Rückstauschaden angesehen werden? Laut Definition liegt ein Rückstau vor, „wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen eindringt.“

Laut KG Berlin (Hinweisbeschluss vom 18.5.2018, 6 U 162/17) kann Wasser nur dann aus einem Rohrsystem austreten, wenn es zuvor in dieses eingetreten ist. Läuft es wegen Überlastung des Entwässerungssystems gar nicht erst ins Rohr, dann liegt auch kein versicherter Rückstau vor. Setzt sich auf einem Balkon im oberen Stockwerk eines Gebäudes durch starken Regen Wasser an der Balkontürschwelle fest, ist das ebenfalls kein Rückstau.

 

Fall 3: Ein Kellerschacht mit einem dahinterliegenden Fenster läuft bei Starkregen voll; das Wasser drang anschließend durch eine Bauanschlussfuge in den Keller ein und durchfeuchtete den Bodenbereich.

Legt man den allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff „Überschwemmung“ aus, so bedeutet das, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche von Wasser bedeckt ist. Hier ist aber „nur“ der Lichtschacht vollgelaufen, das restliche Grundstück stand nicht unter Wasser. Die Versicherung wird nicht zahlen.

 

Versicherungstipp: Die Beispiele zeigen, dass auch eine Elementarschadenversicherung bei einem Wasserschaden nicht immer zahlt. Staut sich das Wasser nicht auf dem Grundstück, dringt aber ins Gebäude ein, gibt es mit dem Versicherungsschutz Probleme. Abhilfe schafft eine Allgefahren-Deckung, die sowohl bei Sturm, Hagel als auch Wasser in jeglicher Form (flüssig, als Eis oder Schnee, sogar bei Wasserdampfschäden) greift.

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
mehr …

Kontakt


0931 - 46 86 5-0
0931 468650
Nachricht senden

Rosenstraße 7
97276 Margetshöchheim


Service Links