Kategorie: Versicherungsverträge

Hochwasser Versicherungsschutz

Starkregen: Gebäudeversicherung versagt

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zählte allein im Mai und Juni 2016 elf schwere Unwetterfälle in Deutschland – teils mit verheerenden Folgen. Starken Hitzewellen folgen immer wieder heftige Gewitter. Deshalb raten Experten Eigentümern daher zu einer Versicherung mit Elementarschadenschutz.


Doch nur wenige entscheiden sich dafür. Der Elementarschadenzusatz der Wohngebäudeversicherung schützt Eigentümer  vor den finanziellen Folgen von Naturereignissen wie Starkregen, Überschwemmung, Rückstau, Hochwasser, aber auch durch Schneedruck, Erdrutsche und Erdsenkungen. Reparaturen werden genauso übernommen wie ein kompletter Abriss des Gebäudes und der Neubau.

Offenbar schätzen aber viele Eigentümer in Deutschland die Gefahr als gering ein. Nach Experten sind nur 37 Prozent der Wohngebäude gegen Elementarschäden versichert. Eine Umfrage des GDV im vergangenen Jahr habe
zudem gezeigt, dass viele Besitzer die Gefahr durch Hochwasser unterschätzten und als Absicherung auf ihre
Wohngebäudeversicherung setzen. Die Gebäudeversicherung selbst biete zwar auch Schutz vor existenziellen
Risiken wie Leitungswasser, Feuer und Sturm.

Elementarschäden sind in vielen Fällen zusätzlich abzsichern. Wie teuer die Versicherung ist, hängt von der Region
ab, in der das Gebäude steht. Bei Hochwasser unterscheiden
die Versicherer die Gefahrenlage in vier Risikozonen, eingeteilt in das Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen (Zürs Geo). In der niedrigsten Zone 1 kommt ein Hochwasser statistisch alle 200 Jahre vor, in
der höchsten einmal in zehn Jahren. Die Erfahrung der Versicherer zeige, dass der Schutz auch in Gegenden wichtig
sein könne, die nicht zu einer typischen Gefahrenregion zählten. Neben der Lage des Hauses werden auch Vorschäden in die Kalkulation des Jahresbeitrages einbezogen.

Quelle: VEMA

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Brandschutz Beratung Hotel

Fritz & Fritz All-Risk: Vorteile einer Allgefahrenversicherung

Viele Hoteliers schließen heute bei Fritz & Fritz eine “Allgefahrenversicherung” ab. Unsere All-Risk ist ein speziell auf das Gastgewerbe abgestimmtes Versicherungskonzept, welches Hotels wirkungsvoll absichert und von führenden Fachmagazinen als Topprodukt der Branche ausgezeichnet wurde. Die wichtigsten Vorteile stellen wir hier vor.

Vorteil „Allgefahrenversicherung“

All-Risk ist eine Versicherung, die alle Risiken abdeckt, verständlich bleibt und nur wenige Ausschlüsse definiert. Was nicht ausgeschlossen ist, ist versichert.

Beispiel: Aufgrund besonders großen Schneemassen auf dem Hoteldach und sodann eindringendes Tauwasser, entstand ein Schaden am Hotelgebäude. In der gewöhnlichen Betriebsgebäudeversicherung sind diese Schäden am Gebäude nicht versichert, da es sich nicht um eine Überschwemmung/-flutung handelt, ferner entstand der Schaden nicht durch Schneedruck sondern durch eindringendes Tauwasser. Nur eine Allgefahrenversicherung deckt dieses Risiko, da es keinen Ausschluss für eindringendes Tauwasser gibt.

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Gastgewerbemagazin

Gastgewerbemagazin 11/2017: Hotelversicherungen

Ohne Versicherungen kommt kein Betrieb aus. Aber was braucht man wirklich? Und wer hilft, das optimale Versicherungspaket zusammenzustellen? Wir haben mit einem Experten auf dem Gebiet gesprochen.

Ein Hotelier hat seine Auflagen seitens der Brandschutzbehörde nur „larifari“ umgesetzt und auch seine Mitarbeiter nicht geschult. Dann brennt es! Unabhängig vom Sachschaden kommt es zu Rauchvergiftung bei den Gästen. In so einem Fall steht der Staatsanwalt sofort vor der Türe, denn dann handelt es sich bereits um Strafrecht – etwas, mit dem kaum jemand rechnet.
Ein anderer Hotelier bietet in seinem Urlaubspaket unter anderem eine Kutschfahrt für die Gäste an. Die Kutsche hat einen Unfall und ein Gast verletzt sich – hier haftet der Hotelier auch ohne eigenes Verschulden, und zwar gemäß Reiserecht!
Zwei Beispiele, die für einen Unternehmer enorme Auswirkungen haben können und die für Sonderfälle und Situationen stehen, die nur von Experten richtig eingeschätzt werden. Wichtig ist in jedem Fall die „richtige“ Versicherung. Aber kann man sich „rundum“ versichern und das vor allem auch noch finanziell stemmen?

Den gesamten Artikel mit einer Versicherungsübersicht lesen Sie hier.

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Brandschutz Beratung Hotel

Brandschutzauflagen bedrohen Hotelbetriebe

Wer geforderte Brandschutzauflagen nicht umgehend erfüllen kann, muss sein Hotel schließen. Behörden wie Bauämter definieren immer höhere Anforderungen und machen auch vor Bestandsschutz nicht mehr Halt.

Referenz Roter Hahn Hotel-VersicherungDer „Rote Hahn“ hat in Rothenburg eine lange Tradition. Im Jahr 1380 erbaut, begrüßt das Hotel seit mehr als 600 Jahren Gäste aus Nah und Fern und gilt als eine der ältesten Herbergen Deutschlands. Seit 1905 in Familienbesitz ist der Betrieb aktuell von einer behördlich angeordneten Schließung betroffen.

Das Bauamt fordert von Eigentümer Dieter Gallus eine dritte Fluchttreppe. Kostenpunkt: 400.000 Euro. Zwar existieren bereits zwei Fluchtwege, doch die führen nach Ansicht der Behörde über zu lange Gänge und die Treppen seien zudem aus Holz. Zu diesem Ergebnis kam man bei einer Feuerbeschau, die der Betrieb bezahlen musste.

Dabei steht der Rote Hahn unter Denkmalschutz und könnte sich auf den so genannten Bestandsschutz berufen. Ein Gebäude, das einmal zulässigerweise errichtet wurde, ist gegen spätere Rechtsänderungen geschützt. Die Behörde kann also keine Änderungen aufgrund aktueller „Illegalität“ verlangen. Veränderungen am Gebäude, wie Nutzungsänderungen oder Umbauten grenzen den Bestandsschutz allerdings ein.

 

Übertriebene Risiken?

Der Bestandsschutz kann zudem über Gesetze durchbrochen werden: Liegt eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vor, kann die Behörde Änderungen verlangen. Und genau bei diesem „Ermessen“ liegt die Problematik: Experten halten die ständig verschärften Brandschutzbestimmungen für nicht mehr praxisorientiert, zu scharf und vor allem zu teuer. Es bestehe ein Normendschungel aus Prüfpflichten und technische Vorgaben, der unter Zeitdruck vom Hoteliers umgesetzt werden müsse.

Eine Vermutung für diese harte Gangart: In Behörden herrsche die Angst, bei Bränden selbst zur Verantwortung gezogen zu werden. „Das Vorgehen ist Angstmacherei und führt zu Übereifer“, sagt Hotelier Gallus und steht nicht alleine da. Brandschutz sei zum Selbstzweck geworden.

Im Roten Hahn jedenfalls sind die geforderten Umbauten schwierig umzusetzen und teuer. „Eigentlich wollte ich den Betrieb an meine Tochter und ihren Mann übergeben“, beschreibt Hotelier Gallus die Situation. „Jetzt müssen wir überlegen, ob ein Fortbestand wirtschaftlich noch tragbar ist“. Aktuell ist das Hotel mit 28 Zimmern geschlossen, nur der Restaurantbetrieb wird aufrechterhalten.

 

Hotell Roter HahnUnübersehbare Folgen

Fakt ist: Kann ein Hoteliers Brandschutzauflagen nicht nachweisen, droht eine Nutzungsuntersagung für das Hotel. Wem erhebliche Mängel bekannt sind ohne zu handeln, dem droht sogar der Verlust des Versicherungsschutzes, denn auch der Versicherer verlangt nach Brandschutz. Und noch schlimmer: Wird im Brandfall eine Person verletzt oder stirbt gar jemand, droht dem Hotelbetreiber eine langjährige Haftstrafe. Deshalb sind viele Unternehmer gezwungen zu handeln und im Extremfall ihr Hotel zu schließen – auch wenn eine Baugenehmigung vorliegt oder die Behörde noch keine Bescheide geschickt hat. Auch ohne das Einschreiten des Bauamtes ist der Hotelier gut beraten, Brandschutzmängel zu beseitigen, um möglichen Haftungsrisiken zu entgehen.

Brandschutzberatung

Wenn Brandschutzauflagen erdrückend werden.
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Dieb Einbruch Hotel

Nach einem Einbruch: Obliegenheiten beachten!

Bemerkt ein Versicherungsnehmer einen Einbruch, hat er Pflichten zu erfüllen, um seinen Versicherungsschutz durchsetzen zu können.Tut er es nicht, droht ihm die Kürzung den Entschädigungsleistung oder – im schlimmsten Fall – der Totalverlust.

Deshalb sollte man die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls kennen.

  1. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen
  2. Anzeige des Falls unverzüglich beim Versicherer– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
  3. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen an Versicherung und Polizei
  4. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und diese ggf. beim Versicherer erfragen
  5. Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
  6. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos)
  7. Beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufbewahren
  8. Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sind, erteilen
  9. Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zulassen
  10. angeforderte Belege erbringen, deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden können
  11. Aufgebotsverfahren für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
    Urkunden einleiten
  12. sperrbare Dokumente wie Sparbücher sperren.

Quelle: Poolworld

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