Kategorie: Versicherungsverträge

Internet Cyberrisiken Versicherung

Internetkriminalität: Jetzt handeln!

Das „Seehotel Jägerwirt“ in Österreich wurde vor einigen Tagen Opfer eines Hackerangriffs. Zunächst legten die IT-Angreifer sämtliche Computer samt Buchungssystem lahm, dann wurde das elektronische Türsystem befallen. Gäste konnten nicht mehr in ihre Zimmer. Am Ende waren sogar alle Backups verschlüsselt. Die Hotelbetreiber sahen sich gezwungen, ein Lösegeld zu zahlen, um ihr Hotel überhaupt weiter betreiben zu können.

Christoph Brandstätter, Geschäftsführer des 4-Sterne-Hotels in den österreichischen Alpen wollte diesen Hackerangriff nicht verschweigen, sondern hat sich entschieden, an die Öffentlichkeit zu gehen, um andere Hotelbetreiber zu warnen.

Wenn ein Internetangriff sowohl das gesamte Hotelsystem lahm legt inklusive Kassen, Reservierungen und Türschlössern und auch die Backups nicht mehr funktionieren, ist sofort die Existenz des Betriebes gefährdet. Buchungen können nicht mehr abgearbeitet werden, Hotelgäste werden unzufrieden, der Ruf des Hauses leidet. Da immer mehr Wertschöpfungsprozesse am IT-System hängen, ist der Schaden in solchen Fällen immens und wird noch größer, wenn Computerspezialisten hinzugezogen werden müssen. Nur sie können Systeme wieder arbeitsfähig machen.

Viele Hoteliers schieben die Schuld deutlich wachsender Internetkriminalität auf die Vernetzung und Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse. Während aber jeder von den Möglichkeiten des Internets (Präsentation, Marketing und Buchungen) profitieren möchte, wird für die Sicherung der Systeme keine Beachtung geschenkt. Der eigentliche Grund für die massiven Schäden liegt in einem mangelnden Bewusstsein für Gefahren durch die Digitalisierung.

Absicherung jetzt!

Um Ihr Unternehmen zu schützen, sollten Sie Ihr IT-System auf dem aktuellen Stand halten und die Kosten für IT-Spezialisten und Datenrettung mit einem Versicherungsvertrag absichern.

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Betriebliche Altersvorsorge: Neue Regeln für den Arbeitgeber

Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben sich wichtige gesetzliche Änderungen ergeben, die vom Arbeitgeber unbedingt zu beachten sind.

Das BAG-Urteil vom 19.05.2016, 3 AZR 794/4 schreibt vor, dass sich der Arbeitgeber zukünftig für die Direktversicherung enthaften lassen muss, sobald ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Mit der Enthaftung wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer seine Leistungszusagen zukünftig nur aus dem Versicherungsvertrag erhält und nicht zusätzlich vom Arbeitgeber (sog. Anspruchsbegrenzung). Unterlässt der Arbeitgeber diese Enthaftung, kann es zu massiven Nachforderungen von Seiten des Arbeitnehmers kommen. Die Enthaftungs-Erklärung sollte mit Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen (Frist drei Monate nach Beendigung). Die Enthaftungserklärung erhalten Sie von Ihrem Versicherungsträger automatisch, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Mitarbeiter anzeigen.

Wichtige Fragen:

Gibt es ein Musterformular für die Anspruchsbegrenzung?

Ja, bei dem jeweilgen Versicherungsträger oder bei Fritz & Fritz.

Kann die Anspruchsbegrenzung nachgeholt werden (Heilung)?

Nein, keine Heilungsmöglichkeit für die Vergangenheit.

Muss, der AN der Anspruchsbegrenzung zustimmen?

Nein, eine Zustimmung des AN ist für die Wirksamkeit der Anspruchsbegrenzung ist nicht erforderlich.

Muss, der AN den Empfang der Anspruchsbegrenzung bestätigen oder gegenzeichnen?

Nein. Es kann jedoch in einem etwaigen Streitfall dennoch günstig für den AG sein!

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

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Magazin Tophotel Versicherungstipp

Summen in Versicherungsverträgen

Summen in Versicherungsverträgen klingen immer hoch. Die wenigsten Versicherungsnehmer wissen jedoch, dass selbst bei einem kleineren Schaden nur einen Teil bezahlt wird, wenn die Versicherungssumme zu niedrig angesetzt wurde.

 

Niemand schließt gerne eine Versicherung ab, deren Versicherungssumme zwei, drei oder gar fünf Millionen Euro lautet. Denn die Kosten einer solchen „großen“ Absicherung sind höher, als bei kleineren Summen. Spart man an der Höhe, kann man auch an der Prämie sparen. Und überhaupt: Was soll das für ein Schaden sein, der diese Summe erreicht?

Wer so denkt, begeht einen gefährlichen Irrtum! Denn entscheidend für die Entschädigungsleistung ist neben der Schadenhöhe, auch der Wert des gesamten versicherten Gegenstandes, der so genannte Versicherungswert. Dieser Wert ist in der Regel der Neuwert und gibt den Betrag an, welchen Sie für die Wiederherstellung/-beschaffung der versicherten Sache benötigen. Mit dem Verkaufs- oder Verkehrswert hat der Versicherungswert nichts zu tun. Hat Ihr Hotel beispielsweise fünf Millionen Euro an Versicherungswert, sie versichern aber nur für 3,5 Millionen Euro, kommt es zu einer Unterversicherung von 30 Prozent.

Prüfung ist die Regel

Versicherungen schauen heute, wo Geld zu verdienen ist. Häufig wird deshalb an den Kosten geschraubt. Bei jedem Schaden oberhalb einer bestimmten Höhe kommt ein Sachverständiger, der nicht nur den Schaden begutachtet, sondern auch den Gesamtwert des Versicherungsgegenstandes in Frage stellt.

Weicht der Versicherungswert von der Versicherungssumme ab, wird die Entschädigung prozentual um die fehlende Deckung gekürzt. Ein Beispiel: Ihre Sauna brennt ab, Sie erleiden einen Schaden von 150.000 Euro. Liegt eine Unterversicherung von 30 Prozent vor, zahlt die Versicherung nur gut 105.000 Euro. Sie bleiben auf 45.000 Euro des Schadens sitzen – trotz Versicherung!

Verantwortung liegt bei Ihnen

Verantwortlich für die Festlegung der Versicherungssumme ist immer der Versicherungsnehmer. Bei Gebäuden wurde die Versicherungssumme in der Regel von den Monopolversicherern ermittelt, welche bis 1994 Einwertungen durchführten. Seit dem führen die Versicherer kaum noch Bewertungen durch. An- und Umbauten werden vom Versicherungsnehmer nicht immer nachgemeldet. So bleibt die Versicherungssumme über Jahre hinweg stabil und entspricht nicht den wahren Verhältnissen.

Auch im Inventarbereich kommt es zur Unterversicherung: Rabattierte Preise (Messerabatte, Insolvenzkäufe) werden zur Summenermittlung heran gezogen, Eigenleistungen werden nicht berücksichtigt. Aus dem Anlageverzeichnis gelöschte, aber noch in Benutzung befindliche Gegenstände werden vergessen und die Versicherungssumme bei Neuinvestitionen nicht oder nicht ausreichend angepasst.

Versicherungstipp: Prüfen Sie die Versicherungssumme in regelmäßigen Abständen und versichern Sie Neuanschaffungen korrekt nach. Dabei sollte die Versicherungssumme auf Basis eines Wertzuschlages oder dynamisch sein, um die Inflation auszugleichen. Zusätzlich sollte der Versicherungsvertrag auch hinsichtlich einer Vorsorge überprüft werden, da dieser „Puffer“ zusätzlich zur Versicherungssumme zur Verfügung steht.

Quelle: TopHotel 10/2016

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Weihnachtsmarkt: An die Veranstalter-Haftpflichtversicherung denken

Die Zeit der Weihnachtsmärkte rückt näher. Egal ob diese nur einen Tag, ein Wochenende oder einen Monat dauern, die Veranstalter benötigen Versicherungsschutz.

Die so genannte “Veranstalter-Haftpflichtversicherung” bietet:

  • Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, Wegweisern, Werbetafeln, sanitären Anlagen und Verkaufsständen in eigener Regie
  • Unterhaltung von Zelten und Podien, inklusive eigenem Auf- und Abbau
  • Mietsachschäden an Räumen/Gebäuden
  • Ordnerdienst
  • Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eigener Regie
  • Nutzen von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kfz und Arbeitsmaschinen
  • Schutz von Beginn der Aufbauarbeiten bis zum Abbau der Veranstaltung
  • Einfache Beitragsberechnung nach Gesamtzahl der Besucher und Mitwirkenden und Art der Veranstaltung
  • Bei jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen sind Verträge mit automatischer Verlängerung möglich

Hüpfburgen und Feuerwerke können ebenfalls eingeschlossen werden

 

Quelle: Mannheimer Versicherung

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