Kategorie: Vorsorge

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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Chancen jetzt nutzen

Um im Ruhestand nicht mit finanziellen Einschränkungen leben zu müssen, sollte jeder Arbeitnehmer fürs Alter vorsorgen. Bei vielen ist jedoch das Thema betriebliche Altersvorsorge noch nicht so richtig angekommen. Hoteliers können dank des neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) etwas für ihre Mitarbeiter tun und gleichzeitig attraktiv als Arbeitgeber bleiben – und das fast zum Nulltarif!

Ab Januar 2018 sorgt das BRSG mit verbesserten Rahmenbedingungen für eine lukrative Altersvorsorge. Im Kern: Jeder Arbeitnehmer kann einen Teil seines Bruttolohnes in eine Rente abführen und spart sich die Lohnsteuer und die Sozialabgaben. Auch der Arbeitgeber wird entlastet und kann die gesparten Gelder dem Arbeitnehmer als Zuschuss zur Vorsorge weitergeben.

Wie das BRSG funktioniert:

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Betriebliche Altersvorsorge

Sorgen Sie für Ihre Mitarbeiter vor.
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Betriebliche Krankenversicherung zum Wohle der Mitarbeiter

Hört man in verschiedene Firmen hinein, werden immer wieder zwei große Probleme angesprochen: Schwierigkeiten, geeignete Fachkräfte zu finden und die Last hoher Krankenstände. Freiwillige Sozialleistungen können helfen Mitarbeiter zu halten und Bewerber für das Unternehmen zu überzeugen.


Die betriebliche Krankenversicherung ist ein recht neues Mittel, das Sie als Arbeitgeber attraktiver machen
kann. Im Kern handelt es sich hier um eine kollektive Krankenzusatzversicherung, die, je nach Versicherungsunternehmen, Tarif und Mitarbeiterzahl Ihres Hauses, teils auch ohne Gesundheitsfragen erhältlich ist.

Da diese Tarife in der Regel ohne Altersrückstellungen kalkuliert sind, fallen die Beiträge niedrig aus. Mit sehr überschaubarem Aufwand können sie Ihre Mitarbeiter so zum Beispiel in den Genuss privatärztlicher Leistungen im Krankenhaus bringen. Diese bessere medizinische Versorgung führt in der Regel zu kürzeren Verweilzeiten im Krankenstand. Neben der Stärkung des sozialen Profils Ihrer Firma können Sie so an der einzig möglichen Stellschraube drehen, um die Krankheitstage Ihrer Belegschaft möglichst niedrig zu halten.

Quelle: VEMA

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

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Betriebliche Altersvorsorge: Neue Regeln für den Arbeitgeber

Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) haben sich wichtige gesetzliche Änderungen ergeben, die vom Arbeitgeber unbedingt zu beachten sind.

Das BAG-Urteil vom 19.05.2016, 3 AZR 794/4 schreibt vor, dass sich der Arbeitgeber zukünftig für die Direktversicherung enthaften lassen muss, sobald ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Mit der Enthaftung wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer seine Leistungszusagen zukünftig nur aus dem Versicherungsvertrag erhält und nicht zusätzlich vom Arbeitgeber (sog. Anspruchsbegrenzung). Unterlässt der Arbeitgeber diese Enthaftung, kann es zu massiven Nachforderungen von Seiten des Arbeitnehmers kommen. Die Enthaftungs-Erklärung sollte mit Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen (Frist drei Monate nach Beendigung). Die Enthaftungserklärung erhalten Sie von Ihrem Versicherungsträger automatisch, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem Mitarbeiter anzeigen.

Wichtige Fragen:

Gibt es ein Musterformular für die Anspruchsbegrenzung?

Ja, bei dem jeweilgen Versicherungsträger oder bei Fritz & Fritz.

Kann die Anspruchsbegrenzung nachgeholt werden (Heilung)?

Nein, keine Heilungsmöglichkeit für die Vergangenheit.

Muss, der AN der Anspruchsbegrenzung zustimmen?

Nein, eine Zustimmung des AN ist für die Wirksamkeit der Anspruchsbegrenzung ist nicht erforderlich.

Muss, der AN den Empfang der Anspruchsbegrenzung bestätigen oder gegenzeichnen?

Nein. Es kann jedoch in einem etwaigen Streitfall dennoch günstig für den AG sein!

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

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Betriebliche Krankenversicherung: Alle Seiten gewinnen

Eine betriebliche Krankenversicherung (kurz bKV) kann beiden Seiten helfen: Der Arbeitnehmer profitiert von vielfältigen Leistungen, der Arbeitgeber wird für potenzielle Mitarbeiter attraktiv.

Schon heute werden Krankenkassen aktiv, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern. Spezielle Vorsorgeangebote sollen dazu beitragen, dass es gar nicht erst zur Erkrankung kommt. Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wird erst im Krankheitsfall wirksam. Sie ergänzt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa bei den Kosten für naturheilkundliche Verfahren oder für Sehhilfen. Je nach Police umfasst sie außerdem die Behandlung durch den Chefarzt sowie den Anspruch auf Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Krankentagegeld und zahnärztliche Leistungen.

Die bKV lässt sich für die gesamte Belegschaft abschließen oder für einzelne Mitarbeitergruppen. Für die Finanzierung existieren verschiedene Modelle. Diese reichen von der vollen Bezahlung durch den Arbeitergeber über eine Bezuschussung bis hin zu einem Rahmenvertrag ohne jegliche finanzielle Belastung. Die anfallenden Kosten können als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Vorteil bei der Mitarbeiterbindung

Unternehmen können mit der bKV gegenüber Arbeitnehmern und Bewerbern punkten. So steigern sie ihr Ansehen bei den eigenen Mitarbeitern, die über die bKV in den Genuss eines hochwertigen privaten Krankenversicherungsschutzes kommen.  Darüber hinaus ist die bKV eine kostengünstige Alternative zur Gehaltserhöhung. Ein weiterer wichtiger Faktor: Mitarbeiter mit optimaler medizinischer Versorgung erkranken seltener und haben weniger Fehlzeiten.

Quelle: DUB UNTERNEHMER-Magazin

Lösung: Mitarbeiterbindung und -gewinnung

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Generationswechsel Betrieb

Generationswechsel im Familienbetrieb

Die Nachfolge in Familienunternehmen ist weit mehr als die bloße Weitergabe eines Wirtschaftsunternehmens. Es ist eine Familiengeschichte, ja ein ganzes Lebenswerk, das übergeben wird. Bei einem solchen Generationswechsel geht es um einen komplexen familiären und folglich auch persönlichen Klärungsprozess zwischen „Geber“ und „Nehmer“.

Zudem ist es eine höchst emotionale Sache, da der „Geber“ loslassen können und wollen muss – der „Nehmer“ sich seiner Aufgaben bewusst und den Herausforderungen gewachsen sein muss. Vor der Herausforderung eines  Generationswechsels stehen nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung jährlich etwa 75.000 Familienunternehmen. Bei gut der Hälfte dieser Fälle geht das Unternehmen in die Hände von Familienmitgliedern. Die Praxis zeigt nur leider, dass bei etwa 20 bis 25 Prozent dieser Fälle der Wechsel zu teils erheblichen Problemen führt. Letztlich sogar zum Verkauf oder zur Liquidation des Unternehmens – selbstverständlich mit allen Konsequenzen für die Arbeitsplätze und auch für die Familie des Unternehmers.

Fordern Sie bei uns das Infoblatt “Die 10 Gebote für einen erfolgreichen Generationswechsel im Familienbetrieb” unseres Partners Haubner, Schäfer & Partner an.

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