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Jetzt zum Webinar anmelden: „Mehr Sicherheit im Wellnessbereich“ am Dienstag, 29. April

Ihre Kunden fliegen auf Wellness? Sie haben Saunen, Pools und Ruheräume vom Feinsten und die Gäste genießen die Zeit beim Schwitzen oder bei einer Massage? Doch mit der Idylle ist es schnell vorbei, wenn sich ein Gast verletzt oder ein Brand im Saunabereich ausbricht.

Hoteliers müssen vermehrt Saunabrände bei ihren Versicherungen melden. Die Feuer bedrohen nicht nur Gäste und Personal, sondern auch die wirtschaftliche Existenz des Betriebes. Wo die Gefahren lauern und wie Sie sich wirkungsvoll schützen können, stellen wir Ihnen in einem Online-Seminar vor.

„Mehr Sicherheit im Wellnessbereich“

Termin: Dienstag, 29. April 2025 um 10 Uhr

Als Hotelier ist die Veranstaltung für Sie kostenlos! Einfach hier klicken für Ihre Anmeldung.
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Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Für Fragen zum Webinar oder zu Ihrem Versicherungsschutz wenden Sie sich einfach per Mail an uns: service@fritzufritz.de

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Hotelbetrieb: Versichert gegen Vandalismus?

Immer wieder kommt es in Hotels zu Sachbeschädigungen durch Gäste und in den Außenbereichen zu Vandalismus. Wer tritt für diese Schäden ein?

Ein herausgerissenes Kabel, ein zerbrochenes Fenster, kaputte Armaturen im Bad– immer wieder meldet das Serviceteam Beschädigungen in den Gästezimmern oder in den öffentlichen Räumlichkeiten des Hotels. Die Außenanlagen werden verwüstet, Graffiti „schmücken“ Wände, Gebäudetechnik wird zerstört. Häufig kann der Verursacher nicht ermittelt werden.

Viele Hoteliers fragen sich in solchen Fällen, ob sie das hinnehmen müssen und den Schaden selbst zu begleichen haben. Grundsätzlich haftet immer der Verursacher von Sachbeschädigungen. Wenn der Gast also im Hotelzimmer oder in anderen Räumen des Hotels einen Schaden verursacht, muss der Verursacher seine Haftpflichtversicherung einschalten. Sinnvoll ist in diesen Fällen zudem eine lückenlose Dokumentation, um das Streitpotenzial zu reduzieren.

Dies gilt im Übrigen auch in der Tiefgarage des Hotels:  Verursacht ein Gast einen Schaden an einem benachbarten Pkw, dann muss er sich bei seiner Kfz-Haftpflicht melden. Wer wegfährt, ohne sich beim Geschädigten zu melden, begeht Fahrerflucht!

Stellt der Gast einen Schaden an seinem Auto fest und es gibt keinen eindeutigen Verursacher, dann muss der Gast dies bei seiner Vollkaskoversicherung melden. Verursacht Ihr Hotel-Mitarbeiter einen Schaden am Gäste-Pkw, schaltet sich die Betriebshaftpflichtversicherung des Hotels ein.

 

Verursacher bleibt im Dunkeln

Doch was, wenn die Sachbeschädigung keinem Verursacher zugeordnet werden kann, weil sie in allgemein zugänglichen Bereichen ohne Videoüberwachung stattgefunden hat? So genannter Vandalismus ist zunächst einmal nur im Rahmen eines Einbruchs versichert.

Wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann, kommt die Gebäudeversicherung nur auf, wenn Sachbeschädigungen durch Dritte eingeschlossen sind oder im Brandschaden die Gefahr Feuer mitversichert ist. Hier kommt es immer auf die Formulierung und Einschlüsse der jeweiligen Versicherer an.

In der Inhaltsversicherung kann über Baustein „unbenannte Gefahren“ die böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen eingeschlossen werden. Kommt es zu Schäden an Fenster- und Türverglasungen, können diese über eine Glasversicherung abgedeckt sein. Für Schäden an technischen Geräten, die durch Vandalismus oder vorsätzliche Zerstörung entstehen, kann eine Elektronikversicherung oder Maschinenversicherung sinnvoll sein.

Jedoch sind nicht alle Schäden, die denkbar sind, auch versicherbar: Schäden, die vorsätzlich verursacht werden, sind nie versichert. Schäden an geliehenen Sachen oder Schäden, die Angestellte untereinander verursachen, lassen sich nur über Spezialkonzepte versichern.

Sind Ansprüche Ihrer Hotelgäste nicht gerechtfertigt, wehrt Ihre Haftpflichtversicherung zudem mögliche Ansprüche eines geschädigten Dritten ab. Notfalls bis vor Gericht. Sollte man also unberechtigt vom Hotelgast verklagt werden, würde die Haftpflichtversicherung den Prozess führen und einen Rechtsanwalt stellen.

Unser Tipp in solchen Fällen: Versprechen Sie Ihrem Gast nichts, was Ihre Versicherung anschließend nicht hält. Gehen Sie nicht in Vorleistung und erkennen Sie keine Ansprüche an. Bleiben Sie dabei aber freundlich und hilfsbereit und verweisen Sie den Gast an Ihre Betriebshaftpflichtversicherung. Diese übernimmt für den Hotelier die Prüfung der Haftung und die Abwicklung der Schadenersatzforderung.

 

Verhalten im Schadensfall:

  1. Schadensdokumentation: Der Schaden sollte so schnell wie möglich dokumentiert werden. Dazu gehören Fotos, Videos und detaillierte Schadensbeschreibungen. Es ist ratsam, Zeugenaussagen zu sammeln, falls möglich. Der Hotelier sollte unbedingt eigene Bilder machen, auch wenn die Polizei Spuren gesichert und Fotos gemacht hat. So wird die Schadenbearbeitung beschleunigt, weil keine Akteneinsicht genommen werden muss.
  2. Anzeige bei der Polizei: Insbesondere bei Vandalismus oder vorsätzlicher Zerstörung sollte sofort die Polizei eingeschaltet werden. Eine polizeiliche Anzeige ist oft Voraussetzung für die Schadensregulierung durch die Versicherung.
  3. Schadensmeldung an die Versicherung: Die Versicherung muss schnellstmöglich über den Schaden informiert werden. Die Meldung sollte möglichst umfassend und detailliert sein, inklusive der Belege wie Rechnungen, Kostenvoranschläge für Reparaturen und der Polizeianzeige.
  4. Sicherung des Tatorts: Vermeiden Sie größere Veränderungen am Schadensort, damit die Versicherung den Schaden gegebenenfalls begutachten kann.

 

Präventive Maßnahmen:

Überwachungstechnik wie Sicherheitskameras kann sowohl im Innen-, als auch Außenbereich eingesetzt werden, um potenzielle Vandalen abzuschrecken. Ein genauerer Blick beim Check-in kann dazu beitragen, problematische Gäste frühzeitig zu identifizieren. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels sollten klare Regelungen zu Schadensersatzansprüchen gegenüber Gästen enthalten sein.

Unser Versicherungstipp: Versicherungskonzepte, die auf das Gastgewerbe abgestimmt sind, bieten auch bei Sachbeschädigungen einen umfangreicheren Schutz. Oft werden Schäden durch Vandalismus und andere unvorhergesehene Ereignisse abgedeckt.

 

(Artikel auch erschienen bei Top Hotel 12/2024)

 

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Neues Hotel versicherung

Sachsubstanz: Preissteigerungen und Ihr Versicherungsschutz

Im Bauhandwerk sind die Preise enorm gestiegen – sowohl für das benötigte Material, als auch für die Arbeitskräfte. Inzwischen hat das Problem quasi jede Branche erreicht. Material- und Warenpreise wirken sich aber nicht nur auf den Einkauf aus, sondern auch auf Ihren Versicherungsschutz.

Das Preisanstiege ein Problem für den Versicherungsschutz darstellen, ist nicht jedem bewusst. Ihre gewerbliche Inhaltsversicherung deckt all Ihre betriebliche Habe, also Einrichtung, Werkzeuge, Vorräte…, sofern dafür kein speziellerer, separater Schutz gewählt wurde. Der Vertrag basiert auf der korrekten Angabe der Versicherungssumme. Steigen jetzt die Preise, kann nicht zu den selben Kosten wieder aufgebaut werden. Es droht Unterversicherung!

Unterversicherung ist im Grunde schnell erklärt: Ein Versicherer setzt voraus, dass z. B. in Ihrer Inhaltsversicherung Ihre Gesamtwerte abgesichert werden. Daher muss die Versicherungssumme zu den tatsächlich vorhandenen Neuwerten passen. Gibt es hier eine Differenz und die Versicherungssumme ist eigentlich zu niedrig gewählt, zahlt der  Versicherer auch nur diesen entsprechenden prozentualen Anteil am Gesamtwert. Haben Sie 100.000 Euro, bräuchten durch Preissteigerungen aber eigentlich 130.000 Euro, werden Sie auch bei einem Schaden nur in diesem Verhältnis entschädigt.
Dieses fatale Problem können Sie durch eine Neueinwertung und eine anschließende Anpassung Ihrer Versicherungssumme einfach vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei!

Sachwertgutachten

Wissen, was Ihr Betrieb wert ist!
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Fritz intern: Verstärkung im Vertragsmanagement

Verstärkung bei Fritz & Fritz: Julian Wozny wird ab sofort für unsere Kunden im Bereich Vertragsmanagement aktiv sein. Der Kaufmann für Versicherungen und Finanzen bringt Berufserfahrung mit und fügt sich perfekt ins junge Team bei uns ein. Herzlich Willkommen!

Elementarschutz: Nicht alles ist Überschwemmung

Deutschland im Januar 2024: In vielen Bundesländern stehen riesige Flächen unter Wasser, die Deiche sind aufgeweicht, unzählige Keller laufen voll. Bei vielen bleibt die bange Frage: Reicht mein Versicherungsschutz?

Klima-Experten warnen schon länger, dass sowohl die Häufigkeit, als auch die Stärke von Naturkatastrophen deutlich steigen wird. Allein 2023 entstanden nach Angaben des Gesamtverbandes der Versicherer (kurz GDV) Schäden in Höhe von 4,9 Mrd. Euro. Nicht eingeschlossen in diese Bilanz sind Schäden, die nicht versichert waren und die von den Betroffenen oder der Allgemeinheit übernommen werden müssen.

Lücken in der Elementarversicherung

Hausbesitzer in den im Januar betroffenen Hochwassergebieten bekommen ihre Schäden ersetzt, wenn sie eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Neben Hochwasser gehören Schäden durch Starkregen, Rückstau, Lawinen, Schneedruck und Erdrutsch zu den versicherten Gefahren. Auch Erdbeben und Erdsenkungen werden ersetzt. Sowohl Reparaturen am und im Haus sowie den Nebengebäuden werden übernommen, als auch im schlimmsten Fall der Abriss und Neubau eines gleichwertigen Gebäudes. In der Zeit der Sanierung werden zudem die Kosten für eine alternative Unterkunft beziehungsweise Umsatzausfälle bezahlt, wenn das Gebäude nicht genutzt werden kann.
Doch eine Elementarversicherung schützt nicht immer! Die große Frage ist, ob die Umgebung des Gebäudes überhaupt überflutet war. Steigt nur der Grundwasserspiegel so stark, dass Wasser in den Keller eindringt und das Mauerwerk beschädigt, besteht kein Versicherungsschutz. Da die Grundwasserdichtheit von Kellerräumen von vielen baubedingten Faktoren abhängt und Risiken somit schlecht einzuschätzen sind, schließen Versicherungen deshalb Grundwasserschäden dieser Art aus.

Überprüfung der Police

Um Lücken zu vermeiden, sollten Sie Ihre Versicherungsverträge genau gelesen und mit der Versicherungsgesellschaft klären, was zusätzlich eingeschlossen werden kann. Einige Policen bieten bereits Schutz, wenn nur eine sogenannte Teilüberschwemmung vorliegt. Standardmäßig muss immer das gesamte Grundstück überschwemmt sein.

Und achten Sie auf die Wartezeiten in den Verträgen – gerade im Hinblick auf die schadenträchtigen Sommermonate. Wenn das Wasser bereits im Keller steht, ist es dafür viel zu spät! Denn nach Abschluss der Versicherung dauert es erstmal einige Wochen, bis der Versicherungsschutz greift. Der Grund ist einfach: Durch die Wartezeit wird verhindert, dass eine Versicherung nicht erst abgeschlossen wird, wenn der Schaden schon passiert ist. Und noch ein Tipp für Hotelbetriebe: Spezielle Versicherungskonzepte wie die All-Risk-Versicherung bieten einen Rundumschutz bei Naturereignissen an – egal ob mit oder ohne Hochwasser im eigenen Grundstück!

Produktlösung: All-Risk Hotel

Hier finden Sie die Fritz & Fritz All-Risk
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