Kategorie: KFZ

Reisende Hotel Versicherung

Reiserecht: Kundengeldabsicherung neu geregelt

Seit dem 1. Juli diesen Jahres ist das neue Gesetz zum Reisesicherungsfonds in Kraft. Alle Reiseunternehmen – also Reisebüros und Reiseveranstalter – die einen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro erwirtschaften, müssen sich über den neuen Reisesicherungsfonds absichern.
Als Hotelier oder Gastronom werden Sie keinen absicherungspflichtigen Jahresumsatz von zehn Mio. Euro erwirtschaften. Deshalb können Sie die Verpflichtung zur reiserechtlichen Insolvenzsicherung auch weiterhin durch eine Versicherung erfüllen. Doch diese wird deutlich teurer!

Ob Ihre Umsätze überhaupt der Kundengeldabsicherung unterliegen, können Sie hier nachlesen.

Alternativen prüfen

Da Sie weiterhin verpflichtet sind, Vorauszahlungen auf kombinierte Reiseleistungen abzusichern, haben Sie einige Wahlmöglichkeiten:

  1. Stellen Sie Ihren bestehenden Vertrag um. Bitte rechnen Sie dabei mit deutlichen erhöhten Versicherungsprämien.
  2. Sollten Sie bisher keine Kundenabsicherung besitzen, errechnet Ihnen unser Team gerne ein Angebot. Schreiben Sie uns einfach eine Mail oder nutzen Sie unseren Whatsapp-Account.
  3. Statt einer Versicherung stellen Sie auf eine Bankbürgschaft für die Zahlungen um.
  4. Sie nehmen keine Vorauszahlungen mehr auf kombinierte Reiseleistungen an und gehen selbst ins finanzielle Risiko, wenn ein Kunde nicht kommt oder nach der Leistungserbringung nicht zahlt.
  5. Sie entbündeln Ihre Leistungen, so dass Sie nicht mehr unter das Reiserecht fallen.

Sollten Sie keine Versicherung besitzen und trotzdem Geld für Leistungen, die Absicherungspflichtig sind, im Voraus annehmen, verstoßen Sie gegen die gesetzliche Regelung und müssen im Zweifelsfall mit einem Bußgeld nach § 147b GewO rechnen.

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KFZ: Richtiges Verhalten bei Wildunfällen

Statistisch kracht es alle zwei Minuten: allein 2018 wurden 268.000 Wildunfälle registriert. Wie Sie sich bei einem Zusammenprall richtig verhalten sollten, lesen Sie hier.

Zum Jahresende kommt es vermehrt zu Unfälle mit Wildtieren. Nach Daten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Gefahr von Wildunfällen in den Monaten April und Mai und von Oktober bis Dezember am höchsten. Im Frühjahr sorgen vor allem Wildschweinrotten mit ihren Frischlingen für eine um rund 20 Prozent höhere Unfallgefahr. Zum Jahresende kommt es zu vielen Unfällen mit Hirschen, die in ihrer Brunftzeit sehr aktiv sind.

Schäden am eigenen Fahrzeug – häufig schnell einige Tausend Euro –  die durch Haarwild verursacht werden, begleicht die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung. Einige Versicherer haben ihren Schutz in der Teilkasko zusätzlich auf Unfälle mit bestimmten weiteren oder auch Tieren aller Art ausgeweitet. Auf den persönlichen Schadenfreiheitsrabatt hat ein Wildschaden keinen Einfluss.

Riskante Ausweichmanöver vermeiden

Die Versicherer raten Autofahrern, die Warnschilder vor Wildwechsel zu beachten und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen: Am Rand von Wiesen, Feldern und Wäldern abbremsen und vor allem in der Dämmerung die Geschwindigkeit verringern. Wenn Wild auf der Straße oder am Straßenrand auftaucht, sollten Autofahrer das Fernlicht abblenden und hupen. Riskante Ausweichmanöver sollten sie vermeiden. Der Zusammenprall mit einem anderen Auto oder einem Baum birgt in der Regel größere Gefahren als die Kollision mit einem Tier.

Verhaltenstipps nach einem Wildunfall:

  • Unfallstelle sichern: Warnblinklicht einschalten, Warndreieck aufstellen.
  • Die Polizei benachrichtigen.
  • Ein verletztes oder getötetes Tier möglichst nicht anfassen. Das Bergen des Tieres ist Aufgabe des Försters oder Jagdpächters.
  • Fotos vom Unfallort, vom Tier und vom Fahrzeug machen. Das ist hilfreich für eine schnelle Schadenbearbeitung.
  • Eine Wildunfallbescheinigung von Polizei, Förster oder Jagdpächter ausstellen lassen.
  • Den Versicherer anrufen, bevor die Wildspuren beseitigt sind oder das Fahrzeug repariert, verschrottet oder verkauft wird.

Quelle: GDV

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Reifen Versicherung

KFZ: Unfall ohne Winterreifen

Die früher einsetzende Dunkelheit, Schneefall sowie vereiste Fahrbahnen und Nebelbänke führen im Winter regelmäßig zu Unfällen im Straßenverkehr. Wer bei derartigen Witterungen mit mangelhafter oder gar falscher Bereifung unterwegs ist, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern bleibt im akuten Falle sogar auf den Kosten sitzen.

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Nein, eine gesetzliche Pflicht für einen bestimmten Zeitraum kann vom Gesetzgeber nicht eingeführt werden, da die regionalen Witterungsunterschiede im Bundesgebiet zu hoch sind, um annähernd gleiche Bedingungen für alle Verkehrsteilnehmer schaffen zu können. Sprießen im April bereits die Osterglocken in Heidelberg, schüttelt im tiefen Frankenwald Frau Holle gern noch einmal die Kissen auf…
Was die Straßenverkehrsordnung in § 2, 3a allerdings sehr wohl vorschreibt, ist eine geeignete Bereifung bei Glätte, Schneematsch usw. Das entspricht einer situativen Pflicht. Wer diese Vorschrift missachtet, muss im Schadenfall mit unangenehmen Überraschungen rechnen.

Kfz-Haftpflicht

Verursacht man selbst einen Verkehrsunfall ohne geeignete Bereifung, reguliert der (eigene) Versicherer den Schaden am gegnerischen Fahrzeug. Achtung „Gefahrerhöhung“: Der Schadenverursacher kann unter Umständen mit bis zu 5.000 Euro in Regress genommen werden, wenn klar erkennbar ist, dass das Fahrzeug ohne Winterreifen bereits für längere Zeit genutzt wurde  (vgl. Urteil AG Mannheim). Auch der Zustand der Winterreifen (Profiltiefe < 1,6 mm) selbst ist ausschlaggebend.

Ist der Geschädigte selbst ohne Winterreifen unterwegs, wird diesem eine Mitschuld zugesprochen und er auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Besonders heikel kann dies bei Personenschäden verlaufen.

Vollkasko

Grundsätzlich reguliert die Vollkasko selbst verursachte Schäden am eigenen Auto, jedoch kann es auch hier Einschränkungen geben. Ist anhand der Schadensituation ersichtlich, dass sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten hat, kann der Versicherer prozentuale Abzüge in der Entschädigungsleistung vornehmen, z. B. bei Sommerreifen auf bereits wochenlang schneebedeckter Fahrbahn.

Als Verkehrsteilnehmer sollten Sie den gesunden Menschenverstand einschalten und für angemessene Ausstattung am Kfz sorgen. Auf Nummer gehen Sie, wenn Ihr Tarif auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Kfz-Versicherungsfalls verzichtet.

Quelle: VEMA

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E-Scoo­ter richtig anmelden und wirkungsvoll versichern

Seit Mitte Juni 2019 dürfen E-Scooter auf deutschen Straßen fahren. Hier alle Voraussetzungen und der richtige Versicherungsschutz im Überblick:

Voraussetzungen für den E-Scooter

Zunächst braucht der E-Scooter eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis. Außerdem besteht für E-Scooter eine Versicherungspflicht.

Wer einen Scooter kaufen möchte, sollte prüfen, ob der der Verordnung entspricht und eine gültige Betriebserlaubnis hat. Derzeit werden an den verschiedenen Stellen (Baumärkte, Sportartikelgeschäfte) Fahrzeuge angeboten, die nie für den Straßenverkehr zugelassen wurden/werden!

Eigenes Kennzeichen

Für jeden Scooter muss eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Eine selbstklebende Versicherungsplakette ist Pflicht und ist über Kfz-Versicherer erhältlich. Dafür bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn der Elekroscooter verliehen wird.

Der Versicherungsschutz gilt zudem in den Staaten der Europäischen Union (Versicherung gibt internationale Versicherungsbestätigung, so genannte “Grüne Versicherungskarte” aus). Bei Reisen in nicht EU-Staaten sollte man im Versicherungsvertrag nachsehen bzw. direkt seinen Kfz-Versicherer fragen.

Segways wurden bislang in der Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) gesetzlich geregelt. Diese wird nun die neue Verordnung abgelöst. Segways bekommen zukünftig ebenfalls die aufklebbare Versicherungsplakette.

Wer einen Elektro-Scooter ohne Versicherungsplakette bzw. ohne die notwendige Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet, macht sich strafbar und riskiert empfindliche Strafen. Und: Nach einem Unfall kann es unter Umständen zu hohen Schadenersatzforderungen kommen, die der Fahrer in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen muss.

Unfall und Diebstahl

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt für den entstandenen Schaden beim Unfallgegner auf. Mit Hilfe einer Unfallversicherung lassen sich die Folgen von eigenen Verletzungen nach einem Unfall absichern. Die private Haftpflichtversicherung schützt dagegen nicht!

Einige Versicherer bieten in ihren Kaskoversicherungen auch die Absicherung gegen Diebstahl des Elektro-Tretrollers an.

Quelle: GDV

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Auto Pedelec laden

Alternative Antriebe: Laden von Elektrofahrzeugen

Immer mehr Gäste wollen Ihre elektrisch betriebenen Fahrzeuge und Pedelecs im Hotel laden. Was dabei zu beachten ist, hat der VdS zusammengestellt.

Vorhandene Schuko-Steckdosen stellen den einfachsten Weg dar, ein Fahrzeug mit Elektroantrieb zu laden. Während Haushaltsgeräte mit hohen Anschlussleistungen, wie etwa Waschmaschine und Trockner, nur für wenige Minuten die volle Leistung benötigen, haben Elektrofahrzeugen an Schuko-Steckdosen über lange Zeiträume einen hohen Leistungsbedarf. Das kann den Steckdosenstromkreis an seine Belastungsgrenze oder darüber hinaus bringen.

Bei zahlreichen Altinstallationen erhöht sich dadurch die Gefahr einer Überlastung des Stromkreises. Außerdem
ist seit Längerem bekannt, dass eine Schuko-Steckdose nur für einen begrenzten Zeitraum mit ihrem Bemessungsstrom von 16 A belastet werden kann. Was kann gegen eine solche Überlastung des Steckdosenstromkreises getan werden? Die Veröffentlichung VdS 3471 verweist darauf, dass die vorhandene E-Installation von einer Elektrofachkraft auf ihre Tauglichkeit für solche Ladevorgänge überprüft werden sollte.
Diese Überprüfung ist gerade für Steckdosenstromkreise im häuslichen Bereich, die zum Laden vorgesehen sind, ratsam.

 

Neue Ladestation

Soll ein neuer Stromkreis für das Laden von E-Fahrzeugen errichtet werden, muss dies nach DIN VDE 0100-722 erfolgen. Bei der Auswahl der Steckdose ist darauf zu achten, dass diese auf Dauer mit dem Ladestrom belastet werden kann. Im Gegensatz zu herkömmlichen Schuko-Steckdosen sind CEE16/3- oder CEE16/5-
Steckdosen dazu in der Lage. Es gibt jedoch auch Schuko-Steckdosen, die für das Laden von E-Fahrzeugen entwickelt wurden. An deren Herstellerangaben wie z. B. „Steckdose für E-Mobility“ ist dies zu erkennen. Eine optionale Ladestrombegrenzung hat den Vorteil, dass durch den geringeren Ladestrom Elektroinstallationen vor Überlastungen geschützt werden.

Befinden sich Steckdosen im Außenbereich, z. B. am Carport, werden diese häufig schaltbar ausgeführt, damit Unbefugte diese Steckdose nicht nutzen können. Bei der Auswahl der Schalter für diesen Stromkreis ist darauf zu achten, dass deren Bemessungsstrom auf den Bemessungsstrom der Steckdose abgestimmt ist. Das Gleiche trifft auf Zeitschaltuhren zu, die zwischen Ladeeinrichtung und Steckdose geschaltet werden.

 

Wechselstrom- oder Gleichstromladeeinrichtungen

Soll ein E-Fahrzeug in kürzerer Zeit geladen werden, sind Ladestationen zum Wechselstrom- oder Gleichstromladen notwendig. Bei diesen Ladestationen handelt es sich um Neuinstallationen, die durch eine Elektrofachkraft errichtet werden. Werden dabei die einschlägigen Normen beachtet, u. a. die DIN VDE 0100-722, wird dabei die Gefahr einer Überlastung der E-Installation und damit die Brandgefahr verringert.
Bei der Planung und Errichtung der Ladestation ist auch darauf zu achten, ob der Fahrzeughersteller eine Be- und Entlüftung fordert.

Weitere Hinweise zur Planung und Errichtung von Ladestationen liefert die VdS 3471. So werden beispielsweise Hinweise zur Auswahl des Aufstellungsortes und dessen Kennzeichnung gegeben, damit leichtentzündliche
Materialien von den Ladestationen ferngehalten werden können. Um einen Brand rechtzeitig erkennen und
bekämpfen zu können, werden in Gewerbe- und Industriebereichen Brandmeldeanlagen und Feuerlöscher empfohlen.

 

Quelle: GDV

 

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